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Miscellaneous Provisions (Iv) Act. -German Translation Of The Provisions Amending The Act Of 10 April 1971 On Work Accidents

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses (IV). - Traduction allemande des dispositions modifiant la loi du 10 avril 1971 sur les accidents du travail

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25 AVRIL 2007. - Miscellaneous Act (IV). - German translation of provisions amending the Labour Accidents Act of 10 April 1971



The following is the translation into the German language of articles 67 to 70 of the Act of 25 April 2007 on various provisions (IV) (Belgian Monitor of 8 May 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
25. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL IV - Beschäftigung
(...)
KAPITEL III - Arbeitsunfälle
Abschnitt 1 - Spezifischer Kontenplan des Fonds für Berufsunfälle
Art. 67 - Artikel 58ter des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, eingefügt durch das Gesetz vom 29. April 1996 und ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter « in der Finanzordnung festgelegt sind gemäss den Bestimmungen von Artikel 7 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses » durch die Wörter « in dem spezifischen Kontenplan des Fonds festgelegt sind gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 § 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen » ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter « des vorerwähnten Gesetzes vom 16. März 1954 » durch die Wörter « des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses » ersetzt.
Art. 68 - In Artikel 59sexies Absatz 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Juli 1989, werden die Wörter "in der Finanzordnung des Fonds aufgenommen gemäss den Bestimmungen von Artikel 7 des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses » durch die Wörter « in dem spezifischen Kontenplan des Fonds aufgenommen gemäss den Bestimmungen von Artikel 16 § 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen » ersetzt.
Abschnitt 2 - Bearbeitung von Beschwerden und Vermittlungsanträgen durch den Fonds für Berufsunfälle
Art. 69 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 87ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 87ter - In Abweichung von den Artikeln 10 Absatz 1 Nr. 6bis, 13 und 20 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. März 1995 über die Versicherungs- und Rückversicherungsvermittlung und den Vertrieb von Versicherungen ist der Fonds für Berufsunfälle allein zuständig, Beschwerden und Vermittlungsanträge, die Anwendung der in Artikel 58 § 1 Nr. 9 erwähnten Gesetze und Ausführungserlasse betreffen, entgegenzunehmen und zu bearbeiten. »
Art. 70 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 87quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 87quater - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 87ter schliessen der Fonds für Berufsunfälle und die mit der Beschwerdenbearbeitung beauftragte und in Artikel 10 Absatz 1 Nr. 6bis des Gesetzes vom 27. März 1995 erwähnte Behörde oder Instanz ein Protokoll ab über unter anderem die gegenseitige Mitteilung sämtlicher sachdienlicher Daten, die Bestimmungen von Artikel 87ter betreffen. »
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister des Innern
P. DEWAEL
Der Minister der Wirtschaft und der Energie
Mr. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE
Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT
Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT
Der Minister der Umwelt
B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen
und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX