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Law On Temporary Work, Temporary Agency Work And The Placing Of Workers At The Disposal Of Users. -German Translation

Original Language Title: Loi sur le travail temporaire, le travail intérimaire et la mise de travailleurs à la disposition d'utilisateurs. - Traduction allemande

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24 JULY 1987. - The Temporary Work, Interim Work and the Provision of Workers to Users Act. - German translation



The following text constitutes the informal coordinated version in the German language of the Act of 24 July 1987 on temporary work, interim work and the provision of workers to users (Belgian Monitor of 20 August 1987), as amended by:
- the programme law of 22 December 1989 (Moniteur belge of 30 December 1989);
- Act of 23 March 1994 on certain measures in the field of labour law against black labour (Belgian Monitor of 30 March 1994);
- Act of 30 March 1994 on social provisions (Moniteur belge of 31 March 1994);
- the Act of 21 December 1994 on social and other provisions (Moniteur belge of 23 December 1994);
- the Act of 26 July 1996 on the promotion of employment and the prevention of competitiveness (Belgian Monitor of 1er August 1996);
- the Act of 13 February 1998 on employment provisions (Belgian Monitor of 19 February 1998);
- Act of 24 December 1999 on social and other provisions (Moniteur belge of 31 December 1999);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- Act of 12 August 2000 on social, budgetary and other provisions (Belgian Monitor of 31 August 2000);
- the Act of 5 September 2001 to improve the employment rate of workers (Belgian Monitor of 15 September 2001);
- the Programme Law (I) of 24 December 2002 (Moniteur belge of 31 December 2002);
- the programme law of 22 December 2003 (Moniteur belge of 31 December 2003);
- the Act of 23 December 2005 on the pact of solidarity between generations (Belgian Monitor of 30 December 2005);
This informal co-ordinated version in the German language was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy District Office in Malmedy.

MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT UND MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
24. JULI 1987 - Gesetz über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung
KAPITEL I - Regelung der zeitweiligen Arbeit und des Arbeitsvertrags für die Ausführung zeitweiliger Arbeit
Abschnitt 1 - Zeitweilige Arbeit
Artikel 1 - § 1 - Zeitweilige Arbeit im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist die aufgrund eines Arbeitsvertrags ausgeübte Tätigkeit, mit der bezweckt wird, einen ständigen Arbeitnehmer zu ersetzen, [eine zeitweige Arbeits
§ 2 - Unter Ersetzung eines ständigen Arbeitnehmers ist Folgendes zu verstehen:
1. die zeitweilige Ersetzung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsvertrag in seiner Ausführung ausgesetzt ist, ausser wegen Arbeitsmangels aus wirtschaftlichen Gründen oder ungünstiger Witterung,
2. die zeitweilige Ersetzung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsvertrag beendet ist,
[4. die zeitweilige Ersetzung eines Arbeitnehmers, der in Anwendung von Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen seine Arbeitsleistungen gekürzt hat, sofern die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht für unbestimmte Dauer vereinbart worden ist.]
§ 3 - Im Falle einer zeitweiligen Ersetzung eines ständigen Arbeitnehmers muss der zeitweilige Arbeitnehmer zur gleichen Berufskategorie gehören.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Berufskategorie lediglich die Kategorie der Arbeiter und die Kategorie der Angestellten.
§ 4 - [Unter ausserordentlicher Arbeit versteht man die Arbeiten, die in einem innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen und vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen oder, wen das Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen nicht anwendbar ist, vom König festgelegt werden.]
§ 5 - Das zu befolgende Verfahren und die Dauer der zeitweiligen Arbeit werden in folgenden Fällen durch ein innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes und vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen geregelt:
- Ersetzung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsvertrag beendet ist,
- [zeitweilige Arbeitszunahme,]
- Streik oder Lockout beim Entleiher, der in den Bestimmungen der Kapitel II und III des vorliegenden Gesetzes erwähnt ist.
[§ 6 - Künstlerische Leistungen und/oder künstlerische Werke, die für Rechnung eines gelegentlichen Arbeitgebers oder eines gelegentlichen Entleihers gegen Entlohnung erbracht beziehungsweise produziert werden, könilden Arbe
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes muss unter « Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion künstlerischer Werke » die Kreation und/oder die Darbietung oder Interpretation künstlerischer Werke in den Bereichenaudiovisualle und btalikden
Die Leistungen, die von Bühnentechnikern erbracht werden, gelten ebenfalls als künstlerische Leistungen, die zeitweilige Arbeit bilden können.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter gelegentlichem Arbeitgeber und gelegentlichem Entleiher zu verstehen ist.]
[§ 7 - Die Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungswegs, der von der Region anerkannt ist, in der die Einrichtung liegt, in der der Arbeitnehmer beschäftigt wird, kann nach vorheriger Information gemäss dem vom König festgelegten
Die Dauer der zeitweiligen Arbeit ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt; dieser kann unter Einhaltung des vom König festgelegten Verfahrens um insgesamt sechs Monate verlängert werden.
Die Zielgruppen, die für die Anwendung eines in Absatz 1 erwähnten Beschäftigungswegs in Betracht kommen, sind arbeitslose Arbeitssuchende und Empfänger des Eingliederungseinkommens. Nach Beratung im Ministerrat kann der König die Zielgruppen ändern.]
