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Law On Allowances For Disabled German Translation

Original Language Title: Loi relative aux allocations aux handicapés Traduction allemande

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27 FEBRUARY 1987. - Law on Disability Allowance German Translation



The following text is the informal coordinated version - as of 22 December 2003 - in the German language of the Act of 27 February 1987 on Disability Allowances (Moniteur belge du 1er April 1987), as amended by:
- Royal Decree No. 536 of 31 March 1987 amending the Act of 27 February 1987 on Disability Allowances (Belgian Monitor of 16 April 1987);
- the programme law of 22 December 1989 (Moniteur belge of 30 December 1989);
- Act of 21 March 1991 on reform of certain economic public enterprises (Belgian Monitor of 27 March 1991);
- the Act of 4 April 1991 regulating the use of information of the National Register of Physical Persons by ministerial services and by social security institutions under the Ministry of Social Security (Belgian Monitor of 27 June 1991);
- Act of 20 July 1991 on social and other provisions (Belgian Monitor of 1er August 1991);
- Act of 26 June 1992 on social and other provisions (Belgian Monitor of 30 June 1992);
- Act of 30 December 1992 on social and other provisions (Belgian Monitor of 9 January 1993);
- Act of 25 July 1994 amending the Act of 27 February 1987 on Disability Allowances to expedite the examination of cases (Belgian Monitor of 13 October 1994);
- Act of 22 February 1998 on social provisions (Moniteur belge of 3 March 1998);
- the royal decree of 5 July 1998 enforcing certain provisions of the law of 11 April 1995 to institute the "character" of the social insured, in the matter of allowances to the disabled (Moniteur belge of 12 August 1998);
- Act of 25 January 1999 on social provisions (Belgian Monitor of 6 February 1999);
- the Royal Decree of 20 July 2000 on the introduction of the euro for substances under the Ministry of Social Affairs, Public Health and the Environment (Belgian Monitor of 30 August 2000);
- Act of 12 August 2000 on social, budgetary and other provisions (Belgian Monitor of 31 August 2000);
- the programme law of 19 July 2001 (Moniteur belge of 28 July 2001);
- the programme law of 30 December 2001 (Moniteur belge of 31 December 2001);
- the Programme Law (I) of 24 December 2002 (Moniteur belge of 31 December 2002);
- the programme law of 22 December 2003 (Moniteur belge of 31 December 2003).
This informal co-ordinated version in the German language was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy District Office in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
27. FEBRUAR 1987 - Gesetz über die [Beihilfen für Personen mit Behinderung]
[Überschrift abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Artikel 1 - [Es gibt drei [Beihilfen für Personen mit Behinderung]: die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, die Eingliederungsbeihilfe und die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten.]
[Um in den Genuss der in Absatz 1 erwähnten Beihilfen zu kommen, müssen die in den Artikeln 2, 4 und 7 erwähnten Bedingungen erfüllt sein.]
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 127 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); Abs. 1 abgeändert durch Art. 115 und Abs. 2 eingefügt durch Art. 116 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 2 - [§ 1 - Die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens wird [Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 21 und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens 65 Jahre alt sind] und deren körperlicher oder geistiger Zustand ihre
Der allgemeine Arbeitsmarkt umfasst nicht die beschützte Beschäftigung.
§ 2 - Die Eingliederungsbeihilfe wird [Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 21 Jahre und zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags höchstens 65 Jahre alt sind] und deren mangerlnde oder verminderte Selbständigkeit erwiesen is
§ 3 - Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit Behinderung gewährt, die mindestens 65 Jahre alt sind und deren mangerlnde oder verminderte Selbständigkeit erwiesen ist.
Die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten wird Personen mit Behinderung, die eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder eine Eingliederungsbeihilfe erhalten, nicht gewährt.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 117 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 1 Abs. 1 und § 2 abgeändert durch Art. 272 of the G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)]
Art. 3 - [[Personen mit Behinderung] unter 21 Jahren, die verheiratet sind oder waren oder ein oder mehrere Kinder zu Lasten haben, werden [Personen mit Behinderung] über 21 Jahre gleichgestellt].
Der König bestimmt, was unter "Kinder zu Lasten" zu verstehen ist.
[[Personen mit Behinderung unter 21 Jahren,] deren Behinderung erwiesenermassen aufgetreten ist, nachdem sie aufgehört haben, ein Anrecht auf Familienleistungen zu eröffnen, werden ebenfalls [Personen mit Behinderung] über 21 Jahre gleichtellges
[Art. 3 Abs. 3 eingefügt durch Art. 57 § 1 of the G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); Abs. 1 ersetzt durch Art. 47 of the G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 1 und 3 abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 4 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur Personen gewährt werden, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben und:
1. Belgier sind,
2. Staatsangehörige eines der Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind,
3. Marokkaner, Algerier oder Tunesier sind und die Bedingungen der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, erfüllen,
4. staatenlos sind und unter die Anwendung des Übereinkommens über die Rechtsstellung der Staatenlosen, unterzeichnet in New York am 28. September 1954 und gebilligt durch das Gesetz vom 12. May 1960, fallen,
5. oder Flüchtling sind im Sinne von Artikel 49 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern,
6. oder von den in den Nummern 1 bis 5 festgelegten Kategorien ausgeschlossen sind, jedoch bis zum Alter von 21 Jahren in den Genuss der erhöhten Kinderzulagen gekommen sind, Artlien erwähnt sind in Artikel 47 § 1 der koordinierten Gesetze über April 1976 zur Festlegung der Regelung der Familienleistungen für Selbständige.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf andere als die in § 1 erwähnten Kategorien von Personen, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter tatsächlichem Wohnort zu verstehen ist.
§ 4 - Wenn eine Person, der eine in Artikel 1 erwähnte Beihilfe gewährt worden ist, die in § 1 oder § 2 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt, entfällt ihr Anrecht auf Beihilfe. Wenn sie die Bedingungen wieder erfüllt, kann sie einen neuen Antrag einreichen.
§ 5 - Der König kann festlegen, in welcher Weise die Kontrolle über die Einhaltung dieses Artikels vorgenommen wird.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 118 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 5 - [Das Anrecht auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder auf Eingliederungsbeihilfe bleibt nach dem Alter von 65 Jahren bestehen, insofern die Beihilfe ohne Unterbrechung zahlbar bleibt.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 119 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 6 - [§ 1 - Der Basisbetrag der Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens beläuft sich auf 4 402,22 EUR jährlich. Dieser Basisbetrag wird Personen, die zur Kategorie A gehören, gewährt. Dieser Betrag wird um 50 % angehoben für Personen, die zur Kategorie B gehören, und um 100 % für Personen, die zur Kategorie C gehören.
Der König bestimmt die Personen, die zu den Kategorien A, B und C gehören.
§ 2 - Der Betrag der Eingliederungsbeihilfe richtet sich nach dem Selbständigkeitsgrad und nach der Kategorie, zu der die Person mit Behinderung gehört:
1. Zur Kategorie 1 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 7 oder 8 Punkte festgelegt worden ist. Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 870,60 EUR beläuft.
2. Zur Kategorie 2 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 9 bis 11 Punkte festgelegt worden ist. Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 2.966,67 EUR beläuft.
3. Zur Kategorie 3 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 12 bis 14 Punkte festgelegt worden ist. Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 4.740,37 EUR beläuft.
4. Zur Kategorie 4 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 15 oder 16 Punkte festgelegt worden ist. Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 6.906,12 EUR beläuft.
5. Zur Kategorie 5 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf mindestens 17 Punkte festgelegt worden ist. Sie erhalten eine Eingliederungsbeihilfe, die sich auf 7. 834,56 EUR beläuft.
§ 3 - Der Betrag der Beihilfe zur Unterstützung von Betagten richtet sich nach dem Selbständigkeitsgrad und nach der Kategorie, zu der die Person mit Behinderung gehört:
1. Zur Kategorie 1 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 7 oder 8 Punkte festgelegt worden ist. Sie erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf 743,98 EUR beläuft.
