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Law On Various Provisions (Ii) German Translation

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses (II) Traduction allemande

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27 DECEMBER 2006. - Law on Miscellaneous Provisions (II) German Translation



The following is the translation into the German language of title III, chapters I, II, IV and V, of the Act of 27 December 2007 on various provisions (II) (Belgian Monitor of 28 December 2006).
This translation was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL III - Inneres
KAPITEL I - Regelung für den Übergang der Mitglieder des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge zum Rat für Ausländerstreitsachen
Art. 110 - Die ständigen Mitglieder des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge werden an dem in Artikel 231 des Gesetzes vom 15. September 2006 zur Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für Ausländerstreitsachen erwähnten Datum von Rechts wegen zum Komplementärrichter in Ausländerstreitsachen beim Rat für Ausländerstreitsachen ernannt.
Das Mandat der Ersatzbeisitzer des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge endet von Rechts wegen an dem in Absatz 1 erwähnten Datum.
Art. 111 - § 1 - Verwaltungs-, Sozial- und Besoldungsstatut der Komplementärrichter in Ausländerstreitsachen werden durch die Bestimmungen geregelt, die auf endgültig ernannte Mitglieder des Ständigen Widerspruchsausschussek für Flüchtlinge am Tag
In Abweichung von Absatz 1 gelten für sie folgende Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006:
1. Artikel 39/29,
2. die Artikel 39/34 bis 39/36,
3. die Artikel 39/38 bis 39/44, wobei das in Artikel 39/38 § 1 Absatz 1 bestimmte Alter das Alter ist, das durch ihr ursprüngliches Verwaltungsstatut festgelegt ist,
4. die Artikel 39/45 bis 39/50, wobei abgeordnete Komplementärrichter bei der Ermittlung der in Artikel 39/49 Absatz 7 erwähnten Anzahl nicht berücksichtigt werden,
5. die Artikel 39/52 bis 39/53.
§ 2 - Komplementärrichter, die ein Dienstalter von mindestens elf Jahren haben, ob als ständiges Mitglied des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge, als Komplementärrichter oder in beiden Ämtern zusammen, beziehen eine Gehaltszulage von 1.487 Führt eine spätere periodische Bewertung zur Endnote "ungenügend", verlieren sie diese Zulage ab dem ersten Tag des Monats nach Notifizierung der endgültigen Bewertung.
Unbeschadet der in Absatz 1 erwähnten Gehaltszulage beziehen Komplementärrichter, die ein Dienstalter von mindestens sieben Jahren in dieser Funwerktion haben, auf günstige undrücklich mit Gründen versehene Stellungnahme des Korpschefs undi Wenn eine spätere periodische Bewertung zur Endnote « ungenügend » führt, verlieren sie diese Zulage ab dem ersten Tag des Monats nach Notifizierung der endgültigen Bewertung.
Art. 112 - Komplementärrichter in Ausländerstreitsachen behandeln die Beschwerden, in denen der Rat für Ausländerstreitsachen aufgrund von Artikel 39/2 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern erkennen kann.
Sie werden vom ersten Präsidenten für eine Kammer bestimmt, der sie angehören. Sie können in dieser Kammer nicht den Vorsitz führen, wenn sie mit drei Mitgliedern tagt.
Komplementärrichter gehören der Generalversammlung des Rates für Ausländerstreitsachen an, können jedoch nicht den Vorsitz führen.
In Abweichung von Absatz 3 gehören sie der Generalversammlung des Rates nicht an, wenn diese ihre in den Artikeln 39/19, 39/20, 39/24, 39/25 und 39/40 erwähnten Befugnisse ausübt.
Art. 113 - Vorliegendes Kapitel tritt an dem durch Artikel 231 des Gesetzes vom 15. September 2006 zur Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für Ausländerstreitsachen bestimmten Datum in Kraft.
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
Art. 114 - In Artikel 39/18 of the Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird das Wort "Asylbewerber" durch das Wort "Asylsuchender" ersetzt.
Art. 115 - Artikel 39/24 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 wird das Wort "Bewertung" durch das Wort "Beurteilung" ersetzt.
2. In § 2 Absatz 6 wird das Wort « Ernennungsverfahren » durch das Wort « Bestimmungsverfahren » ersetzt.
3. [Abänderung des französischen Texts]
4. [Abänderung des französischen Texts]
Art. 116 - Artikel 39/27 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Texts]
2. [Abänderung des französischen Texts]
3.In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « Berichte über die Arbeitsweise » durch das Wort « Tätigkeitsberichte » ersetzt.
Art. 117 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 118 - [Abänderung des französischen und des niederländischen Texts]
Art. 119 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 120 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 121 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 122 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 123 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 124 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 125 - In Artikel 39/39 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter « auf Antrag des ersten Präsidenten » durch die Wörter « vom ersten Präsidenten » ersetzt.
Art. 126 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 127 - In Artikel 39/41 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter « Der Beschluss » durch die Wörter « Der in Artikel 39/40 erwähnte Beschluss » ersetzt.
Art. 128 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 129 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 130 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 131 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 132 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 133 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 134 - Artikel 39/59 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgende Wörter ergänzt:
", ausser wenn diese Sachverhalte offenkundig unrichtig sind. »
2. [Abänderung des französischen Texts]
Art. 135 - In Artikel 39/64 Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter « Artikel 39/77 § 1 Absatz 1 » durch die Wörter « Artikel 39/77 § 1 Absatz 3 » ersetzt.
Art. 136 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 137 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 138 - Artikel 39/76 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « zwei Bedingungen » durch die Wörter « die zwei folgenden Bedingungen » ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 Nr. 1 werden die Wörter « Artikel 39/72 § 1 » durch die Wörter « Artikel 39/72 § 2 » ersetzt.
3. [Abänderung des französischen Texts]
4. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter « 52/2 § 1 oder § 2 Nr. 3, 4 oder 5 » durch die Wörter « 52/2 § 1 oder § 2 Nr. 3 oder 4 » ersetzt.
Art. 139 - Artikel 39/77 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Texts]
2. In § 3 werden die Wörter « die in § 1 Absatz 5 festgelegte Frist » durch die Wörter « die in § 1 Absatz 2 festgelegte Frist » ersetzt.
Art. 140 - Artikel 39/79 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Texts]
2. In § 1 Absatz 2 Nr. 2 werden die Wörter « Artikel 11 §§ 1 und 2 » durch die Wörter « Artikel 11 § 1 oder 2 » ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « § 1 Absatz 2 Nr. 6 und 7" durch die Wörter « § 1 Absatz 2 Nr. 7 und 8 » ersetzt.
Art. 141 - Artikel 55 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006:
1. wird ab dem 1. Dezember 2006 mit dem Wortlaut, wie er am Tag vor dieser Abänderung bestand, wieder aufgenommen,
2. wird an dem in Artikel 231 des Gesetzes vom 15. September 206 erwähnten Datum mit dem Wortlaut, wie er sich aus dieser Abänderung ergibt, wieder aufgenommen.
Art. 142 - Die Artikel 57/11 § 1 Absatz 1, 57/13, 57/14bis und 57/16 Absatz 3 bis 5 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden ab dem 1. Dezember 2006 mit dem Wortlaut, wie er am Tag vor ihrer Aufhebung bestand, wieder aufgenommen.
Die in Absatz 1 erwähnten Artikel werden an dem in Artikel 231 des Gesetzes vom 15. September 2006 erwähnten Datum aufgehoben.
Art. 143 - In Artikel 57/23bis Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006, werden die Wörter « oder an die Address des Generalkommissars für Flüchtlinge » durch die Wörter « und an die Address des Generalkommissars für Flüchtlinge » ersetzt.
Art. 144 - Die Artikel 57/24 bis 57/27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. September 2006:
1. werden ab dem 1. Dezember 2006 mit dem Wortlaut, wie er am Tag vor diesen Abänderungen bestand, wieder aufgenommen,
2. werden an dem in Artikel 231 des Gesetzes vom 15. September 2006 erwähnten Datum mit dem Wortlaut, wie er sich aus diesen Abänderungen ergibt, wieder aufgenommen.
(...)
KAPITEL IV - Abänderung des Gesetzes vom 15. September 2006 zur Reform des Staatsrates und zur Schaffung eines Rates für Ausländerstreitsachen
Art. 147 - [Abänderung des französischen und des niederländischen Texts]
Art. 148 - In Artikel 234 § 2 Absatz 5 desselben Gesetzes werden die Wörter « innerhalb der in Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 3] erwähnten Frist » durch die Wörter « innerhalb der in Absatz 3 erwähnten Frist » ersetzt.
Art. 149 - Artikel 235 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 2 - Was Widersprüche betrifft, die an dem in Artikel 243 Absatz 3 festgelegten Datum anhängig sind und für die noch kein Sitzungstermin festgelegt ist, und was Widersprüche betrifft, die abau diesem Datum eingerecht »
2. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « in den Artikeln 39/9 » durch die Wörter « in den Artikeln 39/10 » ersetzt.
3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Erwartung der ersten Bestimmung des ersten Präsidenten und des Präsidenten des Rates für Ausländerstreitsachen üben die ersten Vorsitzenden und die Vorsitzenden des Ständigen Widerspruchsausschusses für Flüchtlinge aufgrund von Artikel 236h Sie werden durch den ersten Präsidenten und den Präsidenten des Rates für Ausländerstreitsachen an dem Datum der ersten Bestimmung der Letzteren gemäss Artikel 236 § 1 ersetzt. »
4. Paragraph 3 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Was Widersprüche betrifft, die an dem in Artikel 243 Absatz 3 festgelegten Datum anhängig sind und für die noch kein Sitzungstermin festgelegt ist, fragt der erste Präsident oder das von ihm bestimmte Mitglied per Ein »
5. In § 3 Absatz 4 werden die Wörter « der in Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 1] erwähnten Aufforderung » durch die Wörter « der in Absatz 1 erwähnten Aufforderung » ersetzt.
6. In § 3 Absatz 5 werden die Wörter « der in Absatz 2 [sic, zu lesen ist: Absatz 3] erwähnten Frist » durch die Wörter « der in Absatz 3 erwähnten Frist » ersetzt.
Art. 150 - [Abänderung des niederländischen Texts]
Art. 151 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 152 - Artikel 238 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Texts]
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter « der ersten Frist von vier Jahren » durch die Wörter « der ersten Frist von fünf Jahren » ersetzt.
3. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter « Frist von vier Jahren » durch die Wörter « Frist von fünf Jahren » ersetzt.
Art. 153 - Artikel 239 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Texts]
2. In § 3 werden die Wörter « deren Bewertung » durch die Wörter « deren Beurteilung » ersetzt.
Art. 154 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 155 - [Abänderung des französischen Texts]
Art. 156 - [Abänderung des französischen Texts]
KAPITEL V - Inkrafttreten
Art. 157 - Die Artikel 114 bis 119 werden wirksam mit 1. Dezember 2006.
Die Artikel 150 bis 156 werden wirksam mit 6. Oktober 2006.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006
ALBERT
Von Königs wegen:
Für den Premierminister, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Für die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes, abwesend:
Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Für den Minister der Wirtschaft, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister of Innern
P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX