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Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte


Published: 2014-01-31
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995647/geltungsbereich-des-internationalen-paktes-ber-brgerliche-und-politische-rechte.html

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28. Kundmachung des Bundesministers für Verfassung und öffentlichen Dienst betreffend den Geltungsbereich des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben nachstehende Staaten die anlässlich der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde erklärten Vorbehalte bzw. abgegebenen Erklärungen zum Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. Nr. 591/1978, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. III Nr. 61/2011) wie folgt teilweise oder ganz zurückgenommen:

              Frankreich1 - teilweise Zurückziehung des Vorbehalts2 zu Art. 14 Abs. 5 am 26. Juli 2012;

              Irland3 - Zurückziehung des Vorbehalts2 zu Art. 19 Abs. 2 am 15. Dezember 2011;

              Pakistan4 - Zurückziehung der Vorbehalte2 zu Art. 6, 7, 12, 13, 18, 19 und 40 sowie teilweise Zurücknahme und Abänderung der Vorbehalte2 zu Art. 3 und Art. 25 am 20. September 2011;

              Thailand5 - Zurückziehung der Erklärungen2 zu Art. 6 Abs. 5 und Art. 9 Abs. 3 am 6. Juli 2012.

 

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Guinea-Bissau6 am 24. September 2013 eine Erklärung2 nach Art. 41 des Paktes abgegeben.

Ostermayer