2. Zur Kategorie 2 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 9 bis 11 Punkte festgelegt worden ist. Sie erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf 2.839,94 EUR beläuft.
3. Zur Kategorie 3 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 12 bis 14 Punkte festgelegt worden ist. Sie erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf 3.452,91 EUR beläuft.
4. Zur Kategorie 4 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 15 oder 16 Punkte festgelegt worden ist. Sie erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf 4.065,70 EUR beläuft.
5. Zur Kategorie 5 gehören Personen mit Behinderung, deren Selbständigkeitsgrad auf 17 oder 18 Punkte festgelegt worden ist. Sie erhalten eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, die sich auf 4.994,14 EUR beläuft.
§ 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, von wem und in welcher Weise die Verringerung der Erwerbsfähigkeit festgelegt wird.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, ab welchem Grad, nach welchen Kriterien, in welcher Weise und von wem die mangerlnde Selbständigkeit festgelegt wird.
Was den Selbständigkeitsgrad betrifft, kann der König einen Unterschied machen, je nachdem ob es sich um in Artikel 2 § 2 oder um in Artikel 2 § 3 erwähnte Personen mit Behinderung handelt.
§ 5 - Die im vorliegenden Artikel erwähnten Beträge werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer
§ 6 - Der König kann die im vorliegenden Artikel festgelegten Beträge durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erhöhen.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 120 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 7 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen können nur dann gewährt werden, wenn der Betrag des Einkommens der Person mit Behinderung und der Betrag des Einkommens der Personen, mit denen sie einen Haushalikt bildet, den Betrag der
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter "Einkommen" zu verstehen ist, und von wem, nach welchen Kriterien und in welcher Weise der Einkommensbetrag festgelegt werden muss.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm festgelegten Bedingungen bestimmen, dass bestimmte Einkünfte oder Teile von Einkünften nur teilweise oder gar nicht in Betracht gezogen werden. Er kann einen Unterschied machen, je nachdem ob es sich um eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, um eine Eingliederungsbeihilfe oder um eine Beihilfe zur Unterstützung von Betagten handelt. Er kann auch einen Unterschied machen, je nachdem ob der Empfänger zur Kategorie A, B oder C gehört, je nach Selbständigkeitsgrad der Person mit Behinderung, je nachdem ob es sich um das Einkommen der Person mit Behinderung selbst oder um das Einkommen derit
§ 2 - Personen mit Behinderung und die Mitglieder ihres Haushalts sind verpflichtet, ihre Rechte geltend zu machen auf Leistungen und Entschädigungen
§ 3 - Unter "Haushalt" ist jedes Zusammenwohnen von Personen zu verstehen, die einfach aus dem Grund, dass sie die täglichen Kosten für ihren Lebensunterhalt hauptsächlich gemeinsam tragen, eine Wirtschaftseinheit bilden.
Es wird davon ausgegangen, dass es einen Haushalt gibt, wenn mehrere Personen ihren Hauptwohnort an derselben Address haben. Der Gegenbeweis kann durch alle möglichen Mittel von der Person mit Behinderung oder von der Verwaltungsdirektion für Leistungen für Personen mit Behinderung erbracht werden.
Unbeschadet des Artikels 2 gehört eine Person, die in einem Gefängnis oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft inhaftiert ist oder sich während mindestens drei Monaten Tag und Nacht in einer Pflegeeinrichtung aufhält
§ 4 - Die indigree
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, unter welchen Bedingungen, nach welchen Modalitäten und bis zu welchem Betrag diese Vorschüsse gewährt und in welcher Weise sie zurückgefordert werden können. Der Auszahlungsdienst oder die Auszahlungseinrichtung tritt bis in Höhe des Betrags der überwiesen Vorschüsse in die Rechte des Empfängers ein.]
[Art. 7 ersetzt durch Art. 121 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 3 Abs. 2 abgeändert und Abs. 3 eingefügt durch Art. 274 of the G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)]
Art. 8 - [§ 1 - Die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen werden auf Antrag gewährt.
Der König bestimmt, wie, von wem, ab wann und in welcher Weise der Antrag eingereicht wird, sowie das Datum, an dem der Beschluss wirksam wird.
Jeder Antrag auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens gilt als Antrag auf Eingliederungsbeihilfe und umgekehrt.
Ein Antrag auf Eingliederungsbeihilfe oder auf Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, der von einer Person eingereicht wird, die zum Zeitpunkt der Einreichung das Alter von 65 Jahren erreicht hat, wird als Antrag auf Beihilfe zur Unterstütz
Der König kann die Fälle bestimmen, in denen ein Antrag im Hinblick auf den Erhalt einer Sozialleistung im Rahmen der Regelung der sozialen Sicherheit oder der Sozialfürsorge als Antrag auf Erhalt einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe gilt.
§ 2 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein neuer Antrag eingereicht werden kann.
Der König bestimmt, wie, von wem und in welcher Weise der neue Antrag eingereicht wird, sowie das Datum, an dem der Beschluss wirksam wird.
§ 3 - Eine beim zuständigen Gericht eingereichte Beschwerde in Bezug auf einen Beschluss über die Gewährung, Revision oder Verweigerung einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe wird, wenn sie für unzulässig erklärt wird, als neuerrag Ant
§ 4 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein neuer Beschluss gefasst werden kann. Er bestimmt auch das Datum, an dem der neue Beschluss wirksam wird.
§ 5 - Der König bestimmt, in welchen Fällen ein Beschluss rückgängig gemacht werden kann.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 122 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
[Art. 8 bis - Der König bestimmt:
1. die Weise, in der die Anträge auf Erhalt der in Artikel 1 erwähnten Beihilfen bearbeitet werden, und insbesondere die Weise, in der die öffentlichen Verwaltungen sich an der Feststellung des Einkommens des Antragstellers und derlden
2. die Weise, in der der Minister, der für die Beihilfen für Personen mit Behinderung zuständig ist, Beschlüsse über diese Anträge fasst,
3. die Fristen, binnen deren die Anträge auf Beihilfen untersucht werden.]
[Art. 8bis eingefügt durch Art. 123 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 9 - [...]
[Art. 9 aufgehoben durch Art. 124 of the G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 10 - [Beschlüsse über die Gewährung, die Revision oder die Verweigerung einer in Artikel 1 erwähnten Beihilfe müssen zur Vermeidung der Nichtigkeit ordnungsgemäss mit Gründen versehen sein.
Sie müssen folgende Vermerke enthalten:
1. die Möglichkeit, beim zuständigen Gericht Beschwerde einzureichen,
2. die Address des zuständigen Gerichts,
3. die im Falle einer Beschwerde zu respektierenden Fristen und Modalitäten,
4. den Inhalt der Artikel 728 und 1017 des Gerichtsgesetzbuches,
5. die Nummer der Akte und die Angabe des Dienstes, der sie verwaltet,
6. die Möglichkeit, bei dem Dienst, der die Akte verwaltet, oder bei einem dazu bestimmten Informationsdienst jegliche Erklärung betreffend den Beschluss zu erhalten.
Enthält der Beschluss die im vorhergehenden Absatz erwähnten Vermerke nicht, läuft die Beschwerdefrist nicht an.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 125 of the G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 11 - Die Beihilfen werden nach den vom König festgelegten Regeln ausgezahlt.
[...]
[Art. 11 Abs. 2 aufgehoben durch Art. 126 of the G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
[Art. 11bis - [...]]
[Art. 11bis eingefügt durch Art. 1 of the G. vom 25. Juli 1994 (B.S. vom 13. Oktober 1994) und aufgehoben durch Art. 127 of the G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 12 - § 1 - [Falls [eine Person mit Behinderung] ganz oder teilweise zu Lasten der öffentlichen Behörden, eines öffentlichen Dienstes oder eines Sozialversicherungsträgers in eine Einrichtung aufgenommen wird, wird die Auszahlung unter den vom
§ 2 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die Fälle, in denen die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen für Empfänger, die in einem Gefängnis inhaftiert oder Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert
[Art. 12 § 1 ersetzt durch Art. 134 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989); § 1 abgeändert durch Art. 115 und § 2 ersetzt durch Art. 128 of the G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 13 - [...]
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 129 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 14 - [Die Beträge, die in Anwendung der Artikel 6, 7 und 12 bei der Festlegung oder Revision des Anrechts auf die in Artikel 1 erwähnten Beihilfen gewährt werden, sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden gemämässs den August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer
[Art. 14 ersetzt durch Art. 130 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 15 - [Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt der König die fälligen noch nicht ausgezahlten rückständigen Beträge, deren Zahlung nach dem Tod des Empfängers getätigt werden kann, die natürlichen Personen, an die sie ausgezah ]
[Art. 15 ersetzt durch Art. 136 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Art. 16 - [§ 1 - Die Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beihilfen verjährt nach drei Jahren ab dem Datum der Auszahlung.
Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf ein Jahr herabgesetzt, wenn die Zahlung ausschliesslich auf den Irrtum eines Verwaltungsdienstes oder einer Einrichtung zurückzuführen ist und derenne Betroffene diesen Irrtum normalerwe
Die in Absatz 1 erwähnte Frist wird auf fünf Jahre angehoben, wenn die unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge eines Betrugs, arglistiger Täuschung oder falscher oder wissentlich unvollständiger Erklärungen bezogen wur Diese fünfjährige Frist gilt auch für Beträge, die zu Unrecht ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine per Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich aus einer vorher eingegangenen Verpflichtb ergebende Erklärge
§ 2 - Der Rückforderungsbeschluss wird den Schuldnern zur Vermeidung der Nichtigkeit per Einschreiben mitgeteilt.
In diesem Einschreiben stehen vermerkt:
1. die Feststellung, dass ein Betrag unrechtmässig ausgezahlt worden ist,
2. der unrechtmässig ausgezahlte Gesamtbetrag und die Berechnung desselben,
3. der Inhalt der und die Verweise auf die Bestimmungen, gegen die bei der Zahlung verstossen worden ist,
4. die in Betracht gezogene Verjährungsfrist und, wenn sie keine drei Jahre beträgt, die Begründung dafür,
5. die Möglichkeit für den Betreffenden, binnen drei Monaten nach Erhalt des Einschreibens beim zuständigen Arbeitsgericht Beschwerde einzureichen,
6. die Möglichkeit, einen mit Gründen versehenen Vorschlag zwecks Rückzahlung in Teilbeträgen vorzulegen,
7. die Möglichkeit des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, von Amts wegen oder auf Antrag der Person mit Behinderung auf die Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beihilfen zu verzichten.
Wenn der Beschluss die im vorhergehenden Absatz erwähnten Angaben nicht enthält, setzt die Beschwerdefrist nicht ein.
§ 3 - Die Verjährung wird durch Aufgabe des Einschreibens bei der Post, durch Rückforderung über Abzüge von den Beihilfen oder durch freiwillige Rückzahlung durch die Person mit Behinderung unterbrochen.
§ 4 - Die Rückforderung wird von Rechts wegen auf die fälligen noch nicht ausgezahlten Beihilfen vorgenommen.
Wenn die fälligen noch nicht ausgezahlten Beträge über dem unrechtmässig ausgezahlten Betrag liegen, wird die Differenz zwischen den rückständigen Beträgen und der Schuld an die Person mit Behinderung ausgezahlt.
§ 5 - Wenn der Dienst die unrechtmässig ausgezahlten Beträge nicht über die von ihm geschuldeten Beihilfen zurückfordern kann, kann die Rückforderung auf seinen Artrag hin von einer Dienststelle oder Einrichtung vorgenommen werik
§ 6 - Der Rückforderungsbeschluss kann erst nach einer Frist von drei Monaten ab der Notifizierung durchgeführt werden.
Wenn der Empfänger vor Ablauf dieser dreimonatigen Frist einen Antrag auf Verzichterklärung eingereicht hat, wird die Rückforderung ausgesetzt bis der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, über
Wen der Antrag auf Verzichterklärung nach der Frist von drei Monaten ab der Notifizierung des unrechtmässig ausgezahlten Betrags eingereicht wurde, wird mit der Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beträge begonnen oder
§ 7 - Beim Tod der Person mit Behinderung wird von Amts wegen auf die Rückforderung der unrechtmässig ausgezahlten Leistungen verzichtet.
Auf die Rückforderung von Amts wegen wird jedoch nicht verzichtet:
1. bei arglistiger Täuschung oder Betrug,
2. wenn es zum Zeitpunkt des Todes des Betreffenden fällige noch nicht ausgezahlte Beihilfen gibt. In diesem Fall erfolgt die Rückforderung über die fälligen Beihilfen, die dem Betreffenden oder den in Artikel 15 erwähnten Personen noch nicht ausgezahlt wurden, selbst wen der Betreffende zu Lebzeiten einen Antrag auf Verzicht
3. wenn der zurückzufordernde Betrag über einem vom König festzulegenden Betrag liegt.
§ 8 - Derm für die Beihilfen für Personen mit Behinderung zuständige Minister kann unter den vom König festgelegten Bedingungen von Amts wegen oder auf Antrag der Person mit Behinderung hin auf die Rückforderung der unrechtmäsig ausgezahlten Beträge verzichten
Der König bestimmt die Weise, in der der Antrag auf Verzichterklärung eingereicht wird. Der Antrag auf Verzichterklärung muss mit Gründen versehen sein.]
[Art. 16 ersetzt durch Art. 131 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 17 - Die Anweisungen für die Zahlung der Beihilfen müssen nicht mit dem in Artikel 14 Absatz 1 des Grundlagengesetzes vom 29. Oktober 1846 über die Organisation des Rechnungshofes erwähnten Sichtvermerk versehen sein.
Die Rechtfertigung dieser durch Krediteröffnungsvertrag bezahlten Ausgaben erfolgt durch die Vorlage von zusammenfassenden Zahlungsaufstellungen, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit gehört, oder von seinem Beauftragten gebilli
[Art. 17 Abs. 2 abgeändert durch Art. 130 of the G. vom 21. März 1991 (B.S. vom 27. März 1991)
Art. 18 - Alle öffetlichen Verwaltungen, alle Einrichtungen, die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften in Sachen soziale Sicherheit, Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und Beistandsleistungen beauftragt sind, sowie die Empfänger von Beihilfen sind
[Pflegeerbringer sind verpflichtet, alle für die Taxierung der Verringerung der Erwerbsfähigkeit und/oder der mangerlnden oder verminderten Selbständigkeit zweckdienlichen Auskünfte und Dokumente zu übermitteln. Die Mitteilung oder Benutzung dieser Auskünfte und Dokumente unterliegt der Einhaltung der ärztlichen Schweigepflicht.]
[Art. 18 Abs. 2 eingefügt durch Art. 264 of the G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)]
[Art. 18bis - Photographische, mikrophotographische oder elektronische Kopien, die vom Dienst der [Beihilfen für Personen mit Behinderung] aufbewahrt werden, haben Beweiskraft wie die Originale, wenn sie von diesem Dienst oder unter seiner Kontrolle erstellt worden sind.
[Art. 18bis eingefügt durch Art. 137 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989) und abgeändert durch Art. 115 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 19 - Streitsachen mit Bezug auf die Rechte, die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergeben, fallen unter die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte.
Beschwerden gegen Beschlüsse des Ministers oder seines Beauftragten müssen binnen [drei Monaten] nach der Notifizierung dieser Beschlüsse eingereicht werden.
Gegen Beschlüsse darüber, ob auf eine Rückforderung verzichtet wird oder nicht, kann keine Beschwerde eingereicht werden.
Die bei den Arbeitsgerichten eingereichten Klagen haben keine aufschiebende Wirkung.
[In den Sachen, für die ein medizinischer Gutachter bestimmt wird, werden die Vorschüsse, Honorare und Kosten dieses Gutachters, die in seiner gemäss den Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches festgelegten Aufstellung enthalten sind, unter Anwendung des vomge
[Art. 19 abgeändert durch Art. 164 des G. vom 26. Juni 1992 (B.S. vom 30. Juni 1992), durch Art. 265 of the G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998) und durch Art. 2 of the K.E. vom 5. Juli 1998 (B.S. vom 12. August 1998)]
Art. 20 - Zur Ausübung der Befugnisse, die dem König durch das vorliegende Gesetz verliehen werden, holt Er die Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für [Personen mit Behinderung] ein.
[Art. 20 abgeändert durch Art. 115 of the G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 21 - Bei der [Verwaltungsdirektion für Leistungen für Personen mit Behinderung] wird ein Sozialhilfeaussschuss für [Personen mit Behinderung] eingerichtet, dessen Zusammensetzung und Arbeitsweise vom König bestimmt werden.
Der Ausschuss gibt seine Stellungnahme zu Fragen in Bezug auf individual Fälle ab, die ihm vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die soziale Sicherheit gehört, vorgelegt werden.
[Art. 21 Abs. 1 abgeändert durch Art. 115 of the G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 22 - Die sich aus der Anwendung des vorliegenden Gesetzes ergebenden Kosten gehen zu Lasten des Staates.
Art. 23 - 27 - [...]
[Art. 23 bis 27 aufgehoben durch Art. 132 des G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 28 - Das Gesetz vom 27. Juni 1969 über die Gewährung von Behindertenbeihilfen wird aufgehoben.
[Das Gesetz vom 27. Juni 1969 bleibt jedoch anwendbar für [Personen mit Behinderung], denen eine [in Artikel 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 erwähnte gewöhnliche Beihilfe, Sonderbeihilfe und/oder dazu gehörende Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson gewährt worden ist,] die vor dem 1. Januar 1975 eingesetzt hat, und die diese Beihilfe weiterhin gemäss den vor diesem Datum anwendbaren Verordnungsbestimmungen beziehen, es sei den, die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist vorteilhafter für sie. Die Anwendung des vorliegenden Gesetzes darf in keinem Fall zur Aberkennung ihres Rechts auf Beihilfe oder zu einer Verringerung der Beihilfe führen.]
[In Sachen Verjährung der Rückforderung von in Artikel 2 erwähnten Beihilfen, die unrechtmässig ausgezahlt wurden, ist Artikel 16 des vorliegenden Gesetzes anwendbar.]
[Personen mit Behinderung, die eine ergänzende Beihilfe, eine Beihilfe zur Ergänzung des garantirten Einkommens für Betagte und/oder eine dazu gehörende Beihilfe für die Hilfe einer Drittperson beziehen, erhalten diese Beihilfen in Höher Juni 2000 vom Landespensionsamt ausgezahlten Beträge weiter, bis anlässlich einer Revision auf ihren Antrag hin oder von Amts wegen ein sie betreffender Beschluss in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gefasst worden ist.
Die im vorhergehenden Paragraphen erwähnten Beträge schwanken jedoch gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer
[Art. 28 Abs. 2 ersetzt durch Art. 52 des G. vom 30. Dezember 1992 (B.S. vom 9. Januar 1993); Abs. 2 abgeändert und Abs. 4 und 5 (frühere Abs. 3 und 4) ersetzt durch Art. 209 of the G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); Abs. 3 eingefügt durch Art. 58 of the G. vom 19. Juli 2001 (B.S. vom 28. Juli 2001); Abs. 2 abgeändert durch Art. 115 of the G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 29 - Der König kann die Form der Verweise auf die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in den bestehenden Gesetzesbestimmungen anpassen.
Art. 30 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes fest.