Advanced Search

Act On Public Statistics German Translation

Original Language Title: Loi relative à la statistique publique Traduction allemande

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

4 JULY 1962. - Law on Public Statistics German Translation



The following text constitutes the informal coordinated version in the German language of the Law of 4 July 1962 on Public Statistics (Belgian Monitor of 20 July 1962), as amended successively by:
- Law of 1er August 1985 with tax and other measures (Belgian Monitor of 6 August 1985);
- the Act of 21 December 1994 on social and other provisions (Moniteur belge of 23 December 1994);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Moniteur Belge of 29 July 2000);
- the programme law of 2 January 2001 (Moniteur belge du 3 janvier 2001, erratum Moniteur belge du 13 janvier 2001);
- the programme law of 2 August 2002 (Moniteur belge of 29 August 2002);
- the Act of 22 March 2006 amending the Act of 4 July 1962 on Public Statistics and the Act of 8 August 1983 organizing a National Register of Physical Persons (Belgian Monitor of 21 April 2006).
This informal co-ordinated version in the German language was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy District Office in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
4. JULI 1962 - [Gesetz über die öffentliche Statistik]
[Überschrift ersetzt durch Art. 64 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)
[Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen
[Neues Kapitel I mit den Artikeln 1 bis 1quater eingefügt durch die Artikel 2 bis 6 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Begriff:
1. "eine Statistik": quantitative oder qualitative Informationen, die zusammengefasst sind oder nicht und aus systematischen Datenerhebungen und -verarbeitungen stammen,
2. " die Statistik": Gesamtheit von Methoden und Techniken, die bei der Datenerhebung und -verarbeitung benutzt werden, und Verwendung dieser Daten, um Schlussfolgerungen in Bezug auf die Grundgesamtheit zu ziehen,
3. « Daten »: Ergebnisse der Beobachtung von Charakteristiken oder Attributen statistischer Einheiten, gegebenenfalls gefolgt durch eine Reihe von Korrekturen,
4. "individual Daten": alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare statistische Einheit; als identifizierbar gilt eine statistische Einheit, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann,
5. "personenbezogene Daten": alle Informationen über eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person; als identifizierbar gilt eine Person, die direkt oder indirekt identifiziert werden kann,
6. "skundäre Datenerhebung": Arbeitsweise, die darin besteht, bei einer öffentlichen oder privaten Einrichtung eine vollständige Kopie oder Teilkopie der von dieser Einrichtung erstellten Unterlagen oder Dateien zu beschaffen, damit das Landesamt für Statistiken diese Unterlagen
7. "primäre Datenerhebung": Arbeitsweise, die darin besteht, Daten entweder direkt bei den betreffenden Personen ("saykte" primäre Erhebung) oder bei Personen, die an deren Stelle antworten ("indirekte" primäre Erhebung), oder durch "saykte Beobachtung" einzuholen,
8. " statistische Einheit": eine Beobachtungs- oder Messeinheit, für die Daten gesammelt oder abgeleitet werden,
9. "Zertifizierung": ein Verfahren, durch das das Landesamt für Statistiken bescheinigt, dass die zur Erstellung einer bestimmten Statistik angewendete Methode den vorab gestellten Anforderungen entspricht,
10. « Erstellen von Statistiken »: Arbeitsablauf, der alle Tätigkeiten umfasst, die für Erhebung, Speicherung, Verarbeitung, Aufbereitung, Analyse und Verbreitung der statistischen Information erforderlich sind,
11. « verschlüsselte Studiendaten »: Daten, die nur anhand eines Schlüssels einer identifizierten oder identifizierbaren Person zugeordnet werden können,
12. "Studiendaten": Daten, anhand deren Statistiken erstellt werden,
13. « logischer Schlüssel »: Konkordanzdatei, die aus dem willkürlichen Schlüssel besteht, der den Identifizierungsdaten gegeben worden ist, und durch Identifizierungsdaten ergänzt wird,
14. « Verschlüsselung »: Technik, die darin besteht, Daten, die eine Identifizierung ermöglichen würden, anhand eines gehaltenen Schlüssels umzuwandeln,
15. « Verschleierung »: Technik, durch die Daten auf aleatorische Weise verändert werden, damit sie individuall keine Bedeutung mehr haben, die aber durch Ausgleichsmassnahmen die Gesamtstruktur der untersuchten Grundgesamtheit wahrt,
16. "Unparteilichkeit": objektive und unabhängige Art, Statistiken ohne Druck politischer Gruppen oder ander Interessengruppen zu erstellen, insbesondere was die Wahl der Techniken, Definitionen und Methoden betrifft, die am geeignets errten sind, die festzugelegten Ziele
Art. 1 bis - Statistiken werden durch folgende Prinzipien geregelt:
1. Rechtmässigkeits- und Redlichkeitsprinzip:
(a) Erhebung und Verarbeitung der Daten stützen sich entweder auf eine Gesetzes- oder Verordnungsgrundlage oder auf die Einwilligung des Erklärenden im Sinne von Artikel 1 § 8 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, vorbehaltlich im vorliegenden Gesetz vorgesehener Sonderbestimmungen.
(b) Die redliche Datenerhebung setzt voraus, dass der Erklärende über die Erhebung und Verarbeitung der Daten gut informiert ist. Der Erklärende hat das Recht, Informationen über Rechtsgrundlage, Erhebungszweck und angewendete Schutzmassnahmen zu erhalten.
2. Zweckprinzip:
(a) Individual Daten werden ausschliesslich zu statistischen Zwecken verwendet, es sei denn, der Erklärende hat eindeutig sein Einverständnis gegeben, dass die Daten zu anderen Zwecken verwendet werden.
(b) Daten, die zu einem bestimmten statistischen Zweck erhoben werden, dürfen nur zu anderen statistischen Zwecken verwendet werden, wenn diese mit den ursprünglichen statistischen Zwecken vereinbar sind.
(c) Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete Daten dürfen nicht verwendet werden, um Datenbestände zu ergänzen oder zu korrigieren, die zu anderen Zwecken als statistischen Zwecken, unter anderem zu administrativen Zwecken, verwendet werden.
(d) Aufgrund individualr statistischer Daten, die für die Erstellung einer Statistik gesammelt werden, darf kein Beschluss gefasst werden, der zum Ziel oder zur Folge hat, die individual Situation des Erklärenden zu beeinflussen.
3. Verhältnismässigkeitsprinzip:
a) Bei der Wahl der Erhebungsmethode hat die sekundäre Datenerhebung Vorrang vor der primären Datenerhebung. In jedem Fall wird die Erhebung vorzugsweise stichprobenweise erfolgen statt erschöpfend zu sein und freiwillige Umfragen sind Pflichtumfragen vorzuziehen.
(b) Die Daten sind angemessen, sachlich und dürfen nicht übertrieben sein hinsichtlich des festgelegten statistischen Zwecks, das heisst, dass die Datenerhebung und -verarbeitung auf die Daten beschränkt sind, die für die verfolgten statistischen Zwecke erforderlich
4. Prinzip der Unparteilichkeit, Objektivität und beruflichen Unabhängigkeit:
(a) Statistiken müssen unter Wahrung der wissenschaftlichen Unabhängigkeit und auf objektive, professional und transparent Weise erstellt und verbreitet werden, wobei alle Benutzer gleich behandelt werden.
(b) Erstellung und Verbreitung von Statistiken müssen von einer Einrichtung gewährleistet werden, die sowohl von anderen politischen, verordnungsrechtlichen oder administrativen Diensten und Einrichtungen als auch von Unternehmen des Privatsektors beruflich unabhäng is
Art. 1 ter - Statistische Geheimhaltung bedeutet, dass Daten in Bezug individual auf statistische Einheiten, die direkt zu statistischen Zwecken oder indirekt aus administrativen oder anderen Queln gesammelt worden sind, gegen jede Verletzung des Rechts auf Vertraulschket Das bedeutet, dass nichtstatistischer Gebrauch von erhaltenen Daten und ungesetzliche Verbreitung verboten sind.
Art. 1 quater - Verarbeitungen personenbezogener Daten, die aufgrund des vorliegenden Gesetzes erfolgen, unterliegen dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und seiner Ausführungserlasse. ]
[Kapitel Ibis ] - Statistische Untersuchungen zu rein dokumentarischen Zwecken
[Früheres Kapitel I umnummeriert zu Kapitel Ibis durch Art. 2 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
[Art. 1 quinquies ] - Der König kann statistische Untersuchungen über die demographische, [wirtschaftliche, soziale, ökologische und technologische Lage] des Landes, [einer Gemeinschaft oder einer Region] vornehmen lassen.
[Früherer Artikel 1 umnummeriert zu Art. 1quinquies durch Art. 7 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006) und abgeändert durch Art. 65 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985) und Art. 7 of the G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
Art. 2 - (a) Individual Auskünfte, die während dieser Untersuchungen gesammelt werden, dürfen nur vom Landesamt für Statistiken verwendet werden im Hinblick auf die Erstellung globaler und anomymer Statistiken.
(b) Das Landesamt für Statistiken kann unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 24 global und anonymous Statistiken veröffentlichen oder Dritten übermitteln, ausser wen infolge der begrenzten Anzahl Erklärender die Enthüllung individualr Situationen möglich ist.
(c) In diesem Fall dürfen sie ausser mit vorheriger Erlaubnis der Erklärenden oder betreffenden Erfassten nicht veröffentlicht oder Dritten übermittelt werden.
[In Ermangelung einer solchen Erlaubnis darf das Landesamt für Statistiken diese Statistiken jedoch den betreffenden Ministerien, staatlichen Diensten oder Diensten einer Exekutive vertraulich übermitteln, Steuerverwaltungen ausgeschlossen. Keinesfalls dürfen aufgrund dieser somit bekannt gewordenen individualn Situationen Gesetzes- oder Verordnungsmassnahmen auf die Erklärenden oder Erfassten angewandt werden.]
[Art. 2 Buchstabe c) Absatz 2 ersetzt durch Art. 66 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)
[Art. 2 bis - [...]]
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 132 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994) und aufgehoben durch Art. 39 Nr. 1 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
Art. 3 - Der König kann beschliessen, dass natürliche oder juristische Personen, auf die sich eine [in Ausführung von Artikel 1quinquies des vorliegenden Gesetzes] vorgenommene Untersuchung bezieht, nicht alle verpflichtet sind, eine Eugerklärung ab
In diesem Fall werden die auskunftspflichtigen Personen von dem für das Landesamt für Statistiken zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten gemäss einer Methode bestimmt, die für alle Personen in einer selben Kategorie dieselbe Wahrscheinlichkeit beinhaltet
Die Auswahlmethode unterliegt der vorherigen Stellungnahme des Hohen Rates für Statistik.
Artikel 2 Buchstabe c) Absatz 2 ist nicht anwendbar auf Auskünfte, die auf die in vorliegendem Artikel vorgesehene Weise gesammelt werden.
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 8 of the G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
Art. 4 - Ärzte dürfen das Berufsgeheimnis nicht geltend machen, um Auskünfte zu verweigern, die aufgrund ihres Standes oder Berufes in ihrem Besitz sind, wenn sie [in Ausführung der Artikel 1quinquies und 3 des vorliegenden Gesetzes] auf Der König ergreift die erforderlichen Massnahmen, um die Anonymität dieser Auskünfte zu gewährleisten.
[Art. 4 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
[Kapitel II - [...]
[Kapitel II mit den Artikeln 5 bis 7 aufgehoben durch Art. 39 Nr. 2 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
Art. 5 - 7 - [...]]
Art. 8 - [...]
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 69 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)
KAPITEL III - [Sekundäre Verarbeitungen zu statistischen Zwecken]
[Überschrift von Kapitel III ersetzt durch Art. 10 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
Art. 9 - [Das Landesamt für Statistiken darf auf der Grundlage der Daten, die es bei seinen Untersuchungen sammelt, und auf der Grundlage der Daten aus Verwaltungsbeständen Datenbanken erstellen und fortschreiben.
Zu diesem Zweck hat das Landesamt für Statistiken unter den aufgrund von Artikel 17quater § 2 festgelegten Bedingungen Zugriff auf Daten, die im Besitz öffentlicher Verwaltungen und Behörden sind.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
Art. 10 - [...]
[Art. 10 aufgehoben durch Art. 39 Nr. 3 of the G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
Art. 11 - [...]
[Art. 11 aufgehoben durch Art. 39 Nr. 4 of the G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
KAPITEL IV - [Statistische Untersuchungen auf freiwilliger Basis]
[Überschrift von Kapitel IV ersetzt durch Art. 72 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)
Art. 12 - [§ 1 - Nach Konsultierung des Hohen Rates für Statistik und auf Beschluss des für das Landesamt für Statistiken zuständigen Ministers oder seines Beauftragten kann das Landesamt für Statistiken statistische Untersuchungen oder Studien vornehmen
§ 2 - Privatrechtliche Personen, die Gegenstand einer in § 1 erwähnten Untersuchung oder Studie sind, sind nicht auskunftspflichtig. Auf den eventuellen Auskunftsformularen muss auf den freiwilligen Charakter der Mitarbeit hingewiesen werden.
§ 3 - Die Artikel 2, 18 und 24 sind auf die in § 1 vorgesehenen Untersuchungen und Studien anwendbar.
§ 4 - Nimmt das Landesamt für Statistiken die in § 1 erwähnten Untersuchungen und Studien für Rechnung Dritter gegen Bezahlung vor, werden die Ergebnisse während eines Zeitraums von drei Jahren nach Abschluss der Untersuchung weder veröffentlicht
[Art. 12 ersetzt durch Art. 73 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985); § 1 abgeändert durch Art. 12 of the G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
[KAPITEL IVbis - Zertifizierung
[Kapitel IVbis mit den Artikeln 13 und 13bis eingefügt durch die Artikel 13 und 14 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
Art. 13 - Nach Konsultierung des Hohen Rates für Statistik legt der König die Bedingungen fest, unter denen das Landesamt für Statistiken Methoden zertifizieren kann, die von Einrichtungen mit oder ohne Rechtspersönlichkeit verwendet werden, um Statistiken
1. Unparteilichkeit und Unabhängigkeit garantieren,
2. wissenschaftliche Methoden einhalten,
3. auf Kriterien der Zuverlässigkeit und Genauigkeit beruhen,
4. Zweckprinzip, Verhältnismässigkeitsprinzip und Rechtmässigkeits- und Redlichkeitsprinzip, so wie in Artikel 1bis des vorliegenden Gesetzes definiert, einhalten,
5. statistische Geheimhaltung, so wie in Artikel 1ter des vorliegenden Gesetzes vorgesehen, gewährleisten,
6. Aktualität und Genauigkeit der Statistik gewährleisten; dies bedeutet zum einen, dass der Zeitraum zwischen dem Bezugszeitraum und dem Zeitpunkt, ab dem die statistische Information verfügbar ist, angemessen sein muss, und zum anderen, dass der Zeitpunkt, ab dempricht statistische
7. Vergleichbarkeit und Konsistenz der Statistiken stärken, indem insbesondere anerkannte Konzepte und Klassifizierungen und Queln, die zusammen verwendet werden können, angewendet werden,
8. auf Kriterien der Deutlichkeit und Klarheit beruhen, was Präsentation der Statistiken, Informationen und Erklärungen über die methodischen Grundlagen und Bereitstellung der Ergebnisse betrifft,
9. dem Landesamt für Statistiken kostenlosen Zugriff auf die individualn Daten gewährleisten.
Art. 13 bis - Für die Ausführung der in Artikel 109 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen vorgesehenen Aufgaben werden die Methoden des Instituts für die nationalen Konten und der im selben Artikel erwähnten Einrichtungen von Rechts wegen zertifiziert.]
KAPITEL V - [Koordinierung der öffentlichen Statistik]
[Überschrift von Kapitel V ersetzt durch Art. 75 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)
Art. 14 - [§ 1 - [Beim Landesamt für Statistiken wird ein Koordinierungsausschuss geschaffen, der als Aufgabe hat, die statistischen Programme der verschieden öffentlichen Verwaltungen, Dienste und Einrichtungen zu koamiordinieren und die
In diesem Konzertierungsorgan wird ein integriertes statistisches Mehrjahresprogramm einschliesslich eines Inventars der tatsächlichen und der erwünschten Statistikproduktion vorbereitet, begleitet und entsprechend dem wechselnden Informationbedarf der Dieser Koordinierungsausschuss gibt Stellungnahmen über die Standpunkte ab, die Belgien bei internationalen Zusammenkünften vertritt über die Erstellung von Statistiken in Bezug auf Zuständigkeitsbereiche der Regionen und Gemeinschaften. ]
§ 2 - [Der König regelt die Zusammensetzung des Koordinierungsausschusses. Dieser umfasst mindestens einen Vertreter des Hohen Rates für Statistik, des Landesamts für Statistiken, der Belgischen Nationalbank und des Föderalen Planbüros. Die Regionen und Gemeinschaften können jeweils einen Vertreter bestimmen.]
§ 3 - Mit Ausnahme des Mandates des leitenden Beamten und des Präsidenten dauert das Mandat der Mitglieder des Koordinierungsausschusses vier Jahre. Ihr Mandate ist erneuerbar.
Scheidet ein Mitglied auf Antrag oder aus einem anderen Grund aus dem Ausschuss aus, summerdet der Nachfolger das Mandat seines Vorgängers.
§ 4 - Das Landesamt für Statistiken nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Koordinierungsausschusses wahr.]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 76 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985); § 1 ersetzt durch Art. 15 of the G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006); § 2 ersetzt durch Art. 15 of the G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
[Art. 14 bis - § 1 - Vorliegender Artikel ist anwendbar auf alle nationalen, regionalen, gemeinschaftlichen, provinzialen oder lokalen Verwaltungen und jeden Dienst beziehungsweise jede Einrichtung öffentlichen Interesses, die einer solchen Verwaltung unterstehen.
§ 2 - Ein in § 1 erwähnter öffentlicher Dienst, der beschlossen hat, Daten in seinem Besitz statistisch zu verarbeiten, teilt seinen Beschluss dem Landesamt für Statistiken mit. Ein öffentlicher Dienst ändert eine Statistik beziehungsweise stellt eine Statistik erst ein nach Notifizierung an das Landesamt. Ein Exemplar jeder statistischen Veröffentlichung einer der vorerwähnten öffentlichen Dienste wird unntgeltlich beim Landesamt hinterlegt.
§ 3 - Der für das Landesamt für Statistiken zuständige Minister kann auf Vorschlag des Koordinierungsausschusses und nach Konzertierung mit dem betreffenden öffentlichen Dienst diesem Empfehlungen übermitteln in Bezorderken auf Methoden zur Datenerhebung
§ 4 - Das Landesamt für Statistiken erstellt jedes Jahr für den Koordinierungsausschuss und den Hohen Rat für Statistik ein Verzeichnis der von den in § 1 erwähnten öffentlichen Diensten erstellten Statistiken. ]
[Art. 14bis eingefügt durch Art. 77 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)
KAPITEL VI - [Abweichungsbestimmungen zu den Artikeln 2 und 12]
[Überschrift von Kapitel VI ersetzt durch Art. 16 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
Art. 15 - [Unbeschadet der Regeln für die Übermittlung von Daten an Einrichtungen, auf die statistische Geheimhaltung von Rechts wegen aufgrund einer Gesetzesbestimmung anwendbar ist, muss das Landesamt für Statistiken nach Zustimmung
1. föderale öffentliche Dienste oder Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der Verwaltungsaufsicht des Staates unterliegen, Steuerverwaltungen ausgenommen,
2. regionale und gemeinschaftliche Ministerien, Einrichtungen öffentlichen Interesses, die der Gewalt, der Kontrollbefugnis oder der Verwaltungsaufsicht der Regionen oder Gemeinschaften unterliegen, und an die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnten Brüsseler Institutionen, Steuerverwaltungen ausgenommen,
3. Provinzial- oder Gemeindeverwaltungen, Steuerverwaltungen ausgenommen,
4. natürliche oder juristische Personen, die wissenschaftliche Forschungszwecke verfolgen, wenn ein entsprechender Antrag zusammen mit einem genauen Forschungsprojekt vorgelegt wird, das bestehenden wissenschaftlichen Normen entspricht, eine ausreich
Aufgrund eines Geheimhaltungsvertrags übermittelte Studiendaten dürfen Dritten nicht übermittelt werden und nicht zu anderen statistischen Zwecken verwendet werden als denjenigen, die im Geheimhaltungsvertrag bestimmt sind.
Der Statistische Kontrollausschusses erlaubt die Übermittlung dieser verschlüsselten Studiendaten nur, wenn die Übermittlung integraler Bestandteil der statistischen Ziele ist, die im Geheimhaltungsvertrag beschrieben sind.
Merkmale, anhand deren ein Erklärender identifiziert werden kann, werden entfernt und vor ihrer Übermittlung verschlüsselt, damit der für die Untersuchung Verantwortliche den Erklärenden annehmbarerweise nicht mittels dieser Daten identifizieren
[Art. 15 ersetzt durch Art. 17 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
[Art. 15 bis - In dem Geheimhaltungsvertrag werden die Bedingungen festgelegt, unter denen die Übermittlung durch das Landesamt für Statistiken erfolgt und unter denen die Daten von Dritten verwendet werden dürfen.
Im Vertrag wird unter anderem Folgendes bestimmt:
1. Verpflichtung der Dritten, die übermittelten Daten nicht an andere Benutzer weiterzuleiten, ausser mit Zustimmung des Landesamts für Statistiken, das den neuen Benutzer kontaktiert und einen Geheimhaltungsvertrag mit ihm aufstellt,
2. Verpflichtung der Dritten, Schutz und Sicherheit der Daten zu gewährleisten und dafür zu sorgen, dass die individualn Daten nicht indirekt aufgrund der veröffentlichten Ergebnisse identifiziert werden können,
3. Kontrollen, denen die Dritten unterliegen,
4. Sanktionen für den Fall, dass die Dritten gegen ihre vertraglichen Verpflichtungen verstossen. Die Sanktionen können in der einseitigen Beendigung des Vertrags und einer Schadenersatzforderung bestehen,
5. Dauer des Geheimhaltungsvertrags.]
[Art. 15bis eingefügt durch Art. 18 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
KAPITEL VII - Gemeinsame Bestimmungen in Bezug auf
[die in den Kapiteln Ibis bis IVbis erwähnten Untersuchungen]
[Überschrift von Kapitel VII abgeändert durch Art. 78 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985) und Art. 19 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
§ 1 - Vorschriften in Bezug auf die Ausführung des Gesetzes
Art. 16 - [Was die [in den Kapiteln Ibis und III] erwähnten Untersuchungen betrifft, bestimmt der König nach Konsultierung des Hohen Rates für Statistik die Regeln, gemäss denen die Untersuchungen durchgeführt werden, und die Pflichten Diese Personen sind verpflichtet, kostenlos an den vorerwähnten Untersuchungen mitzuarbeiten. In bestimmten Sonderfällen kann der König jedoch eine Entschädigung für die geleistete Mitarbeit vorsehen unter Berücksichtigung ihres Umfangs. Der König legt die Regeln fest, gemäss denen die Entschädigung, deren Höhe Er bestimmt, bewilligt wird.]
Er bestimmt insbesondere, ob die Auskünfte fortlaufend je nach Auftreten der Ereignisse oder bei Zählungen, die zu einem bestimmten Datum oder gemäss einer festgelegten Periodizität organisiert werden, erteilt werden.
In den Königlichen Erlassen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes wird in der Präambel auf die Artikel [der Kapitel Ibis bis IVbis ], deren Ausführung die Erlasse gewährleisten, verwiesen.
In den Erlassen vorgeschriebene Untersuchungen [werden vom Landesamt für Statistiken oder einer Einrichtung, deren Methode aufgrund von Artikel 13 vom Landesamt für Statistiken zertifiziert worden ist, vorgenommen].
[Art. 16 Abs. 1 ersetzt durch Art. 79 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985) und abgeändert durch Art. 20 Nr. 1 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006); Abs. 3 abgeändert durch Art. 20 Nr. 2 of the G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006); Abs. 4 abgeändert durch Art. 20 Nr. 3 of the G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
[§ 1bis - Vorschriften in Bezug auf den Datenschutz
[Unterteilung §1bis mit den Artikeln 17 bis 17septies eingefügt durch die Artikel 21 bis 28 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
Art. 17 - Erweist sich die Erhebung individualr Daten als notwendig, werden die Daten bei ihrem Erhalt geschützt, indem Identifizierungs- oder Zusatzdaten getrennt von den für die Erstellung der Statistik verwendeten Studiendaten aufbewahrt werden.
Diese Trennung kann nach Stellungnahme des Hohen Rates für Statistik aufgeschoben werden, wenn die Art der statistischen Verarbeitung selbst Kopplungen oder andere Verrichtungen erfordert und insofern Schutzmassnahmen erglin werden gemässs
Art. 17 bis - Studiendaten werden verschlüsselt, so dass der Erklärende nur anhand eines Codes identifiziert werden kann.
Art. 17 ter - Zu statistischen Zwecken erhobene und verarbeitete individual Daten werden vernichtet oder gelöscht, wenn sie für diese Zwecke nicht länger verwendet werden.
Individual Daten über Nicht-Erklärende dürfen nicht länger als bis zum Ende der Kontrolle der statistischen Untersuchung, für die diese Daten beantragt worden sind, aufbewahrt werden.
Art. 17 quater - § 1 - Das Landesamt für Statistiken ergreift alle notwendigen Massnahmen, um den physischen und logischen Schutz individualr Daten zu gewährleisten und um jedes Risiko einer ungesetzlichen Verbreitung oder einer Verwendung zu anderen Zwecken als zu statischen
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen Kontrollausschusses die spezifischen verordnungsrechtlichen, verwaltungstechnischen, technischen und organisatorischen Modalitäten, damit die Einhaltung der Vorschriften in Bezug auf den Schutz individual
§ 2 - Der König bestimmt nach Stellungnahme des Statistischen Kontrollausschusses, unter welchen Bedingungen das Landesamt für Statistiken als Zwischenperson handeln kann im Hinblick auf die Verschlüsselung individualr Daten, die dem Landesamt in Hinblick aufine
Art. 17 quinquies - Der König bestimmt auf Vorschlag des Statistischen Kontrollausschusses unter den Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie einen Datenschutzbeauftragten für einen erneuerbaren Zeitraum von d
Der Datenschutzbeauftragte erstattet dem für das Landesamt für Statistiken zuständigen Minister und dem Statistischen Kontrollausschuss Bericht.
Art. 17 sexies - Der Datenschutzbeauftragte hat als Auftrag:
1. auf unabhängige Weise für die Anwendung der Regeln und Verfahren in Bezug auf den Datenschutz zu sorgen,
2. auf unabhängige Weise für den physischen und logischen Schutz individualr Daten zu sorgen,
3. auf unabhängige Weise für die Einhaltung eingeführter technischer und organisatorischer Massnahmen zu sorgen,
4. den Gebrauch logischer Schlüssel, die die Rückidentifizierung und Assoziierung von Daten ermöglichen, zu kontrollieren, damit das Risiko einer Verwendung zu anderen als zu statistischen Zwecken vermieden wird,
5. Statistiker und Informatiker über Techniken zur Anonymisierung, Verschlüsselung und Verschleierung von Daten zu beraten, um jede ungesetzliche Verbreitung zu verhindern.
Art. 17septies - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Personen, die im Kriegsfall, unter Umständen, die aufgrund von Artikel 7 des Gesetzes vom 12. May 1927 über die militärischen Requirierungen damit gleichgesetzt sind, oder während der Besetzung des Staatsgebietes durch den Feind beauftragt sind, Identifizierungs- und Zusatzdaten, die nicht aufgrund von Artikel 17ter vernichtet worden wären
§ 2 - Vorschriften in Bezug auf das Berufsgeheimnis
Art. 18 - Wer aus gleich welchem Grund in Ausführung des vorliegenden Gesetzes gesammelte individual Auskünfte oder anhand dieser Auskünfte erstellte global und anonymous Statistiken besitzt, die vom Landesamt für Statistiken nicht veröffen worden sindhen, [...]
Ausser bei Verstössen gegen vorliegendes Gesetz dürfen diese Auskünfte, Statistiken oder Informationen darüber hinaus weder in dem in Artikel 29 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Fall noch bei Aussage vor Gericht bekannt gegeben werden.
Verstösse gegen die in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Verbote werden mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen geahndet, unbeschadet der eventuellen Anwendung von Disziplinarstrafen.
[Art. 18 Abs. 1 abgeändert durch Art. 29 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
§ 3 - Vorschriften in Bezug auf Ermittlung und Feststellung von Verstössen
Art. 19 - Unbeschadet der Aufgaben der Gerichtspolizeioffiziere sind folgende Personen, selbst individuall, befugt, Verstösse gegen vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben
1. zu diesem Zweck durch Königlichen Erlass bevollmächtigte Staatsbedienste,
2. Mitglieder der Gemeindepolizei und der Gendarmerie, die von dem für das Landesamt für Statistiken zuständigen Minister zu diesem Zweck individuall für eine begrenzte Dauer bevollmächtigt werden.
Diese Personen dürfen sich die für diese Ermittlung und Feststellung notwendigen Unterlagen, Belege und Bücher vorlegen lassen.
Mit vorheriger Ermächtigung des Friedensrichters dürfen die in Nr. 1 erwähnten Personen und die in Nr. 2 erwähnten Personen, sofern diese die Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers haben, gegebenenfalls in Begleitung von Sachverständigen Der Bürgermeister leistet diesen Personen Beistand, sobald sie dies beantragen.
Die in den beiden vorhergehenden Absätzen erwähnten Befugnisse dürfen in Bezug auf einen Arzt nur in Anwesenheit eines Mitglieds des Rates der Ärztekammer ausgeübt werden.
Die in den Nummern 1 und 2 erwähnten Personen üben die durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse unter Aufsicht des Generalprokurators aus unbeschadet der Tatsache, dass sie ihren Verwaltungsvorgesetzten untergeordnet bleiben.
§ 4 - Vorschriften in Bezug auf Ausführungen von Amts wegen
Art. 20 - Vorschriften des vorliegendes Gesetz und seiner Ausführungserlasse, die von Auskunftspflichtigen nicht beachtet werden, werden von Amts wegen durch die Behörden und auf Kosten der Zuwiderhandelnden ausgeführt.
Der zuständige Minister bestimmt zu diesem Zweck [unter den Bediensteten des Landesamts für Statistiken] einen Kommissar; falls erforderlich bestimmt er ebenfalls Sachverständige und Beamte, die beauftragt sind dem Kommissar beizustehen.
Für die Erfüllung dieses Auftrags verfügt der Kommissar über die in Artikel 19 bestimmten Befugnisse.
[Art. 20 Abs. 2 abgeändert durch Art. 134 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994)]
Art. 21 - Der König legt die Modalitäten in Bezug auf die Ausführungen von Amts wegen fest und bestimmt die Kosten zu Lasten der Zuwiderhandelnden.
§ 5 - Strafbestimmungen
Art. 22 - Mit einer Geldbusse von 26 [EUR] bis zu 10.000 [EUR] wird belegt:
1. wer aufgrund des vorliegenden Gesetzes und dessen Ausführungserlasse verpflichtet ist, Auskünfte zu erteilen, die ihm auferlegten Verpflichtungen aber nicht erfüllt,
2. wer sich den in Artikel 19 erwähnten Ermittlungen und Feststellungen oder einer in Artikel 20 vorgesehenen Ausführung von Amts wegen widersetzt oder die Tätigkeit der Personen behindert, die mit den Ermittlungen und Feststellunf oder der
3. [wer die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes gesammelten individualn Daten oder die in Artikel 2 Buchstabe c) Absatz 2 erwähnten globalen, aber vertraulichen Daten zu Zwecken verwendet, die nicht durch vorliegendes Gesetz gestattet sind,]
[4. wer den Verpflichtungen oder Verbotsbestimmungen in Bezug auf die Erfassung statistischer Daten, die durch eine unmittelbar anwendbare, von einem Organ der Europäischen Union ausgehende rechtliche Bestimmung auferlegt werden, nicht nachkommt.]
Die Strafe wird verdoppelt und eine Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat kann darüber hinaus ausgesprochen werden, wenn der Verstoss binnen fünf Jahren ab dem Tag begangen wurdeword, an dem eine frühere Verurteilung wegenines
[Art. 22 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); Abs. 1 Nr. 3 ersetzt durch Art. 80 des Gesetzes vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985); Abs. 1 Nr. 4 eingefügt durch Art. 135 of the G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994)]
Art. 23 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in Artikel 22 erwähnten Verstösse.
§ 6 - Veröffentlichungsvorschriften
Art. 24 - Die Veröffentlichung durch das Landesamt für Statistiken von globalen und anonymousn Ergebnissen der in Ausführung des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Untersuchungen kann - bei vorheriger Anhörung des Hohen Rates für Statistik - Bedingungen unterworfen werden
[§ 7 - Zusammenarbeit der öffentlichen Verwaltungen und Einrichtungen
[Unterteilung § 7 mit Art. 24bis eingefügt durch Art. 81 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)
Art. 24 bis - Nationale, regionale, gemeinschaftliche, provinziale oder lokale Verwaltungen und alle Dienste oder Einrichtungen öffentlichen Interesses, die einer solchen Verwaltung unterstehen, sind verpflichtet, ihre Mitarbeit an der Durchführung der Sie geben dem Landesamt für Statistiken kostenlosen Zugriff auf die in ihrem Besitz befindlichen individualn Daten, einschliesslich der von ihnen benutzten Identifizierungsnummer [...]. Die regionalen und gemeinschaftlichen Verwaltungen und die ihnen unterstehenden Dienste oder Einrichtungen können die im vorhergehenden Satz erwähnten Daten jedoch vorab gemäss den Anweisungen des Instituts globalisieren. In bestimmten Sonderfällen kann der König eine Entschädigung für die geleistete Mitarbeit vorsehen unter Berücksichtigung ihres Umfangs oder wen die Untersuchung für Rechnung Dritter gegen Bezahlung erfolgt. Der König legt die Regeln fest, gemäss denen die Entschädigung, deren Höhe Er bestimmt, bewilligt wird.]
[Art. 24bis abgeändert durch Art. 30 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
[Kapitel VIIbis - Landesamt für Statistiken
[Kapitel VIIbis mit den Artikeln 24ter bis 24quinquies eingefügt durch Art. 82 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)
Art. 24 ter - [Das Landesamt für Statistiken ist befugt, Ermittler zu bestimmen, die mit der Durchführung der von ihm organisierten Untersuchungen beauftragt sind, und ihnen Vergütungen und Entschädigungen zu zahlen.
Der König legt die Regeln fest, gemäss denen die Vergütungen und Entschädigungen, deren Höhe Er bestimmt, bewilligt werden können.]]
[Art. 24ter ersetzt durch Art. 123 des G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994), selbst aufgehoben durch Art. 167 of the G. vom 2. August 2002 (B.S. vom 29. August 2002), und wieder aufgenommen durch Art. 31 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
Art. 24 quater - § 1 - Das Landesamt für Statistiken ist befugt, die statistische Verarbeitung und Auswertung der Informationen vorzunehmen, die im Nationalregister registriert und gespeichert sind aufgrund von Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen.
§ 2 - Im Hinblick auf die Erstellung globaler und anonymousr Statistiken [in Ausführung der Artikel 1quinquies, 9 oder 12] ist das Landesamt für Statistiken befugt, in Abweichung von Artikel 8 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 die in Artikel 2 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnte Erkennungsnummer zu verwenden.
[Art. 24quater § 2, abgeändert durch Art. 32 of the G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
Art. 24 quinquies - Statistische Untersuchungen und Studien des Landesamts für Statistiken dürfen keinesfalls das Privatleben betreffen, darunter das Sexualleben, die politischen, philosophischen oder religiösen Anschauungen oder Tätigkeiten, die Rasse oder diehnisch
[KAPITEL VIIter - Statistischer Kontrollausschuss
[Kapitel VIIter mit den Artikeln 24sexies bis 24octies eingefügt durch die Artikel 33 bis 36 des G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
Art. 24 sexies - Beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens wird ein Statistischer Kontrollausschuss geschaffen.
Dies gegebens in dies Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.
In Sonderfällen können zusätzliche Sachverständige hinzugezogen werden.
Der Generaldirektor der Generaldirektion der Statistik und der Wirtschaftsinformation und der Datenschutzbeauftragte tagen mit beratender Stimme.
Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 werden die zusätzlichen Regeln für die Arbeitsweise des Statistischen Kontrollausschusses vom König bestimmt.
Art. 24 septies - Unbeschadet des Artikels 31bis des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 ist der Statistische Kontrollausschuss mit folgenden Aufgaben beauftragt:
1. gemäss Artikel 15 Zugriff auf die Daten gestatten,
2. unbeschadet der Befugnisse des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens alle Empfehlungen abgeben, die für die Anwendung und Einhaltung des vorerwähnten Gesetzes vom 8. Dezember 1992 und dessen Ausführungserlasse durch das Landesamt für Statistiken erforderlich sind.
Art. 24 Octies - Im Rahmen der Ausführung seiner Aufgaben kann der Statistische Kontrollausschuss Untersuchungen vornehmen, eines beziehungsweise mehrere seiner Mitglieder mit der Durchführung dieser Untersuchungen beauftragen und Sachzuindighen Der Kontrollausschuss kann die Übermittlung aller Unterlagen verlangen, die ihm bei seinen Untersuchungen nützlich sein können.
Der Präsident des Statistischen Kontrollausschusses, die anderen Mitglieder des Ausschusses und die beteiligten Sachverständigen unterliegen der statistischen Geheimhaltung und dem Berufsgeheimnis, so wie in Artikel 18 erwähnt, in Bezug auf alle Informationen
[KAPITEL VIIquater - Hoher Rat für Statistik
[Kapitel VIIquater mit Art. 24novies eingefügt durch Art. 37 of the G. vom 22. März 2006 (B.S. vom 21. April 2006)]
Art. 24 novies - Beim Landesamt für Statistiken wird unter dem Namen Hoher Rat für Statistik ein Beratungsorgan eingesetzt, das als Auftrag hat, zur Qualität der belgischen öffentlichen Statistik beizutragen. Zusammensetzung des Hohen Rates für Statistik und spezifische Regeln in Bezug auf dessen Auftrag legt der König fest.]
KAPITEL VIII - Aufhebungen
Art. 25 - Folgende Bestimmungen werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 18. Dezember 1936 zur Ermächtigung der Regierung, an vom König zu bestimmenden Daten statistische Untersuchungen über die demographische, wirtschaftliche und soziale Lage des Landes durchzuführen,
2. Erlassgesetz vom 31. Januar 1945 zur Ermächtigung des Ministers der Wirtschaftsangelegenheiten, alleine oder zusammen mit dem beziehungsweise den betreffenden Ministern bestimmte Untersuchungen durchzuführen,
3. Gesetz vom 11. September 1895 über die Landwirtschaftszählung,
4. Artikel 5 of the Gesetzes vom 2. Juni 1856 über die allgemeinen Volkszählungen und die Bevölkerungsregister,
5. die Artikel 2 bis 5 des Gesetzes vom 14. Dezember 1910 über die Industrie- und Gewerbezählung.
KAPITEL IX - Übergangsbestimmung
Art. 26 - Ministerielle Erlasse zur Ausführung des Erlassgesetzes vom 31. Januar 1945 bleiben in Kraft bis zum Ablauf des sechsten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes. Sie können nach dieser Frist weiterhin in Kraft bleiben, wenn Königliche Erlasse, die Bestimmungen von Artikel 7 einhalten, dies vorsehen.