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Translation German Articles 728 And 1017

Original Language Title: Traduction allemande des articles 728 et 1017

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10 OCTOBER 1967. Law containing the Judicial Code (Moniteur belge du 31 octobre 1967) - German translation of articles 728 and 1017



The following text is the informal coordinated version in the German language - to 1er January 1996 - articles 728 and 1017 of the Law of 10 October 1967 containing the Judicial Code, as amended successively by:
- the Act of 24 June 1970 amending the Act of 10 October 1967 containing the Judicial Code and certain provisions concerning the jurisdiction of courts and tribunals and civil proceedings (Belgian Monitor of 21 August 1970);
- the Act of 30 June 1971 on administrative fines applicable in cases of violation of certain social laws (Belgian Monitor of 13 July 1971);
- the Act of 24 December 1980 amending Article 728 of the Judicial Code with regard to the representation of self-employed persons in the labour courts (Belgian Monitor of 23 January 1981);
- the law of 12 January 1993 containing an emergency programme for a more united society (Belgian Monitor of 4 February 1993);
- the royal decree of 21 January 1993 in execution of article 32 of the law of 12 January 1993 containing an emergency programme for a more solidarity society (Moniteur belge of 4 February 1993).
This informal coordinated version in the German language was prepared by the German Central Translation Service of the Office of the Deputy Arrondissement in Malmedy.
MINISTERIUM DER INNERN
10. OKTOBER 1967 - Gesetz zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches Deutsche Übersetzung der Artikel 728 und 1017
Der folgende Text bildet die koordinierte inoffizielle deutsche Fassung - zum 1. Januar 1996 - der Artikel 728 und 1017 des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches, so wie sie nacheinander abgeändert worden sind durch :
- das Gesetz vom 24. Juni 1970 zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Oktober 1967 zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches und gewisser Bestimmungen über die Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte sowie über das Zivilverfahren;
- das Gesetz vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldstrafen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen;
- das Gesetz vom 24. Dezember 1980 zur Abänderung von Artikel 728 des Gerichtsgesetzbuches, was die Vertretung der Selbständigen vor den Arbeitsgerichten betrifft;
- das Gesetz vom 12. Januar 1993 zur Einführung eines Sofortprogramms für mehr Solidarität in der Gesellschaft;
- den Königlichen Erlass vom 21. Januar 1993 zur Ausführung von Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Januar 1993 zur Einführung eines Sofortprogramms für mehr Solidarität in der Gesellschaft.
Diese koordinierte inoffizielle deutsche Fassung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen des Beigeordneten Bezirkskommissariats in Malmedy erstellt worden.

MINISTERIUM DER JUSTIZ

10. OKTOBER 1967 - Gesetz zur Einführung des Gerichtsgesetzbuches
GERICHTSGESETZBUCH
VIERTER TEIL: ZIVILPROZESSRECHT
BUCH II
VERFAHREN
TITEL I
EINREICHUNG DER KLAGE
KAPITEL VI : ERSCHEINEN DER PARTEIEN AUF LADUNG
Art. 728 - [§ 1 - Bei der Einleitung der Sache und später sind die Parteien verpflichtet, entweder persönlich zu erscheinen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen.
§ 2 - Vor dem Friedensrichter, dem Handelsgericht und den Arbeitsgerichten können die Parteien auch durch ihren Ehepartner, oder durch einen Verwandten oder Verschwägerten vertreten werden, der Inhaber einer schriftlichen Vollmacht istzut
§ 3 - Vor den Arbeitsgerichten kann ausserdem der Beauftragte einer repräsentativen Arbeiter- oder Angestelltenorganisation, der Inhaber einer schriftlichen Vollmacht ist, den als Partei im Prozes auftretenden Arbeiter oder Angestellten vertreten
Vor denselben Gerichten kann ein selbständiger Arbeiter in den Streitsachen betreffend seine eigenen Rechte und Verpflichtungen in seiner Eigenschaft als Selbständiger oder als Behinderter in gleicher Weise von einem Beauftragten einer repräsentativen Selb
[In den Streitsachen, die vorgesehen sind in Artikel 580 Nr. 8 Buchstabe c) betreffend das Existenzminimum und in Artikel 580 Nr. 8 Buchstabe d) betreffend das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, was die Streitfälle in bezug auf die Gewährung der Sozialhilfe, die Revision, die Ablehnung, die Rückerstattung durch den Berechtigten und die Anwendung der in den diesbezrif
In denselben Streitsachen lässt das öffentliche Sozialhilfezentrum sich entweder durch einen Rechtsanwalt oder durch ein vom Zentrum beauftragtes ordentliches Mitglied oder Personalmitglied vertreten; der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Sozial
§ 4 - Sachverwalter dürfen nicht als Bevollmächtigte auftreten.]
[Art. 728 ersetzt durch das G. vom 24. Dezember 1980 (B.S. vom 23. Januar 1981; § 3 Abs. 3 ersetzt durch Art. 19 of the G. vom 12. Januar 1993 zur Einführung eines Sofortprogramms für mehr Solidarität in der Gesellschaft (B.S. vom 4. Februar 1993)
TITEL IV - Ausgaben und Gerichtskosten
Art. 1017 - [Jedes Endurteil verkündet unbeschadet der Parteivereinbarung, die eventuell durch das Urteil bekräftigt wird, selbst von Amts wegen die Verurteilung der unterliegenden Partei in die Gerichtskosten, es sei den, dass besondere Geset
Ausser bei leichtfertigen oder schikanösen Klagen wird, ob es sich um Klagen handelt, die durch die Berechtigten oder gegen sie eingereicht worden sind, immer die Behörten oder Einrichtung, die mit der Anwendung der in den Artikeln 580, 581 und 582
Die Gerichtskosten können nach Ermessen des Richters aufgeteilt werden entweder unter die jeweiligen Parteien, die in irgendeinem Punkt unterlegen sind, oder unter die Ehepartner, Verwandten in aufsteigender Linie, Geschwister oder Verschwägerten desselben Grades
Bei jeglichem Beschluss auf Ebene des Untersuchungsverfahrens werden die Gerichtskosten ausser Betracht gelassen.]
[Art. 1017 ersetzt durch Art. 15 des G. vom 24. Juni 1970 (B.S. vom 21. August 1970); abgeändert durch Art. 26 of the G. vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldstrafen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen (B.S. vom 13. Juli 1971)