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Act Amending The 1992 Income Tax Code And Organizing A Lump Sum Taxation Of Copyright And Neighbouring Rights. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 et organisant une fiscalité forfaitaire des droits d'auteur et des droits voisins. - Traduction allemande d'extraits

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16 JULY 2008. - An Act to amend the Income Tax Code 1992 and to organize a lump-sum taxation of copyright and neighbouring rights. - German translation of extracts



The following text is the translation into the German language of articles 1 to 5 and 7 of the Act of 16 July 2008 amending the Income Tax Code 1992 and organizing a flat-rate taxation of copyright and neighbouring rights (Belgian Monitor of 30 July 2008).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
16. JULI 2008 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 und zur Einführung eines pauschalen Besteuerungssystems für Urheberrechte und ähnliche Rechte
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 17 § 1 of the Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« 5. Einkünfte aus Abtretung oder Einräumung von Urheberrechten und ähnlichen Rechten und aus gesetzlichen Lizenzen und Zwangslizen erwähnt im Gesetz vom 30. Juni 1994 über das Urheberrecht und ähnliche Rechte oder in entsprechenden Bestimmungen ausländischen Rechts. »
Art. 3 - In Artikel 22 § 3 desselben Gesetzbuches werden die Wörter « versteht man unter Nettoeinkommen aus Vermietung, Verpachtung, Nutzung und Überlassung von beweglichen Gütern den Bruttobetrag abzüglich der Kosten, die für Erwerb ocht 5 den Bruttobetrag abzüglich der Kosten, die gemacht wurden, um diese Einkünfte zu erwerben oder zu behalten » ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 37 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 17. May 2004, wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung davon behalten in Artikel 17 § 1 Nr. 5 erwähnte Einkünfte die Eigenschaft von Einkünften aus beweglichen Gütern ausser wen und in dem Masse, wie sie 37.500 EUR übersteigen. »
Art. 5 - Artikel 261 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzbuches, aufgehoben durch das Gesetz vom 25. April 2006, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
“4. durch Einwohner des Königreichs, inländische Gesellschaften, Vereinigungen, Niederlassungen und Einrichtungen und juristische Personen, die der Steuer der juristischen Personen unterliegen, und Steuerpflichtige, die der Steuer der Gebietsfremden unterlie »
(...)
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2008.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, 16. Juli 2008
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz
J. VANDEURZEN