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WFA-Soziales-Verordnung WFA-SV


Published: 2012-12-21
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996896/wfa-soziales-verordnung---wfa-sv.html

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496. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die wirkungsorientierte Folgenabschätzung bei Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben betreffend die Auswirkungen in sozialer Hinsicht (WFA-Soziales-Verordnung - WFA-SV)

Auf Grund des § 17 Abs. 3 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2012, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler sowie der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Gegenstand

§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Abschätzung der sozialen Auswirkungen im Rahmen der wirkungsorientierten Folgenabschätzung gemäß § 17 BHG 2013.

(2) Sie enthält methodische Vorgaben zur vereinfachten und zur vertiefenden Abschätzung der Auswirkungen von Regelungsvorhaben und von Vorhaben von außerordentlicher finanzieller Bedeutung gemäß § 58 Abs. 2 BHG 2013.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Für diese Verordnung sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1.

Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer sind Personen mit privatrechtlichem Vertrag, öffentlich-rechtliche Bedienstete und freie Dienstnehmerinnen/ Dienstnehmer.

2.

Die Europa-2020-Sozialzielgruppe umfasst armutsgefährdete Personen, erheblich materiell deprivierte Personen und Personen in Haushalten mit keiner oder sehr niedriger Erwerbsintensität.

3.

Die Gruppe der armutsgefährdeten Personen umfasst Personen, deren Haushalt über ein Nettoeinkommen (Erwerbseinkommen, Sozialtransfers und andere Einkünfte) verfügt, das geringer als 60% des nationalen äquivalisierten Netto-Medianeinkommens ist.

4.

Die Gruppe der erheblich materiell deprivierte Personen umfasst Personen, die sich grundlegende Güter nicht leisten beziehungsweise grundlegende Bedürfnisse finanziell nicht abdecken können (beispielsweise die ausreichende Warmhaltung der Wohnung, ein Telefon oder eine Waschmaschine sind finanziell nicht leistbar oder Zahlungsrückstände bei Miete, Betriebskosten oder Krediten können nicht abgebaut werden).

5.

Bei Haushalten mit keiner oder sehr niedriger Erwerbsintensität handelt es sich um Haushalte, in denen die Summe der Erwerbstätigkeit aller Haushaltsmitglieder im erwerbsfähigen Alter im Laufe eines Jahres weniger als 20% des Erwerbspotenzials des Haushaltes beträgt.

6.

Beschäftigungsmultiplikatoren geben an, welche Beschäftigungseffekte von nachfragebedingten Veränderungen ausgehen und werden regelmäßig nach wissenschaftlichen Methoden bestimmt.

Vereinfachte Abschätzung

§ 3. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung ist zu prüfen, ob die Wirkungsdimension Soziales voraussichtlich wesentlich betroffen ist. Dabei ist zu schätzen, wie viele Personen durch das Regelungsvorhaben oder das sonstige Vorhaben in Hinblick auf die in Anlage 1 angeführten Fragestellungen betroffen sein könnten. Im Rahmen der vereinfachten Abschätzung der Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt sind die Nachfrageeffekte der Maßnahme zu beurteilen.

Vertiefende Abschätzung

§ 4. Im Rahmen der vertiefenden Abschätzung sind die voraussichtlichen wesentlichen sozialen Auswirkungen nach den Vorgaben in Anlage 2 genauer zu prüfen. Bei der vertiefenden Abschätzung zum Arbeitsmarkt sind mittels Beschäftigungsmultiplikatoren auch mittelbare Beschäftigungseffekte, die aus nachfragebedingten Veränderungen resultieren, zu berücksichtigen.

Beurteilungszeitraum

§ 5. Die vertiefende Abschätzung ist jeweils auf einen Zeitraum von fünf Jahren ab Umsetzung der Regelung bzw. Realisierung des sonstigen Vorhabens zu beziehen. Die Darstellung der Auswirkungen kann anhand eines für diesen Zeitraum typischen Jahres erfolgen, wobei auftretende Besonderheiten im zeitlichen Verlauf anzuführen sind. Davon abweichend sind die Ergebnisse der Abschätzung der Auswirkungen auf die Beschäftigung gemäß den Beschäftigungsmultiplikatoren laut der Anlage 2 Z 2 für jedes der fünf Jahre gesondert darzustellen.

Inkrafttreten

§ 6. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(2) Die Auswirkungen auf die Europa-2020-Sozialzielgruppe (Anlage 1 Z 3 und Anlage 2 Z 3) sind abweichend von Abs. 1 erst beginnend mit dem 1. Juli 2013 abzuschätzen.

Hundstorfer