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Law On The Creation Of The Function Of Guardian Of Peace, The Creation Of The Service Of The Guardians Of The Peace And The Amendment Of Article 119Bis Of The New Municipal Law. -German Translation

Original Language Title: Loi relative à la création de la fonction de gardien de la paix, à la création du service des gardiens de la paix et à la modification de l'article 119bis de la nouvelle loi communale. - Traduction allemande

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15 MAI 2007. - Law on the creation of the function of guardian of peace, the creation of the service of the guardians of peace and the modification of section 119bis of the new communal law. - German translation



The following text is the translation into the German language of the law of 15 May 2007 on the creation of the function of guardian of peace, the creation of the service of the guardians of peace and the modification of the article 119bis of the new communal law (Belgian Monitor of 29 June 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

15. MAI 2007 - Gesetz zur Schaffung der Funktion eines Ordnungshüters, zur Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes und zur Abänderung von Artikel 119bis des neuen Gemeindegesetzes
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL I - Anwendungsbereich
Art. 2 - Die Gemeinde, die Personen für die Ausübung einer oder mehrer in Artikel 3 erwähnter Tätigkeiten beschäftigt oder anwerben will, nachstehend "organisierende Gemeinde" genannt, richtet einen "Ordnungshüterdienstinder" ein, nachat
Art. 3 - Der Ordnungshüterdienst ist mit Sicherheits- und Vorbeugungsaufträgen beauftragt, mit dem Ziel, durch eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten das Sicherheitsgefühl der Bürger zu erhöhen und ötigffentlichen Beläs
1. Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Sicherheit und die Kriminalitätsvorbeugung,
2. Informierung der Bürger, um das Sicherheitsgefühl zu gewährleisten, und Informierung der zuständigen Dienste über Probleme in puncto Sicherheit, Umwelt und Strassen- und Wegenetz sowie Meldung dieser Probleme an diese Dienste,
3. Informierung der Autofahrer über den behindernden beziehungsweise gefährlichen Charakter von Falschparken und Sensibilisierung der Autofahrer für die allgemeine Strassenverkehrsordnung und die Behind korrekte Benutzung der öffentlichen Strasse sowie Unterstützung von Kindern
4. Feststellung von Verstössen gegen Gemeindeverordnungen und -verfügungen im Rahmen von Artikel 119bis § 6 des neuen Gemeindegesetzes, die ausschliesslich mit Verwaltungssanktionen geahndet werden können, oder Feststellung von Verstössen gegen kommen
5. Überwachung von Personen, mit dem Ziel, die Sicherheit bei Veranstaltungen zu gewährleisten, die von den Behörden organisiert werden.
Art. 4 - Der Ordnungshüterdienst kann seine Tätigkeiten ausschliesslich an folgenden Orten organisieren:
1. hinsichtlich der in Artikel 3 Nr. 1 bis 4 erwähnten Tätigkeiten, auf öffentlicher Strasse und an öffentlichen Orten, die zum Gebiet der organisierenden Gemeinde gehören,
2. hinsichtlich der in Artikel 3 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten, an allen Orten, wo die Behörden diese Veranstaltungen auf dem Gebiet der organisierenden Gemeinde organisieren.
Art. 5 - In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 Nr. 1 kann der Ordnungshüterdienst unter den gleichen Bedingungen wie für die organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an folgenden Orten und zugunsten folgender juristischer Personen ausüben:
1. auf öffentlicher Strasse und an öffentlichen Orten, die zum Gebiet einer Gemeinde gehören, die derselben Polizeizone wie die organisierende Gemeinde angehört, nachstehend "begünstigte Gemeinde" genannt,
2. in den provinzialen Parks, die auf dem Gebiet der organisierenden oder der begünstigten Gemeinde gelegen sind; die Provinz, die diese Parks verwaltet, wird nachstehend "begünstigte Provinz" genannt,
3. auf der Infrastruktur einer auf dem Gebiet der organisierenden oder der begünstigten Gemeinde gelegenen öffentlichen Verkehrsgesellschaft, nachstehend "begünstigte öffentliche Verkehrsgesellschaft" genannt.
In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 4 Nr. 2 kann der Ordnungshüterdienst unter den gleichen Bedingungen wie für die organisierende Gemeinde seine Tätigkeiten an allen Orten ausüben, wo die Behörden diese Veranstaltungen auf dem Gebiet dertig
Vor Ausübung der in Absatz 1 und Absatz 2 erwähnten Tätigkeiten schliesst die organisierende Gemeinde eine schriftliche Vereinbarung mit der begünstigten Gemeinde, der begünstigten Provinz beziehungsweise der begünstiglichen
KAPITEL II - Einrichtung eines Ordnungshüterdienstes
Art. 6 - § 1 - Die organisierende Gemeinde gibt die Einrichtung des Ordnungshüterdienstes, die Beschreibung seiner Aufgaben, den Namen des Gemeindebeamten, der mit der Leitung dieses Dienstes beauftragt ist, und die Art und Weise, wie Bürger Klage gegen den Ord
Wenn vorgesehen wird, Tätigkeiten zugunsten einer begünstigten Gemeinde auszuüben, bestätigt der Gemeinderat der begünstigten Gemeinde die schriftliche Vereinbarung, die mit der organisierenden Gemeinde geschlossen worden istinder, in einemlusme
Die organisierende Gemeinde übermittelt dem Minister des Innern den Gemeinderatsbeschluss zur Einrichtung des Ordnungshüterdienstes und die begünstigte Gemeinde übermittelt ihm gegebenenfalls den Gemeinderatsbeschluss zur Bestätigung der zwis
§ 2 - Die Aufträge des Ordnungshüterdienstes zugunsten einer organisierenden oder einer begünstigten Gemeinde müssen im Rahmen der Sicherheits- und Vorbeugungspolitik der organisierenden beziehungsweise der begünstigten Gemeinde erfol.
§ 3 - Die organisierende Gemeinde schliesst eine Vereinbarung mit der lokalen Polizei, in der eine Kontaktperson innerhalb des Polizeidienstes bestimmt wird und die Art des gegenseitigen Informationsaustauschs sowie die konkreten Absprachen für die Ausübung der Tätigkeiten
KAPITEL III - Ausübungsbedingungen
Art. 7 - § 1 - Personen, die die in Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 und/oder 5 erwähnten Tätigkeiten ausüben, werden "Ordnungshüter" genannt.
Personen, die die in Artikel 3 Nr. 4 erwähnten Tätigkeiten ausüben, werden "feststellende Ordnungshüter" genannt.
§ 2 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter können nur nach Stellungnahme des Korpschefs der lokalen Polizei, der für die Polizeizone, zu der die organisierende Gemeinde gehört, zuständig ist, von der organisierenden Gem
Für die Formulierung seiner Stellungnahme berücksichtigt der Korpschef insbesondere die Elemente, die sich auf die in Artikel 8 Nr. 2, 3, 4 und 5 erwähnten Bedingungen beziehen. Ohne spezifische Untersuchungen durchzuführen, stützt er seine Schlussfolgerungen auf verwaltungs- und gerichtspolizeiliche Auskünfte, von denen er Kenntnis hat.
Art. 8 - Ordnungshüter, feststellende Ordnungshüter und der Gemeindebeamte, der mit der Leitung des Dienstes beauftragt ist, müssen folgende Bedingungen erfüllen:
1. das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben,
2. nicht, selbst nicht mit Aufschub, verurteilt worden sein zu einer Korrektional- oder Kriminalstrafe, die aus einer Geldbusse, Arbeitsstrafe oder Gefängnistrafe besteht, mit Ausnahme der Verurteilungen wegen Verstössen gegen die Rechtbersch
3. keine Taten begangen haben, die, selbst wenn sie nicht Gegenstand einer strafrechtlichen Verurteilung gewesen sind, die Vertrauenswürdigkeit des Betreffenden beeinträchtigen, weil sie von Seiten des Betreffenden eine schwere sozialet
4. in Bezug auf « feststellende Ordnungshüter », die belgische Staatsangehörigkeit besitzen, und, in Bezug auf « Ordnungshüter », Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates sein und in diesem Fall seit dhri
5. nicht gleichzeitig Tätigkeiten eines Privatdetektivs ausüben, eine Funktion im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit ausüben, Mitglied eines Polizeidienstes sein oder eine vom König bestimmte Tätigkeit ausüben,
6. von der organisierenden Gemeinde eingestellt worden sein,
7. die Bedingungen in puncto Vorbereitung und Ausbildung, wie in Artikel 10 erwähnt, erfüllen,
8. in Bezug auf « feststellende Ordnungshüter », die in Artikel 119bis § 6 des neuen Gemeindegesetzes erwähnten Mindestbedingungen erfüllen.
