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Änderung der Apothekerkammer-Wahlordnung 2001


Published: 2011-12-06
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997907/nderung-der-apothekerkammer-wahlordnung-2001.html

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403. Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, mit der die Apothekerkammer-Wahlordnung 2001geändert wird

Auf Grund des § 33 des Apothekerkammergesetzes 2001, BGBl. I Nr. 111, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 64/2011, wird verordnet:

Die Verordnung über die Durchführung der Wahlen in die Österreichische Apothekerkammer, (Apothekerkammer-Wahlordnung 2001), BGBl. II Nr. 339, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 392/2010, wird wie folgt geändert:

1. § 19 Abs. 2 und 3 lautet:

„(2) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission spätestens sieben Wochen vor dem Wahltag kundzumachen. Die Reihenfolge der Wahlvorschläge in der Verlautbarung richtet sich nach der Anzahl der Mandate der wahlwerbenden Gruppen bei der letzten Wahl des Vorstandes und der Delegiertenversammlung im jeweiligen Wahlkreis. Bei gleicher Mandatszahl entscheidet die bei der letzten Wahl im Wahlkreis für die wahlwerbende Gruppe ermittelte Zahl der abgegebenen Stimmen. Wahlwerbende Gruppen, welche im Kammervorstand bzw. in der Delegiertenversammlung im Wahlkreis bisher nicht vertreten waren, werden nach den anderen wahlwerbenden Gruppen entsprechend dem Zeitpunkt des Einlangens des Wahlvorschlages gereiht.

(3) Die zugelassenen Wahlvorschläge sind während der letzten zehn Tage vor dem Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufzulegen.“

2. § 19 Abs. 4 entfällt.

3. In § 20 Abs. 2 wird der Klammerausdruck „(§ 19 Abs. 3)“ durch den Klammerausdruck „(§ 19 Abs. 2)“ ersetzt.

4. Nach § 29 Abs. 4 wird folgender Abs. 4a eingefügt:

„(4a) In einem Wahlkreis, in dem für einen Wahlkörper nur ein zugelassener Wahlvorschlag vorlag, sind so viele Bewerber als Mitglieder des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung in der Reihenfolge des Wahlvorschlages gewählt, als Mandate zu vergeben sind.“

5. § 29 Abs. 6 erster Satz lautet:

„Die Hauptwahlkommission hat hierauf die gemäß Abs. 4 und Abs. 4a ermittelten Bewerber als gewählt zu erklären.“

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