Advanced Search

Verordnung gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen


Published: 2014-06-06
Read law translated into English here: https://www.global-regulation.com/translation/austria/2995415/verordnung-gem--6-abs.-1-in-verbindung-mit--7-abs.-1-des-bundesgesetzes-ber-die-frderung-von-handwerkerleistungen.html

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

140. Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. I Nr. 31/2014

Auf Grund des § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. I Nr. 31/2014 wird verordnet:

Festlegung der Abwicklungsstelle sowie der zur Annahme ermächtigten Stellen

§ 1. (1) Mit der Abwicklung der Förderungen gemäß dem Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen, BGBl. I Nr. 31/2014 wird die Kommunalkredit Public Consulting GmbH, Firmennummer FN 236804t, betraut.

(2) Die Bausparkassen „Allgemeine Bausparkasse reg.Gen.m.b.H“, „Bausparkasse der österreichischen Sparkassen Aktiengesellschaft“, „Raiffeisen Bausparkasse Gesellschaft m.b.H. sowie „Bausparkasse Wüstenrot Aktiengesellschaft“ werden anstelle der Abwicklungsstelle zur Annahme von Ansuchen ermächtigt.

(3) Die zur Annahme von Ansuchen ermächtigten Stellen haben während der Förderlaufzeit Förderansuchen, die die Voraussetzungen erfüllen, unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen entgegenzunehmen und an die in § 1 (1) genannte Abwicklungsstelle zu übermitteln. Über die Details der Abwicklung ist ein gesonderter Vertrag abzuschließen.

Inkrafttreten

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.

Außerkrafttreten

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 30. Juni 2016 außer Kraft.

Spindelegger