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Act On The Reimbursement Of Fees And Attorney's Fees

Original Language Title: Loi relative à la répétibilité des honoraires et des frais d'avocat

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21 AVRIL 2007. - Law relating to the repeatability of fees and legal fees



German translation
The following text is the translation into the German language of articles 1, 2, 3, 4, 7, 12, 13 and 14 of the Act of 21 April 2007 on the repetition of fees and legal fees (Belgian Monitor of 31 May 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service to the Deputy Borough Commissioner in Malmedy pursuant to Article 76 of the Law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community, replaced by Article 16 of the Law of 18 July 1990 and amended by Article 6 of the Law of 21 April 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
21. APRIL 2007 - Gesetz über die Rückforderbarkeit der Rechtsanwaltshonorare und -kosten
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 508/19 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Vor dem heutigen § 1 wird ein neuer § 1mit folgendem Wortlaut eingefügt:
“§ 1 - Der Rechtsanwalt bezieht die dem Begünstigten gewährte Verfahrensentschädigung. »
2. Die heutigen Paragraphen 1 und 2 werden zu den Paragraphen 2 beziehungsweise 3.
3. Der neue Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
"In diesem Bericht wird ebenfalls die vom Rechtsanwalt bezogene Verfahrensentschädigung angegeben. »
4. Im neuen Paragraphen 3 wird der Verweis auf « § 1 » durch einen Verweis auf « § 2 » ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 508/19bis Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird der Verweis auf « § 2 » durch einen Verweis auf « § 3 » ersetzt.
Art. 4 - Artikel 508/20 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 23. November 1998, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt:
"Das Gleiche gilt, wenn der Begünstigte ein Anrecht auf eine Verfahrensentschädigung hat und diese bezieht, nachdem der Anwalt dem Büro gemäss Artikel 508/19 § 2 Bericht erstattet hat. »
2. In Absatz 3, der zu Absatz 4 wird, werden die Wörter « die besagte Beihilfe » durch die Wörter « die Beihilfe im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung » ersetzt.
(...)
Art. 7 - Artikel 1022 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch die Gesetze vom 6. Juli 1973 und 22. April 2003, wird durch folgende Bestimmungen ersetzt:
"Art. 1022 - Die Verfahrensentschädigung ist eine Pauschalbeteiligung an den Rechtsanwaltshonoraren und -kosten der obsiegenden Partei.
Nachdem der König die Stellungnahme der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften und der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften eingeholt hat, legt Er durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Basis
Auf Antrag einer der Parteien und aufgrund eines mit besonderen Gründen versehenen Beschlusses darf der Richter die Verfahrensentschädigung entweder herabsetzen oder sie erhöhen, ohne jedoch die vom König vorgesehenen Höchst- und Mindestbeträge Bei seiner Beurteilung berücksichtigt der Richter:
- die finanziellen Mittel der unterlegenen Partei im Hinblick auf eine Herabsetzung des Entschädigungsbetrags,
- die Komplexität der Sache,
- die für die obsiegende Partei vereinbarten vertraglichen Entschädigungen,
- die offensichtliche Unvernunft in der Sachlage.
Wenn die unterlegene Partei in den Genuss des weiterführenden juristischen Beistands kommt, wird die Verfahrensentschädigung auf den vom König bestimmten Mindestbetrag festgelegt, ausser bei offensichtlicher Unvernunft in der Sachlage. Der Richter muss seinen Beschluss, besonders für diesen Punkt, mit Gründen versehen.
Falls verschiedene Parteien zu Lasten derselben unterlegenen Partei in den Genuss der Verfahrensentschädigung kommen, wird der Betrag dieser Entschädigung höchstens auf das Doppelte der maximumn Verfahrensentschädigung erhdigt Die Entschädigung wird vom Richter unter die Parteien verteilt.
Keine Partei kann dazu verpflichtet werden, für das Auftreten des Rechtsanwalts einer anderen Partei eine Entschädigung zu zahlen, die den Betrag der Verfahrensentschädigung übersteigt. »
KAPITEL III - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
(...)
Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 369bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 369bis - Der Gerichtshof verurteilt den Angeklagten, der in der Sache unterliegt, in die in Artikel 1022 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Entschädigung zugunsten der Zivilpartei. »
KAPITEL IV - Übergangsbestimmung
Art. 13 - Die Artikel 2 bis 12 finden Anwendung auf die beim Inkrafttreten dieser Bestimmungen laufenden Sachen.
KAPITEL V - Inkrafttreten
Art. 14 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes fest, ausser was den vorliegenden Artikel betrifft. Das Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt spätestens am 1. Januar 2008.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 21. April 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX