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Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke


Published: 2012-10-12
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2997225/verwendung-von-erlsen-veruerter-ehrengeschenke.html

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340. Verordnung des Bundeskanzlers über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

Aufgrund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 51/2012, und des § 5 Abs1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I  Nr. 35/2012, wird verordnet:

§ 1. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an die Personalabteilung zu erfolgen, die unverzüglich die weiteren Veranlassungen gemäß § 2 zu treffen hat.

§ 2. (1) Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Personalabteilung eine Verfügung im Einzelfall.

(2) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete des Ressorts oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.

(3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist vom Präsidium vorzubereiten.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. August 2012 in Kraft.

Faymann