Das für Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter gewünschte Profile ist gekennzeichnet durch:
1. Achtung vor Mitmenschen,
2. Bürgersinn,
3. Fähigkeit, mit dem aggressiven Verhalten Dritter umzugehen und sich dabei zu beherrschen,
4. Beachtung der Pflichten und der Verfahren.
Art. 9 - Die organisierende Gemeinde legt eine Geschäftsordnung fest, in der die Regeln im Bereich der Berufspflichten, die Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter beachten müssen, festgelegt und die Regeln für die Ausübung inder Tämtkeen
Diese Geschäftsordnung wird den Ordnungshütern und den feststellenden Ordnungshütern vor ihrem Dienstantritt gegeben.
Art. 10 - Die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Ausbildung kann von Ausbildungseinrichtungen erteilt werden, die eine Zulassung für die Ausbildung von Polizeibediensteten erhalten haben, oder von Ausbildungseinrichtungen, die aufik April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit eine Zulassung erhalten haben, und die, nachdem sie den Beweis erbracht haben, dass sie die in Absatz 2 erwähnte Au wordsbildung korrekt erteilen könt
Der Betreffende muss die Prüfungen der Grundausbildung bestanden haben; diese umfasst mindestens folgende Fächer:
1. Rechte und Pflichten der Ordnungshüter und der feststellenden Ordnungshüter,
2. Techniken der sprachlichen und nichtsprachlichen Kommunikation,
3. Interkulturalität und Umgang mit Diversität,
4. Beobachtung und Berichterstattung,
5. psychologischer Umgang mit Konflikten,
6. körperliche Abwehrtechniken,
7. Erste Hilfe.
Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf die Bestimmung der Ausbildungseinrichtungen sowie die Bedingungen und Modalitäten der Ausbildung.
Art. 11 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter tragen eine einheitliche Arbeitskleidung. Die Arbeitskleidung ist mit einem einheitlichen und erkennbaren Emblem versehen.
Der Minister des Innern bestimmt das Modell der Arbeitskleidung und des Emblems der Ordnungshüter und feststellenden Ordnungshüter.
Art. 12 - § 1 - Alle Ordnungshüter und feststellenden Ordnungshüter sind Inhaber einer Identifizierungskarte.
Diese Identifizierungskarte ist für eine Dauer von fünf Jahren ab dem Datum der Ausstellung gültig. Sie kann für Zeiträume gleicher Dauer erneuert werden.
Die Identifizierungskarte enthält folgende Vermerke:
1. Name und Vorname sowie Foto des Inhabers,
2. Name der organisierenden Gemeinde,
3. Funktion als Ordnungshüter beziehungsweise als feststellender Ordnungshüter,
4. Verfalltag der Identifizierungskarte.
Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter können Tätigkeiten, wie in Artikel 3 erwähnt, nur ausüben, wenn sie die Identifizierungskarte auf deutlich lesbare Weise tragen.
§ 2 - Die Identifizierungskarte wird vom Bürgermeister der organisierenden Gemeinde ausgestellt, nachdem er festgestellt hat, dass der Betreffende die in Artikel 8 erwähnten Bedingungen erfüllt.
KAPITEL IV - Befugnisse
Art. 13 - "Ordnungshüter" und "feststellende Ordnungshüter" dürfen keine anderen als die in Artikel 3 erwähnten Aufträge ausführen.
Sie üben ihre Aufgaben unbewaffnet aus.
Sie sind nicht mit Handschellen ausgerüstet.
Art. 14 - Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter dürfen keine anderen Handlungen vornehmen als die, die sich aus der Ausübung der Regnichte, über die jeder Bürger verfügt, und der ausdrücklich im vorliegenden Gesetz vorgesehen
Sie dürfen weder Zwang noch Gewalt anwenden, mit Ausnahme des Zwangs, der bei der Ausübung des in Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft vorgesehenen Rechts erforderlich ist.
Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter dürfen bei der Ausübung der in Artikel 3 Nr. 3 erwähnten Tätigkeit die Aufgaben ausüben, wie sie in Artikel 40bis Nr. 2 und 3 der allgemeinen Strassenverkehrsordn
Art. 15 - Die Ordnungshüter und die feststellenden Ordnungshüter setzen die lokale Polizei des Gebiets, auf dem sie ihre Aufgaben ausüben, unverzüglich von allen Taten in Kenntnis, die ein Vergehen oder ein Verbrechen darstellen.
Die Ordnungshüter erteilen jedes Mal, wenn ein Beamter eines zuständigen Dienstes darum bittet, die Auskünfte, von denen sie im Rahmen ihrer Tätigkeiten Kenntnis haben.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Verpflichtungen werden gemäss der Geschäftsordnung ausgeübt.
Art. 16 - Der König kann die Ausrüstung, die Methoden und die Verfahren, die nicht im vorliegenden Gesetz vorgesehen sind und die Ordnungshüter und feststellende Ordnungshüter bei der Ausübung ihrer Aufträge bezen können oderle müssen,
KAPITEL V- Kontrolle
Art. 17 - § 1 - Gemäss dem vom König festzulegenden Verfahren kann der Bürgermeister der organisierenden Gemeinde Ordnungshütern beziehungsweise feststellenden Ordnungshütern, die das Gesetz, seine Ausführungserlasse oder die Geschä
Gemäss dem vom König festzulegenden Verfahren entzieht der Bürgermeister dem Ordnungshüter beziehungsweise dem feststellenden Ordnungshüter die Identifizierungskarte endgültig, wen dieser die in Artikel 8 erwähnten
§ 2 - Die Mitglieder der Polizeidienste sowie die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten kontrollieren die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Die Mitglieder der Polizeidienste übermitteln dem Bürgermeister der organisierenden Gemeinde einen Bericht über die durchgeführte Kontrolle. Die vom König bestimmten Beamten und Bediensteten erstatten dem Bürgermeister und dem Minister des Innern Bericht über die Kontrolle.
Die organisierende Gemeinde bietet den vom König bestimmten Beamten und Bediensteten die zur Ausführung ihres Auftrags erforderliche Mitarbeit; sie können alle dafür erforderlichen Schriftstücke einsehen.
KAPITEL VI - Schluss- und Übergangsbestimmungen
Art. 18 - Die in Artikel 3 erwähnten Tätigkeiten können ausschlieslich durch vorliegendes Gesetz organisiert werden, mit Ausnahme:
1. der von den Polizeidiensten organisierten Tätigkeiten,
2. der in Artikel 3 Nr. 3, 4 und 5 und in Artikel 5 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Tätigkeiten, wenn sie im Rahmen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit ausgeübt werden,
3. der aufgrund des Gesetzes von öffentlichen Verkehrsgesellschaften ausgeübten Tätigkeiten.
Art. 19 - Organisierende Gemeinden, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes Personen zur Ausübung von Tätigkeiten, wie in Artikel 3 erwähnt, beschäftigen, verfügen über eine Frist von sechs Monaten ainderb
Art. 20 - Personen, die am 1. Januar 2007 Tätigkeiten, wie in Artikel 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 erwähnt, ausüben, können als Ordnungshüter eingestellt werden, sofern sie:
1. die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 6 und 7 erwähnten Bedingungen erfüllen,
2. nach dem 1. Januar 2007 weder Gegenstand einer in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Verurteilung gewesen sind noch in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Taten begangen haben,
3. am Tag der Einrichtung des Ordnungshüterdienstes keine der in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 5 erwähnten Tätigkeiten ausüben.
Ferner müssen Personen, die am 1. Januar 2007 die Tätigkeiten, wie sie in Artikel 3 Nr. 4 erwähnt sind, ausüben, die in Absatz 1 und in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 8 erwähnten Mindestbedingungen erfüllen
In Abweichung von Absatz 1 Nr. 1 können die im vorliegenden Artikel erwähnten Personen vorläufig angeworben werden, ohne die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 erwähnte Bedingung zu erfüllen, wenn am Tag der Anwerbung noch keine Ausbildungseinrichtung, wie in Artikel 10 erwähnt, bestimmt worden ist, die die Ausbildung in der Sprache des Betreffenden erteilt. Spätestens ein Jahr nach der ersten Bestimmung der Einrichtung, die die Ausbildung in der Sprache des Betreffenden erteilt, müssen diese Personen die in Artikel 8 Absatz 1 Nr. 7 erwähnten Bedingungen erfüllen.
KAPITEL VII - Abänderung von Artikel 119 bis des neuen Gemeindegesetzes
Art. 21 - Artikel 119bis § 6 Absatz 2 Nr. 1 of the neuen Gemeindegesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 13. May 1999 und abgeändert durch die Gesetze vom 26. Juni 2000, 7. May 2004, 17. Juni 2004 und 20. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt:
« Der feststellende Gemeindebedienste kann das Ausweispapier oder ein anderes Identifizierungsdokument vom Zuwiderhandelnden verlangen, damit er sich der genauen Identität des Betreffenden vergewissern kann.
Die Identitätskontrolle ist nur bei Personen erlaubt, in Bezug auf die der Bedienstete festgestellt hat, dass sie Taten begangen haben, die zu einer kommunalen Verwaltungssanktion führen können. »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. May 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX