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Änderung der Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004


Published: 2011-12-02
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997911/nderung-der-pyrotechnik-lagerverordnung-2004--pyr-lv-2004.html

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399. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend, mit der die Verordnung über die Lagerung pyrotechnischer Gegenstände in gewerblichen Betriebsanlagen 2004 (Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004) geändert wird

Auf Grund des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994 – GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 99/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft verordnet:

Die Pyrotechnik-Lagerverordnung 2004 – Pyr-LV 2004, BGBl. II Nr. 252/2004, wird wie folgt geändert:

1. Im Titel der Verordnung wird die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit“ durch die Wortfolge „Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend“ ersetzt.

2. In § 1 Abs. 1 werden die Wortfolge „Pyrotechnikgesetzes 1974, BGBl. Nr. 282/1974, idgF“ durch die Wortfolge „Pyrotechnikgesetzes 2010 – PyroTG 2010, BGBl. I Nr. 131/2009“ und die Jahreszahl „1974“ durch die Jahreszahl „2010“ ersetzt.

3. § 1 Abs. 5 Z 1 lautet:

„1.

brandhemmend, wenn er der Feuerwiderstandsklasse EI 30 oder REI 30 gemäß der in Anhang 1 wiedergegebenen ÖNORM EN 13501-2:2010-02-15 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten – Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen“ oder der Feuerwiderstandsklasse EI2 30-C,“.

4. In § 1 Abs. 5 Z 2 und 3 wird jeweils die Wortfolge „ÖNORM B 3850“ durch die Wortfolge „ÖNORM EN 13501-2“ ersetzt.

5. § 1 Abs. 7 lautet:

(7) Nettoexplosivstoffmasse im Sinne dieser Verordnung ist die Summe der Massen aller Sätze in einem pyrotechnischen Gegenstand ohne Anzündung.

6. Dem § 1 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

(8) Sätze sind lose Stoffe oder Stoffgemische, die infolge einer selbstunterhaltenden exothermen chemischen Reaktion eine Wirkung von Wärme, Licht, Schall, Gas, Nebel, Rauch, Bewegung, Druck oder Reiz oder eine Kombination dieser Wirkungen erzielen.

(9) Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge sind Komponenten von Sicherheitsvorrichtungen in Fahrzeugen, die pyrotechnische Stoffe enthalten, die zur Aktivierung dieser oder anderer Vorrichtungen verwendet werden.

7. In § 2 Abs. 1 wird die Jahreszahl „1974“ durch die Jahreszahl „2010“ ersetzt.

8. § 2 Abs. 7 lautet:

„(7) Für die Erste Löschhilfe muss in oder vor jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, ein funktionsfähiger Tragbarer Feuerlöscher (Wasser- oder Schaumlöscher mit einer Mindestfüllmenge von 9 l) gut sichtbar und leicht erreichbar bereitgehalten werden.“

9. Dem § 2 werden folgende Abs. 8 und 9 angefügt:

„(8) In jedem Raum, in dem pyrotechnische Gegenstände gelagert werden, muss eine Sicherheitsbeleuchtung angebracht sein, die das sichere Verlassen des Raums bei Ausfall der allgemeinen Beleuchtung gewährleistet. Davon ausgenommen sind Verkaufscontainer und Verkaufsstände gemäß § 9 sowie Lagercontainer und Lagergebäude gemäß § 10.

(9) Werden pyrotechnische Gegenstände mit elektrischer Auslösung gelagert, so müssen die Auslöseeinrichtungen kurzgeschlossen sein.“

10. Die §§ 6 Z 5, 7 Z 5, 8 Z 6, 11 Z 11, 12 Z 11, 13 Z 11 und 14 Z 8 entfallen. In § 8 erhalten die Ziffern 7 und 8 die Ziffernbezeichnung „6“und „7“, in § 11 die Ziffern 12 bis 14 die Ziffernbezeichnung „11“ bis „13“ und in § 13 die Ziffern 12 bis 16 die Ziffernbezeichnung „11“ bis „15“. In § 14 erhalten die Ziffern 6 bis 12 die Ziffernbezeichnung „5“ bis „10“.

11. In der Überschrift des 3. Abschnittes, in den Zwischenüberschriften dieses Abschnittes, in den §§ 4, 6 bis 11 und in § 12 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „Klassen I und II“ durch die Wortfolge „Kategorien F1 und F2“ ersetzt.

12. In der Überschrift des § 5 und im Einleitungssatz des § 5 wird jeweils die Wortfolge „Klasse I“ durch die Wortfolge „Kategorie F1“ ersetzt.

13. Die bisherigen §§ 8 Z 8, 9 Z 4, 10 Z 4, 11 Z 12, 12 Z 12, 13 Z 12 und der nunmehrige § 14 Z 7 lauten:

„Die elektrische Anlage muss den elektrotechnischen Bestimmungen für „brandgefährdete Räume“ entsprechen.“

14. In der Überschrift des 4. Abschnittes und in § 12 wird jeweils die Wortfolge „Klasse III“ durch die Wortfolge „Kategorie F3“ ersetzt.

15. In der Überschrift des 5. Abschnittes, in den Zwischenüberschriften dieses Abschnittes und in den §§ 13 und 14 wird jeweils die Wortfolge „Klasse IV“ durch die Wortfolge „Kategorie F4“ ersetzt.

16. In den §§ 12 Z 2, 13 Z 1 und 14 Z 1 wird jeweils die Wortfolge „Klassen I bis III“ durch die Wortfolge „Kategorien F1 bis F3“ ersetzt.

