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Law Amending The Law Of 28 October 1996 Relating To The Restitution Of Cultural Property Illicitly Leaving The Territory Of Foreign States. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 28 octobre 1996 relative à la restitution de biens culturels ayant quitté illicitement le territoire de certains Etats étrangers. - Traduction allemande

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4 MAI 2016. - An Act to amend the Act of 28 October 1996 on the restitution of cultural property that has unlawfully left the territory of certain foreign States. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 4 May 2016 amending the Act of 28 October 1996 on the restitution of cultural property that has illegally left the territory of certain foreign States (Belgian Monitor of 23 May 2016).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
4. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 28. Oktober 1996 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Staatsgebiet bestimmter fremder Staaten verbrachten Kulturgütern
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 28. Oktober 1996 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Staatsgebiet bestimmter fremder Staaten verbrachten Kulturgütern wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 1/1 - Mit vorliegendem Gesetz wird die Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. May 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) umgesetzt."
Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. "Staat": einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Staat der Europäischen Freihandelsassoziation, auf den die Richtlinie 2014/60/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. May 2014 über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung) anwendbar ist,"
2. In Nr. 2 werden die Wörter "zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft" durch die Wörter "über die Arbeitsweise der Europäischen Union" ersetzt und wird Absatz 2 aufgehoben.
3. Der Artikel wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. "IMI": das Binnenmarkt-Informationssystem, das in der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 of the Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems und zur Aufhebung der Entscheidung 2008/49/EG der Kommission erwähnt ist."
Art. 4 - In Artikel 3 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 4 Absatz 2 Nr. 3 desselben Gesetzes wird das Wort "zwei" durch das Wort "sechs" ersetzt.
Art. 6 - In Artikel 7 § 2 Absatz 2 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Verordnung (EWG) Nr. 3911/92 des Rates vom 9. Dezember 1992" durch die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 116/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Die Klage auf Rückgabe von Kulturgütern, die unrechtmäßig aus dem Staatsgebiet eines Staats verbracht wurden, verjährt in drei Jahren ab dem Datum, an dem die zuständige zentrale Stelle des ersuchenden Staats vom Ort der Belgen
2. In Absatz 2 werden die Wörter "die in Artikel 2 Nr. 2 Buchstabe b) erwähnten Güter" durch die Wörter "die in Bestandsverzegennissen von religiösen Einrichtungen oder von Organisationen, die moralischen Beistand aufgrund einer nichtkonfessionellen Welt
Art. 8 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn das Gericht die Rückgabe des Kulturguts an den ersuchenden Staat anordnet, gewährt es dem Eigentümer eine angemessene Entschädigung, sofern der Eigentümer nachweist, dass er beim Erwerb die erforderliche Sorgssenlt hat walten
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Um zulmen, ob der Eigentümer die erforderliche Sorgfalten lassen, werden alle Umstände des Erwerbs berücksichtigt, insbesondere die Unterlagen über die Herkunft des Kulturgutes, die nach dem Recht des ersuchenden
3. Absatz 3 wird aufgehoben.
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 13/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 13/1 - Unbeschadet der Möglichkeit, auf andere Kommunikationsmittel zurückzugreifen, nutzen die zentralen Stellen der Staaten im Hinblick auf die Zusammenarbeit und Beratung untereinander ein speziell auf Kulturgüter abgesm Sie können das IMI auch für die Verbreitung einschlägiger fallbezogener Informationen über Kulturgüter, die gestohlen oder unrechtmäßig aus ihrem Staatsgebiet verbracht wurden, nutzen.
Der Informationsaustausch über das IMI erfolgt gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten.
Der König kann andere zuständige Stellen bestimmen, die das IMI für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nutzen."
Art. 10 - Die Anlage zum selben Gesetz, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Dezember 1997 und 26. November 2002, wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 4. May 2016
PHILIPPE
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
K. GEENS