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Softairwaffenverordnung 2013 - SWV 2013


Published: 2013-07-02
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2996382/softairwaffenverordnung-2013---swv-2013.html

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194. Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über das Inverkehrbringen von Softairwaffen und Paintball-Markierern (Softairwaffenverordnung 2013 – SWV 2013)

Auf Grund des § 11 des Produktsicherheitsgesetzes 2004, BGBl. I Nr. 16/2005, wird verordnet:

Geltungsbereich

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind

1.

Softairwaffen (Softguns), die Nachahmungen echter Schusswaffen sind, und

2.

Paintball-Markierer,

die weder dem Waffengesetz 1996, BGBl. I Nr. 12/1997 in der jeweils geltenden Fassung, unterliegen noch Spielzeug im Sinne der Spielzeugverordnung 2011, BGBl. II Nr. 203/2011 in der jeweils geltenden Fassung, sind.

Beschränkung des Inverkehrbringens

§ 2. (1) Der Verkauf und die Abgabe von Softairwaffen und Paintball-Markierern gemäß § 1

1.

an Personen unter 18 Jahren,

2.

auf Märkten und marktähnlichen Veranstaltungen sowie

3.

in Selbstbedienung

ist verboten.

(2) Die Gewerbetreibenden und die im Betrieb beschäftigten Personen haben im Zweifelsfall zur Feststellung des Alters gemäß Abs. 1 die Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder einer speziellen Jugendkarte, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Jugendschutzbestimmungen zum Nachweis des Alters geeignet ist, zu verlangen. Im Fernabsatz ist der Nachweis des Alters durch Übermittlung der Kopie (Scan) eines amtlichen Lichtbildausweises zu erbringen, wobei die Kopie ausschließlich für die Altersüberprüfung verwendet werden darf, und vom Gewerbetreibenden im Zusammenhang mit Email-Adresse und Zahlungsdaten auf Plausibilität zu prüfen ist.

(3) Softairwaffen und Paintball-Markierer müssen in Verkaufsräumen in einem verschlossenen Behältnis (zB Glasvitrine) aufbewahrt werden.

(4) Die Einschränkungen des Abs. 3 finden keine Anwendung, wenn Softairwaffen und Paintball-Markierer von Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Ausübung des Waffengewerbes (Büchsenmacher) einschließlich des Waffenhandels (§ 94 Z 80 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der jeweils geltenden Fassung) abgegeben werden.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Bundesministerin für Frauenangelegenheiten und Verbraucherschutz über das Inverkehrbringen von schußwaffenähnlichen Produkten (Schußwaffenähnliche ProdukteV), BGBl. II Nr. 185/1997, außer Kraft.

(3) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, notifiziert (Notifikationsnummer 2012/554/A).

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