17. In den §§ 13 Z 2 und 16 Abs. 2 wird jeweils die Wortfolge „Klassen I bis IV“ durch die Wortfolge „Kategorien F1 bis F4“ ersetzt.

18. In § 14 Z 4 wird das Wort „Nettomasse“ durch das Wort „Nettoexplosivstoffmasse“ ersetzt; der Klammerausdruck „(Summe der Anfeuerungs-, Treib- und Effektsätze)“ entfällt.

19. Der 6. Abschnitt lautet:

„6. Abschnitt

Lagerung von pyrotechnischen Sätzen der Kategorien S1 und S2

§ 15. (1) Pyrotechnische Sätze der Kategorie S1 in Form von Bengalpulver, Schellackpulver und Rauchpulver müssen entsprechend den Bestimmungen für pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F2 mit der Maßgabe gelagert sein, dass ihre Lagerung nur in Lagerräumen, Lagergebäuden oder Lagercontainern zulässig ist.

(2) Die Lagerung von pyrotechnischen Sätzen der Kategorie S2 muss gemäß § 14 erfolgen.“

20. Die Überschrift des 7. Abschnitts lautet:

„Lagerung von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2“.

21. In den §§ 16 bis 19 und deren Überschriften werden jeweils das Wort „Nettomasse“ durch das Wort „Nettoexplosivstoffmasse“ und die Wortfolge „pyrotechnische Gegenstände für technische Zwecke“ in allen grammatikalischen Formen jeweils durch „sonstige pyrotechnische Gegenstände der Kategorien P1 und P2“ in der jeweiligen grammatikalischen Form ersetzt.

22. In § 16 Abs. 1 entfällt der Klammerausdruck „(Summe der Anfeuerungs-, Treib- und Effektsätze)“.

23. § 16 Abs. 4 lautet:

„(4) Für die Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge gilt § 19a.“

24. In § 19 Z 1 wird der Ausdruck „§ 14“ durch den Ausdruck „§ 13“ ersetzt.

25. In § 19 Z 2 wird der Ausdruck „§ 15“ durch den Ausdruck „§ 14“ ersetzt.

26. Dem § 19 wird folgender § 19a samt Überschrift angefügt:

„Lagerung von pyrotechnischen Gegenständen für Fahrzeuge

§ 19a. (1) Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge dürfen in Arbeits- und Vorratsräumen von Werkstätten bis höchstens insgesamt 10 kg Nettoexplosivstoffmasse gelagert werden.

(2) Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse dürfen nur unter folgenden Voraussetzungen gelagert werden:

1.

Pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit insgesamt mehr als 10 kg Nettoexplosivstoffmasse müssen in einem eigenen Lagerraum gelagert werden, wobei die Zusammenlagerung mit Fahrzeugteilen oder Materialien, die nicht explosionsgefährlich, brandfördernd, hochentzündlich, leichtentzündlich und bzw. oder ätzend sind, zulässig ist.

2.

Der Lagerraum muss als Brandabschnitt ausgeführt sein.

3.

Der Lagerraum muss mit einer Lüftungsmöglichkeit ins Freie ausgestattet sein.

4.

Fenster des Lagerraums müssen so ausgebildet sein, dass im Falle eines Brandes keine Lagergüter nach außen gelangen können.

5.

An den Zugangstüren muss auf das Lagergut (pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge) und die jeweils zulässige Höchstlagermenge durch Anschläge gemäß Kennzeichnungsverordnung deutlich sichtbar hingewiesen sein.

6.

Der Fußboden muss einen Ableitwiderstand kleiner als 108 Ohm aufweisen.

7.

Werden pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung gelagert, so muss der Fußboden des Lagerraumes geerdet sein, und es dürfen keine Funksender (zB Funkgeräte oder Mobiltelefone) eingebracht werden.

8.

Abweichend von § 2 Abs. 9 müssen pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge mit elektrischer Auslösung zum Zweck der Lagerung nicht kurzgeschlossen sein, wenn sie vom Hersteller zulässigerweise ohne Kurzschlussbrücke hergestellt und ausgeliefert werden.“

27. Dem § 20 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2011 bereits genehmigte gewerbliche Betriebsanlagen müssen § 1 Abs. 5, § 2 Abs. 8, § 8 Z 8, § 9 Z 4, § 10 Z 4, § 11 Z 12, § 12 Z 12, § 13 Z 12, § 14 Z 9 und § 19a bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen.

(4) Die in im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2011 bestehenden Betriebsanlagengenehmigungsbescheiden angeführten pyrotechnischen Gegenstände der Klassen I bis IV gelten als pyrotechnische Gegenstände der Kategorien F1 bis F4 weiter, bis sie durch Bescheid abgeändert werden.“

28. In § 21 Abs. 1 wird das Wort „anders“ durch das Wort „anderes“, und in § 21 Abs. 2 werden die Wortfolgen „von pyrotechnischen Gegenständen der Klassen III und IV“ durch „von pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien F3 und F4“ sowie „von pyrotechnischen Gegenständen für technische Zwecke“ durch „von sonstigen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien P1 und P2“ ersetzt. Dem § 21 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Der Titel der Verordnung, §§ 1 und 2, §§ 4 bis 21, alle Abschnittsüberschriften, Zwischenüberschriften und Paragraphenüberschriften sowie der Anhang 1 jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 399/2011 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

29. Die im Anhang 1 wiedergegebene ÖNORM wird durch die ÖNORM EN 13501-2:2010-02-15 „Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten - Teil 2: Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen, mit Ausnahme von Lüftungsanlagen“ ersetzt.

Mitterlehner