[Art. 1 § 1 abgeändert durch Art. 46 of the G. vom 26. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996); § 2 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 47 of the G. vom 26. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996); § 4 ersetzt durch Art. 19 of the G. vom 5. September 2001 (B.S. vom 15. September 2001); § 5 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 46 of the G. vom 26. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996); § 6 eingefügt durch Art. 182 of the G. vom 24. Dezember 2002 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 7 eingefügt durch Art. 56 of the G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
Ab dem Datum, an dem der König die in Artikel 48 erwähnten Verfahren, Bedingungen und Modalitäten festlegt (gemäss Art. 75bis des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994), selbst eingefügt durch Art. 163 of the G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994)), lautet Artikel 1 wie folgt:
"Artikel 1 - § 1 - Zeitweilige Arbeit im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist die aufgrund eines Arbeitsvertrags ausgeübte Tätigkeit, mit der bezweckt wird, einen ständigen Arbeitnehmer zu ersetzen, [eine zeitweige
§ 2 - Unter Ersetzung eines ständigen Arbeitnehmers ist Folgendes zu verstehen:
1. die zeitweilige Ersetzung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsvertrag in seiner Ausführung ausgesetzt ist, ausser wegen Arbeitsmangels aus wirtschaftlichen Gründen oder ungünstiger Witterung,
2. die zeitweilige Ersetzung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsvertrag beendet ist,
[3. die zeitweilige Ersetzung einer Person, deren Rechtslage einseitig von der Behörde geregelt wird und die ihr Amt nicht oder nur teilzeitig ausübt,]
[4. die zeitweilige Ersetzung eines Arbeitnehmers, der in Anwendung von Artikel 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen seine Arbeitsleistungen gekürzt hat, sofern die Änderung der Arbeitsbedingungen nicht für unbestimmte Dauer vereinbart worden ist.]
§ 3 - Im Falle einer zeitweiligen Ersetzung eines ständigen Arbeitnehmers muss der zeitweilige Arbeitnehmer zur gleichen Berufskategorie gehören.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Berufskategorie lediglich die Kategorie der Arbeiter und die Kategorie der Angestellten.
§ 4 - [Unter ausserordentlicher Arbeit versteht man die Arbeiten, die in einem innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen und vom König für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen oder, wen das Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen nicht anwendbar ist, vom König festgelegt werden.]
§ 5 - Das zu befolgende Verfahren und die Dauer der zeitweiligen Arbeit werden in folgenden Fällen durch ein innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenes und vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen geregelt:
- Ersetzung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsvertrag beendet ist,
- [zeitweilige Arbeitszunahme,]
- Streik oder Lockout beim Entleiher, der in den Bestimmungen der Kapitel II und III des vorliegenden Gesetzes erwähnt ist.
[§ 6 - Künstlerische Leistungen und/oder künstlerische Werke, die für Rechnung eines gelegentlichen Arbeitgebers oder eines gelegentlichen Entleihers gegen Entlohnung erbracht beziehungsweise produziert werden, könilden Arbe
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes muss unter « Erbringung künstlerischer Leistungen und/oder Produktion künstlerischer Werke » die Kreation und/oder die Darbietung oder Interpretation künstlerischer Werke in den Bereichenaudiovisualle und btalikden
Die Leistungen, die von Bühnentechnikern erbracht werden, gelten ebenfalls als künstlerische Leistungen, die zeitweilige Arbeit bilden können.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, was unter gelegentlichem Arbeitgeber und gelegentlichem Entleiher zu verstehen ist.]
[§ 7 - Die Beschäftigung im Rahmen eines Beschäftigungswegs, der von der Region anerkannt ist, in der die Einrichtung liegt, in der der Arbeitnehmer beschäftigt wird, kann nach vorheriger Information gemäss dem vom König festgelegten
Die Dauer der zeitweiligen Arbeit ist auf einen Zeitraum von sechs Monaten beschränkt; dieser kann unter Einhaltung des vom König festgelegten Verfahrens um insgesamt sechs Monate verlängert werden.
Die Zielgruppen, die für die Anwendung eines in Absatz 1 erwähnten Beschäftigungswegs in Betracht kommen, sind arbeitslose Arbeitssuchende und Empfänger des Eingliederungseinkommens. Nach Beratung im Ministerrat kann der König die Zielgruppen ändern.]
[Art. 1 § 1 abgeändert durch Art. 46 of the G. vom 26. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996); § 2 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 75 des G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994; § 2 einziger Absatz Nr. 4 eingefügt durch Art. 47 of the G. vom 26. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996); § 4 ersetzt durch Art. 19 of the G. vom 5. September 2001 (B.S. vom 15. September 2001); § 5 einziger Absatz zweiter Gedankenstrich ersetzt durch Art. 46 of the G. vom 26. Juli 1996 (B.S. vom 1. August 1996); § 6 eingefügt durch Art. 182 of the G. vom 24. Dezember 2002 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2002); § 7 eingefügt durch Art. 56 of the G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)] »
Abschnitt 2 - Der Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit
Art. 2 - Der Arbeitsvertrag für die Ausführung zeitweiliger Arbeit wird unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen entweder für eine bestimmte Dauer oder für eine genau bestimmte Arbeit oder für die Ersetzung eines ständigen Arbeitnehmers ab
Art. 3 - Wenn die Parteien unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels aufeinander folgende Arbeitsverträge für die Ausführung zeitweiliger Arbeit im Sinne des vorliegenden Gesetzes abschliessen, wird nicht angenommen, dass sie einmen Vertrag
Art. 4 - Dieser Vertrag muss spätestens bei Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festgehalten werden.
Der Grund und gegebenenfalls die Dauer des Vertrags und der Grund der Ersetzung müssen in dem in Absatz 1 erwähnten Vertrag aufgenommen werden.
In Ermangelung eines Schriftstücks, das den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 entspricht, unterliegt dieser Vertrag ausschliesslich den Regeln für die für unbestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsverträge. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer dem Vertrag jedoch binnen sieben Tagen nach Dienstantritt ohne Kündigungsfrist und Entschädigung ein Ende setzen.
Art. 5 - Vorbehaltlich anders lautender Vereinbarung werden die ersten drei Arbeitstage als Probezeit betrachtet. Bis zum Ablauf dieses Zeitraums darf jede der Parteien dem Vertrag ohne Kündigungsfrist und Entschädigung ein Ende setzen.
Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels sind nicht auf Arbeitsverträge für die Ausführung in Artikel 1 erwähnter zeitweiliger Arbeit anwendbar, wenn die Parteien vereinbaren word, die allgemeinen Regelungen, die durch andere Gesetze in Sachen
KAPITEL II - Regelung der Leiharbeit
Abschnitt 1 - Leiharbeitsvertrag
Art. 7 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter:
1. Leiharbeitsunternehmen: das Unternehmen, dessen Tätigkeit darin besteht, Leiharbeitnehmer einzustellen, um sie Entleihern im Hinblick auf die Ausführung einer durch oder aufgrund von Kapitel I des vorliegenden Gesetzes zugelassenen
2. Leiharbeitsvertrag: den Vertrag, durch den sich ein Leiharbeitnehmer gegenüber einem Leiharbeitsunternehmen dazu verpflichtet, bei einem Entleiher eine durch oder aufgrund von Kapitel I des vorliegenden Gesetzes zugelhn
3. Leiharbeitnehmer: den Arbeitnehmer, der einen Leiharbeitsvertrag abschliesst, um einem oder mehreren Entleihern überlassen zu werden, auch Aushilfskraft genannt.
Art. 8 - Gegen die Vermutung, dass der in Artikel 7 Nr. 2 erwähnte Vertrag ein Arbeitsvertrag ist, wird kein Beweis zugelassen.
Die Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 5 sind auf die Leiharbeitsverträge anwendbar.
Die Absicht, einen Leiharbeitsvertrag abzuschliessen, muss für jeden Arbeitnehmer einzeln von beiden Parteien spätestens zum Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer zum ersten Mal vom Leiharbeitsunternehmen eingestellt wird, schriftlich festgehalten
Der Vertrag muss spätestens binnen zwei Werktagen ab dem Dienstantritt des Arbeitnehmers schriftlich festgehalten werden.
In Ermangelung eines Schriftstücks, das den Bestimmungen der zwei vorhergehenden Absätze entspricht, unterliegt dieser Vertrag ausschliesslich den Regeln für die für unbestimmte Dauer abgeschlossenen Arbeitsverträge. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer dem Vertrag jedoch binnen sieben Tagen nach Ablauf der in Absatz 4 festgelegten Frist ohne Kündigungsfrist und Entschädigung ein Ende setzen.
Art. 9 - Im Leiharbeitsvertrag müssen der Name des Entleihers, der Grund und gegebenenfalls die Dauer des Vertrags und der Grund der Ersetzung, die berufliche Qualifikation des Leiharbeitnehmers, der Beschäftigungsort und der Arbeitsstundenplante
Art. 10 - Die Entlohnung des Leiharbeitnehmers darf nicht weniger betragen als die Entlohnung, auf die er Anrecht gehabt hätte, wenn er unter denselben Bedingungen als ständiger Arbeitnehmer vom Entleiher eingestellt wäre.
Von Absatz 1 kann abgewichen werden, wenn gleichwertige Vorteile durch ein innerhalb der Paritätischen Kommission für Leiharbeit abgeschlossenes und vom König für allgemein verbindlich erklärtes kollektives Arbeitsabkommen gewährt werden.
Art. 11 - Das Leiharbeitsunternehmen kann ganz oder teilweise von den Verpflichtungen zur Fortzahlung des normalen Lohns, so wie sie im Falle der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags festgelegt sind, befreit werden, sofern ein innerhalb der Paritä
Art. 12 - Wenn ein Leiharbeitsunternehmen einem Entleiher, der einem Fonds für Existenzsicherheit unterliegt, einen Leiharbeitnehmer überlässt, ist es verpflichtet, die diesem Fonds geschuldeten Beiträge zu zahlenbe
Diese Verpflichtung erstreckt sich jedoch nicht auf die Zahlung von Beiträgen im Zusammenhang mit Vorteilen, die bereits vom Fonds für Existenzsicherheit, dem das Leiharbeitsunternehmen unterliegt, gewährt werden.
Art. 13 - Für die Anwendung der Gesetzes- und Vertragsbestimmungen, die sich auf das Dienstalter des Arbeitnehmers im Unternehmen stützen, werden die Zeiträume aktiven Dienstes des Leiharbeitnehmers im Leiharbeitsunternehmen berücksichtigt,
1. entweder durch die Zeiträume der Aussetzung der Erfüllung des Vertrags, für die der Leiharbeitnehmer weiterhin sozialversicherungspflichtig war, sofern er während dieser Zeiträume nicht bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt worden ist
2. oder durch Inaktivitätszeiträume von einer Woche oder weniger.
Art. 14 - Ist der Vertrag für eine bestimmte Dauer oder für eine genau bestimmte Arbeit abgeschlossen worden, ist die Partei, die den Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit und ohne schwerwiegenden Grund einseitig beendet, verpflichtet, der anderen
Wird der Arbeitsauftrag durch Zutun des Entleihers nicht bis zum Ende der Vertragslaufzeit ausgeführt, wird die in Absatz 1 vorgweresehene Entschädigung nicht geschuldet, sofern das Leiharbeitsunternehmen dem Leiharbeitnehmer für den restlichen
Art. 15 - Ist der Vertrag abgeschlossen worden, um einen ständigen Arbeitnehmer für unbestimmte Dauer zu ersetzen, ist das Leiharbeitsunternehmen, das den Vertrag vor Ende der Ersetzung und ohne schwerwiegenden Grund einseiden
Der Leiharbeitnehmer kann diesem Vertrag unter Beachtung einer siebentägigen Kündigungsfrist ein Ende setzen, wenn er ein Arbeitsverhältnis eingegangen ist.
Wird der Arbeitsauftrag durch Zutun des Entleihers nicht bis zum Ende der Ersetzung ausgeführt, wird die in Absatz 1 vorgesehene Entschädigung nicht geschuldet, sofern das Leiharbeitsunternehmen dem Leiharbeitnehmer für einen Zeitraum
Art. 16 - Vertragsklauseln, durch die dem Leiharbeitnehmer verboten wird, bei einem Entleiher eingestellt zu werden, gelten als nicht vorhanden.
Abschnitt 2 - Zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und dem Entleiher abgeschlossener Vertrag
Art. 17 - § 1 - Der zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und dem Entleiher abgeschlossene Vertrag wird binnen sieben Werktagen ab Beginn der Beschäftigung des Leiharbeitnehmers schriftlich festgehalten und umfasst mindestens folgende Angaben:
1. wen die Zulassung vorgeschrieben ist, die Zulassungsnummer des Leiharbeitsunternehmens,
2. die Eintragungsnummer des Leiharbeitsunternehmens beim Landesamt für soziale Sicherheit,
3. die Bezeichnung der paritätischen Kommission oder eventuell der paritätischen Unterkommission, der der Entleiher unterliegt,
4. den Grund der Beschäftigung des Leiharbeitnehmers,
5. den Ort und die Dauer der Beschäftigung,
6. den Arbeitsstundenplan im Unternehmen des Entleihers,
7. die berufliche Qualifikation des Leiharbeitnehmers,
8. die Entlohnung des ständigen Arbeitnehmers mit der gleichen Qualifikation im Unternehmen des Entleihers,
9. die Modalitäten für die Zahlung der Entlohnung,
[10. die spezifischen Merkmale des zu besetzenden Arbeitsplatzes. ]
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Angaben müssen dem Leiharbeitnehmer spätestens binnen zwei Werktagen ab Beginn seiner Beschäftigung schriftlich mitgeteilt werden.
Enthält der zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und dem Entleiher abgeschlossene Vertrag Änderungen im Vergleich zu diesen Angaben, muss eine Abschrift des Teils des zwischen dem Leiharbeitsunternehmen und dem Entleiher abgeschlossenen
In dem in Absatz 2 erwähnten Fall sind die günstigsten Bestimmungen auf den Leiharbeitnehmer anwendbar.
[Art. 17 § 1 einziger Absatz Nr. 10 eingefügt durch Art. 76 of the G. vom 30. März 1994 (B.S. vom 31. März 1994)]
Art. 18 - [...]
[Art. 18 aufgehoben durch Art. 20 des G. vom 5. September 2001 (B.S. vom 15. September 2001)]
Abschnitt 3 - Verpflichtungen des Entleihers
Art. 19 - Während des Zeitraums, in dem der Leiharbeitnehmer beim Entleiher arbeitet, ist Letzterer für die Anwendung der auf den Arbeitsplatz anwendbaren Bestimmungen der Rechtsvorschriften in Sachen Arbeitsregelung und -schutz verantwortlich.
Als auf den Arbeitsplatz anwendbare Bestimmungen gelten für die Anwendung von Absatz 1 die Bestimmungen in Bezug auf Arbeitszeit, Feiertage, Sonntagsruhe, Frauenarbeit, Jugendarbeit, Nachtarbeit, Arbeitsordnungen, [die in den Artikeln 157 bis 169 des vom 22. Dezember 1989 erwähnten Bestimmungen in Bezug auf die Kontrolle der Leistungen der Teilzeitarbeitnehmer,] Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze.
Nach Stellungnahme der Paritätischen Kommission für Leiharbeit und, was die Bestimmungen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze betrifft
1. die in Absatz 2 aufgeführte Aufzählung ändern oder ergänzen,
2. bestimmen, welche Verpflichtungen aus besagten Rechtsvorschriften dem Entleiher beziehungsweise dem Leiharbeitsunternehmen obliegen.
[Art. 19 Abs. 2 abgeändert durch Art. 143 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)]
Art. 20 - Es wird davon ausgegangen, dass der Entleiher und der Leiharbeitnehmer durch einen unbefristeten Arbeitsvertrag gebunden sind, wenn:
1. der Entleiher den Leiharbeitnehmer weiterhin beschäftigt, obwohl das Leiharbeitsunternehmen ihm seinen Beschluss, diesen Arbeitnehmer zurückzuziehen, notifiziert hat,
2. der Entleiher einen Leiharbeitnehmer unter Verstoss gegen die Bestimmungen der Artikel 21 und 23 beschäftigt.
Abschnitt 4 - Regelung der Beschäftigung von Leiharbeitnehmern
Art. 21 - Nur im Hinblick auf die Ausführung einer in Artikel 1 erwähnten oder zugelassenen zeitweiligen Arbeit dürfen die Leiharbeitsunternehmen Entleihern Leiharbeitnehmer überlassen und dürfen Entleiher Leiharbeigenhmer beschäft
Art. 22 - Auf Vorschlag der paritätischen Kommission, der die entleihenden Unternehmen unterliegen, oder, wen keine paritätische Kommission eingesetzt worden ist, die paritätische Kommission nicht arbeitet oder es sich um unterschiedliche Beschäftigungszweige
Art. 23 - Auf Vorschlag der paritätischen Kommission, der die entleihenden Unternehmen unterliegen, oder, wenn keine paritätische Kommission eingesetzt worden ist, die bestehende paritätische Kommission nicht arbeitet oder es sich um unterschiedliche Beschäft
Art. 24 - Nach Stellungnahme der Paritätischen Kommission für Leiharbeit oder, wenn die paritätische Kommission nicht arbeitet, nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates kann der König den Höchsttarif für die Provisionen oder jegliche andere Vergütung, die das Leiharfits
Beim Leiharbeitnehmer darf weder unmittelbar noch mittelbar eine finanzielle Beteiligung eingefordert werden.
Abschnitt 5 - Besondere Modalitäten der Arbeitsrechtsvorschriften
Art. 25 - Für die Anwendung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die sich auf die Anzahl von einem Unternehmen beschäftigter Arbeitnehmer stützen, werden die einem entleihenden Unternehmen überlassenen Leiharbeitnehmer für die Berechnung
Absatz 1 ist nicht auf Leiharbeitnehmer anwendbar, die ständige Arbeitnehmer ersetzen, so wie in Artikel 1 § 2 Nr. 1 erwähnt.
Was die Rechtsvorschriften über die Betriebsräte und die Ausschüsse für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze betrifft, bestimmt der König die Modalitäten für die Berechnung der durchschnittlichen Zamhl der
Was die Rechtsvorschriften über die Unternehmensschliesungen betrifft, bestimmt der König die Modalitäten für die Berechnung der durchschnittlichen Zahl der während eines Kalenderjahres einem entleihenden Unternehmen überlassenen Leiharbeitnehmer.
Absatz 1 beeinträchtigt nicht die Anwendung der Gesetzesbestimmungen, aufgrund deren diese Leiharbeitnehmer für die Berechnung des Personalbestands des Leiharbeitsunternehmens, das sie eingestellt hat, berücksichtigt werden.
Auf Vorschlag der Paritätischen Kommission für Leiharbeit und, was die Bestimmungen in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer und gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze betrifft
Art. 26 - Nach Stellungnahme der Paritätischen Kommission für Leiharbeit oder, wenn die paritätische Kommission nicht arbeitet, nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates kann der König besondere Modalitäten bestimmen für die Anwendchu auf die Leiharbecht
Auf Vorschlag der Paritätischen Kommission für Leiharbeit kann der König eine Einrichtung bestimmen, die mit der jährlichen Auszahlung des Urlaubsgeldes beauftragt ist, und kann Er die für die Arbeiter geltende Regelung auf die Leihangestellten anwendbar machen.
Abschnitt 6 - Paritätische Kommission für Leiharbeit
Art. 27 - Gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen wird eine Paritätische Kommission für Leiharbeit eingesetzt.
Die Vertretung der Arbeitgeberorganisationen innerhalb dieser Kommission setzt sich jedoch aus Mitgliedern, die von den repräsentativen Organisationen der Leiharbeitsunternehmen vorgeschlagen werden, und aus Mitgliedern, die von den repräsentativen Organisationen der Entlei vo
[Der König kann die Zuständigkeit der Paritätischen Kommission für Leiharbeit auf zugelassene Unternehmen, die Arbeiten oder Dienstleistungen im Nahbereich erbringen, und auf ihre Arbeitnehmer mit einem Dienstleistungscheck-Arbeitsvertrager
In Abweichung von den Artikeln 8 und 37 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen kann der König innerhalb der Paritätischen Kommission für Leiharbeit autonome paritätische Unterkommissionen einsetzen.]
[Art. 27 Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 83 of the G. vom 22. Dezember 2003 (B.S. vom 31. Dezember 2003)]
Art. 28 - Die Paritätische Kommission für Leiharbeit hat den Auftrag, in den Formen und unter den Bedingungen, die durch das Gesetz vom 7. Januar 1958 über die Fonds für Existenzsicherheit vorgesehen sind, einen Fonds für Existenzsicherheit der Leiharbeitnehmer zu schaffen.
Art. 29 - Unbeschadet der Zuständigkeit des Fonds für die Entschädigung der bei Unternehmensschliesungen entlassenen Arbeitnehmer ist der Fonds für Existenzsicherheit der Leiharbeitnehmer damit beauftragt, den Leiharbeitnehmern, wen dasharbe
1. die aufgrund der individualn oder kollektiven Arbeitsabkommen geschuldeten Entlohnungen,
2. die aufgrund des Gesetzes oder aufgrund kollektiver Arbeitsabkommen geschuldeten Entschädigungen und Vorteile.
Der Fonds tritt für die Beitreibung der in Absatz 1 erwähnten Entlohnungen, Entschädigungen und Vorteile beim zahlungspflichtigen Leiharbeitsunternehmen von Rechts wegen in die Rechte und Ansprüche des Leiharbeitnehmers gegenüber diesem Un
Art. 30 - Den in der Paritätischen Kommission für Leiharbeit gefassten Beschlüssen und den dort abgeschlossenen Abkommen müssen die Leiharbeitsunternehmen nachkommen, auch bevor sie Personal einstellen.
KAPITEL III - Regelung der Arbeitnehmerüberlassung
Art. 31 - § 1 - Es ist natürlichen und juristischen Personen untersagt, ausserhalb der in den Kapiteln I und II festgelegten Regeln eine Tätigkeit auszuüben, die darin besteht, von ihnen eingestellte Arbeitnehmer Dritten zu überlassen,zene Arbe
[Dass der Dritte den Verpflichtungen, die ihm in Sachen Wohlbefinden bei der Arbeit obliegen, nachkommt und dass er aufgrund des Vertrags, durch den er an den Artbeitgeber gebunden ist, Anweisungen in Bezug auf Arbeits- und
§ 2 - Der Vertrag, durch den ein Arbeitnehmer eingestellt worden ist, um unter Verstoss gegen die Bestimmung von § 1 einem Entleiher überlassen zu werden, ist ab dem Beginn der Ausführung der Arbeit bei diesem Entleiher nichtig.
§ 3 - Lässt ein Entleiher ihm unter Verstoss gegen die Bestimmung von § 1 überlassene Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, wird davon ausgegangen, dass dieser Entleiher und diese Arbeitnehmer ab dem Beginn der Ausführ
Die Arbeitnehmer können dem Vertrag jedoch ohne Kündigungsfrist und Entschädigung ein Ende setzen. Dieses Recht kann bis zu dem Datum, an dem sie dem Entleiher normalerweise nicht mehr überlassen werden sollten, geltend gemacht werden.
§ 4 - Der Entleiher und die Person, die dem Entleiher unter Verstoss gegen die Bestimmung von § 1 Arbeitnehmer überlässt, haften gesamtschneruldnerisch für die Zahlung der Sozialbeiträge, Entlohnungen, Entschädigungen und Vortemhn
[Art. 31 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 71 of the G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 1 Abs. 2 eingefügt durch Art. 181 of the G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000)]
Art. 32 - § 1 - [In Abweichung von Artikel 31 kann ein Arbeitgeber seine ständigen Arbeitnehmer ausserhalb seiner normalen Tätigkeit(en) für eine begrenzte Dauer einem Entleiher überlassen, wen er die vorherige Erlaubnis
Die in Absatz 1 erwähnte vorherige Erlaubnis ist jedoch nicht erforderlich, wenn ein ständiger Arbeitnehmer, der durch seinen ursprünchen Arbeitsvertrag an seinen Arbeitgeber gebunden bleibt, ausnahmsweise einem Entleiher
(a) im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen Unternehmen derselben Wirtschafts- und Finanzeinheit,
b) im Hinblick auf die vorübergehende Ausführung spezialisierter Aufgaben, für die eine besondere berufliche Qualifikation erforderlich ist[; in einem innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen kollektiven Arbeitsabkommen können die Begriffe « vorübergehende Ausführung » und « spezialisierte Aufgaben, für die eine besondere berufliche Qualifikation erforderlich ist » genauer bestim ]
In diesen Fällen informiert der Entleiher den vom König bestimmten Beamten mindestens vierundzwanzig Stunden im Voraus darüber.
[Die begrenzte Dauer der Überlassung von Arbeitnehmern ist nicht erforderlich, wenn es sich um behinderte Arbeitnehmer handelt, die von einerten in Ausführung der Rechtsvorschriften über die soziale Wiedereingliederung derrkerten zugelassenen
§ 2 - Die Bedingungen und die Dauer des Zeitraums der in § 1 erwähnten Überlassung müssen in einem vom Arbeitgeber, vom Entleiher und vom Arbeitnehmer unterzeichneten Schriftstück festgehalten werden. Das schriftliche Einverständnis des Arbeitnehmers ist jedoch nicht erforderlich, wenn die stillschweigende Einwilligung im Industriezweig, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt ist, üblich ist.
Dieses Schriftstück muss vor Beginn der Überlassung abgefasst werden.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Erlaubnis wird erst gewährt, nachdem ein Einverständnis erzielt wurde zwischen dem Entleiher und der Gewerkschaftsvertretung des Personals seines Unternehmens oder, in ihrer Ermangelung, den Arbeitnehmeren Bei Uninigkeit innerhalb der Gewerkschaftsvertretung kann dieses Einverständnis von der zuständigen paritätischen Kommission gegeben werden.
§ 4 - Während des Zeitraums der in § 1 erwähnten Überlassung bleibt der Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber wirksam; der Entleiher haftet jedoch gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialbeithn
[Die in Artikel 19 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Verpflichtungen sind ebenfalls anwendbar, wenn ein Arbeitnehmer einem Entleiher überlassen wird.]
In keinem Fall dürfen diese Entlohnungen, Entschädigungen und Vorteile weniger betragen als die, die die Arbeitnehmer empfangen, die im Unternehmen des Entleihers die gleichen Funktionen ausüben.
Wenn § 1 Absatz 4 angewandt wird, legt der vom König bestimmte Beamte jedoch die Entlohnungen, Entschädigungen und Vorteile fest, die den betreffenden behinderten Arbeitnehmern zu gewähren sind; die Entlohnung darf in keinem Fall unter dem in Anwendung von Artikel 23 des Gesetzes vom 16. April 1963 über die soziale Wiedereingliederung der Behinderten festgelegten Mindestbetrag liegen.
[Art. 32 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 72 Nr. 1 of the G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998) und ergänzt durch Art. 182 Nr. 1 of the G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); § 1 Abs. 2 Buchstabe b) ergänzt durch Art. 182 Nr. 2 of the G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); § 1 Abs. 4 ersetzt durch Art. 72 Nr. 2 of the G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998); § 4 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 72 Nr. 3 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)]
[Art. 32bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 31 kann ein Arbeitgeber einem Entleiher Arbeitnehmer, die er beschäftigt, für eine begrenzte Dauer im Rahmen eines Beschäftigungswegs, der von der Region anerkannt ist, in der die Einrichtung liegt, in der der der Der König kann den Begriff « begrenzte Dauer » genauer bestimmen.
§ 2 - Die Arbeitnehmer, die im Rahmen von § 1 Entleihern überlassen werden können, sind arbeitslose Arbeitssuchende oder Empfänger des Eingliederungseinkommens, die im Rahmen des vorerwähnten Beschäftigungswegs vom Arbeitgeber Nach Beratung im Ministerrat kann der König die Zielgruppen ändern. Der Arbeitsvertrag, der zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, der überlassen wird, abgeschlossen wird, muss zu Beginn seines In-Kraft-Tretens schriftlich festgehalten werden. In dem Vertrag muss deutlich bestimmt werden, dass dieser im Hinblick auf die Überlassung von Arbeitnehmern zugunsten von Entleihern abgeschlossen wird.
§ 3 - Der Entleiher, der ihm überlassene Arbeitnehmer Arbeit durchführen lässt, muss den vom König bestimmten Beamten mindestens vierundzwanzig Stunden vor der Überlassung darüber informieren und ebenfalls die Gewerkschaft In Ermangelung einer solchen Vertretung setzt der Entleiher die Gewerkschaftsorganisationen, die in der paritätischen Kommission, der sein Unternehmen unterliegt, vertreten sind, davon in Kenntnis. Der Entleiher darf die überlassenen Arbeitnehmer nicht einsetzen, um von ihm beschäftigte Arbeitnehmer zu ersetzen.
§ 4 - Während des Zeitraums, in dem der Arbeitnehmer dem Entleiher überlassen wird, ist Letzterer für die Anwendung der auf den Arbeitsplatz anwendbaren Bestimmungen der Rechtsvorschriften in Sachen Arbeitsregelung und -schutz, so wie in Art
§ 5 - Die Bedingungen und die Dauer der Überlassung und die Art der Aufgabe müssen vor Beginn der Überlassung in einem durch das regionale Amt für Arbeitsbeschaffung gebilligten und vom Arbeitgeber, vom Entleiher und vorifm Arbeitnehmer un
§ 6 - Während des Zeitraums der in § 1 erwähnten Überlassung bleibt der Vertrag zwischen dem Arbeitnehmer und seinem Arbeitgeber wirksam; der Entleiher haftet jedoch gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialbeithn In keinem Fall dürfen diese Entlohnungen, Entschädigungen und Vorteile weniger betragen als die, die die Arbeitnehmer empfangen, die im Unternehmen des Entleihers die gleichen Funktionen ausüben.
§ 7 - Lässt ein Entleiher ihm unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Artikels überlassene Arbeitnehmer Arbeiten durchführen, wird davon ausgegangen, dass dieser Entleiher und diese Arbeitnehmer ab dem Begin Die Arbeitnehmer können dem Vertrag jedoch ohne Kündigungsfrist und Entschädigung ein Ende setzen. Dieses Recht kann bis zu dem Datum, an dem sie dem Entleiher normalerweise nicht mehr überlassen werden sollten, geltend gemacht werden.
Der Entleiher und die Person, die dem Entleiher unter Verstoss gegen die Bestimmungen des vorliegenden Artikels Arbeitnehmer überlässt, haften gesamtschuldnerisch für die Zahlung der Sozialbeitrliege, Entlohnungen, Entschädigungen und Vortem
[Art. 32bis eingefügt durch Art. 69 des G. vom 23. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005)]
KAPITEL IV - Allgemeine Bestimmung
Art. 33 - Jede Klausel, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse steht, ist nichtig, insofern sie darauf abzielt, die Rechte der Arbeitnehmer einzuschränken oder ihre Verpflichtungen zu
KAPITEL V - Überwachung und Strafbestimmungen
Abschnitt 1 - Überwachung
Art. 34 - § 1 - Nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates kann der König den Arbeitgebern, den Leiharbeitsunternehmen und den Entleihern vorschreiben, Dokumente zu führen und Angaben zu übermitteln in Bezug auf die Beschäftigung
§ 2 - Auf Vorschlag der Paritätischen Kommission für Leiharbeit oder, wenn die paritätische Kommission nicht arbeitet, auf Vorschlag des Nationalen Arbeitsrates kann der König die Angaben bestimmen, die die Leiharbeitsunternehmen dem Nationalen Arbeitsrat übermitteln müssen Er legt die Modalitäten und die Häufigkeit dieser Übermittlung nach dem gleichen Verfahren fest.
Art. 35 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.]
[Art. 35 ersetzt durch Art. 217 § 1 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Art. 36 - 38 - [...]
[Art. 36 bis 38 aufgehoben durch Art. 217 § 2 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Abschnitt 2 - Strafbestimmungen
Art. 39 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt:
1. Betreiber von Leiharbeitsunternehmen, die gegen die Artikel 9, 10, 17, 21, 23, 24 und 34 § 2 oder ihre Ausführungserlasse verstossen, und ihre Angestellten oder Beauftragten,
2. Entleiher, die gegen die Artikel 21, 22 und 23 oder ihre Ausführungserlasse verstossen, und ihre Angestellten oder Beauftragten,
3. Personen, die Entleihern unter Verstoss gegen die Bestimmungen der Artikel 31 und 32 Arbeitnehmer überlassen, und ihre Angestellten oder Beauftragten,
4. Entleiher, die unter Verstoss gegen die Bestimmungen der Artikel 31 und [32, mit Ausnahme von § 4 Absatz 2,] Arbeitnehmer beschäftigen, und ihre Angestellten oder Beauftragten,
5. Personen, die gegen die Bestimmungen der in Ausführung von Artikel 34 § 1 ergangenen Erlasse verstossen, und ihre Angestellten oder Beauftragten,
6. Personen, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte Überwachung behindern,
7. Entleiher, die den Leiharbeitsunternehmen fehlerhafte Angaben übermitteln in Bezug auf die paritätische Kommission, der sie unterliegen, oder in Bezug auf die Entlohnungen der ständigen Arbeitnehmer.
[Art. 39 einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 144 of the G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)]
[Art. 39bis - Der Entleiher, seine Beauftragten oder Angestellten, die gegen die in Artikel 19 erwähnten Bestimmungen verstossen, werden mit denselben strafrechtlichen Sanktionen belegt wie die, die in den Gesetzen bestimmt sind, aufgrund deren diese Bestimmunndgen ergangen]
[Art. 39bis eingefügt durch Art. 55 of the G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)]
Art. 40 - Was die in Artikel 39 Nr. 1, 2, 3 und 4 erwähnten Verstösse betrifft, wird die Geldbusse so oft angewandt, wie es Leiharbeitnehmer oder Arbeitnehmer gibt, in Bezug auf die gegen die vorerwähnten Bestimmungen verstossen worden ist; der
[Art. 40 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 41 - Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte des Höchstbetrags erhöht werden.
Art. 42 - Der Entleiher und der Betreiber eines Leiharbeitsunternehmens sind für die Zahlung der Geldbussen, zu denen ihre Angestellten oder Beauftragten verurteilt worden sind, zivilrechtlich haftbar.
Art. 43 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Kapitel V ausgenommen, aber Kapitel VII einbegriffen, sind auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar.
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar, ohne dass der Betrag der Geldbusse vierzig Prozent des im vorliegenden Gesetz erwähnten Mindestbetrags unterschreiten darf]
[Art. 43 ersetzt durch Art. 113 of the G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)]
Art. 44 - Die Strafverfolgung infolge von Verstössen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der zu seiner Ausführung ergangenen Erlasse verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die Anlass der Klage war.
[Art. 44 abgeändert durch Art. 25 § 2 Nr. 10 of the G. vom 23. März 1994 (B.S. vom 30. März 1994)]
KAPITEL VI - Schlussbestimmungen
Art. 45 - Artikel 1 of the Gesetzes vom 30. Juni 1971 über die administrativen Geldbussen, die bei Verstössen gegen bestimmte Sozialgesetze zur Anwendung kommen, abgeändert durch die Gesetze vom 8. Juni 1972, 10. April 1973, 4. Januar und 22. Juli 1974, 23. Januar 1975, 22. Juli 1976, 4. August 1978, 2. Juli 1981 und 22. Januar 1985 und den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978, wird mit einer Nummer 33 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
“33.” a) dem Betreiber eines Leiharbeitsunternehmens, der gegen die Artikel 9, 10, 17, 21, 23, 24 und 34 § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung oder ihre Ausführungserlasse verstösst,
(b) dem Entleiher, der gegen die Artikel 21, 22 und 23 desselben Gesetzes oder ihre Ausführungserlasse verstösst,
c) den Personen, die für eigene Rechnung Entleihern Arbeitnehmer unter Verstoss gegen die Bestimmungen der Artikel 31 und 32 desselben Gesetzes überlassen,
d) dem Entleiher, der Arbeitnehmer unter Verstoss gegen die Bestimmungen der Artikel 31 und 32 desselben Gesetzes beschäftigt. »
Art. 46 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. April 1973, 22. Juli 1976, 4. und 5. August 1978 und 2. Juli 1981 und den Königlichen Erlass Nr. 5 vom 23. Oktober 1978, werden die Wörter « 30 und 32 » durch die Wörter « 30, 32 und 33 » ersetzt.
Art. 47 - In Ermangelung eines auf der Grundlage von Artikel 1 § 4 ergangenen Königlichen Erlasses bleibt Artikel 2 § 5 des am 27. November 1981 innerhalb des Nationalen Arbeitsrates abgeschlossenen, durch Königlichen Erlass vom 9. Dezember 1981 für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 36 weiterhin anwendbar.
Bis ein Königlicher Erlass auf der Grundlage von Artikel 23 ergangen ist, bleibt Artikel 18 desselben kollektiven Arbeitsabkommens weiterhin anwendbar.
In Ermangelung eines durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens, so wie in Artikel 1 § 5 erwähnt, bleiben Artikel 2 § 2 Nr. 2 und 3, § 3, § 4 und Artikel 17 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 36 weiterhin anwendbar.
Ab dem Datum, an dem das in Artikel 1 § 4 erwähnte kollektive Arbeitsabkommen in Kraft tritt, nachdem es durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärt worden ist (gemäss Art. 39 Nr. 4 des G. vom 5. September 2001 (B.S. vom 15. September 2001), lautet Artikel 47 wie folgt:
« Art. 47 - [...]
Bis ein Königlicher Erlass auf der Grundlage von Artikel 23 ergangen ist, bleibt Artikel 18 desselben kollektiven Arbeitsabkommens weiterhin anwendbar.
In Ermangelung eines durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommens, so wie in Artikel 1 § 5 erwähnt, bleiben Artikel 2 § 2 Nr. 2 und 3, § 3, § 4 und Artikel 17 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 36 weiterhin anwendbar.
[Art. 47 früherer Absatz 1 aufgehoben durch Art. 21 des G. vom 5. September 2001 (B.S. vom 15. September 2001)] »
Art. 48 - Für die öffentlichen Dienste, die nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen, kann der König andere Verfahren[, Bedingungen und Modalitäten] festlegen als die, die in den Artikeln 1 und 32 des vorliegenden Gesetzes vorgesehen sind.
[Art. 48 abgeändert durch Art. 162 of the G. vom 21. Dezember 1994 (B.S. vom 23. Dezember 1994)]
Art. 49 - Die von den öffentlichen Behörden geleiteten oder geschaffen Leiharbeitsunternehmen sind verpflichtet, was ihre Leiharbeitnehmer betrifft, die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, der Ausführungserlasse und der innerhalb des Nationalen Arbe