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Law Organising A System Of Binding To The Price Index For The Consumption Of The Kingdom Of Certain Expenditure In The Public Sector. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi organisant un régime de liaison à l'indice des prix à la consommation du Royaume de certaines dépenses dans le secteur public. - Coordination officieuse en langue allemande

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1er MARS 1977. - An Act to establish a regime to link the Consumer Price Index of the Kingdom with certain expenditures in the public sector. - Informal coordination in the German language



The following is the informal coordination in the German language of the law of 1er March 1977 organising a regime for linking the Consumer Price Index of the Kingdom with certain expenditures in the public sector (Belgian Monitor of 12 March 1977), as amended successively by:
- Royal Decree No. 178 of 30 December 1982 amending the law of 1er March 1977 organising a regime of linking to the Consumer Price Index of the Kingdom of certain expenditures in the public sector (Belgian Monitor of 13 January 1983, erratum Belgian Monitor of 5 March 1983);
- the royal decree of 24 December 1993 implementing the law of 6 January 1989 to safeguard the country's competitiveness (Belgian Monitor of 31 December 1993);
- the law programme of 2 January 2001 (Moniteur belge du 3 janvier 2001, erratum Moniteur belge du 13 janvier 2001);
- the law programme of 19 July 2001 (Moniteur belge du 28 juillet 2001, erratum Moniteur belge du 29 septembre 2001).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

DIENSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
1. MÄRZ 1977 - Gesetz zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches
Artikel 1 - § 1 - Sofern nachstehend aufgezählte Ausgaben aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen an die Schwankungenset des allgemeinen Einzelhandelspreisindexes des Königreiches oder des allgemeinen Verbrauchbnindexes
a) auf die hiernach aufgezählten Leistungen zu Lasten der Staatskasse, sofern sie sie sich auf Personalmitglieder oder ehemalige Personalmitglieder des öffentlichen Sektors, ehemalige Berufspersonalmitglieder de Dier Kaderhem
1) Gehälter und Löhne,
2) Ruhestands-, Hinterbliebenenpensionen und Hinterbliebenenbeihilfen,
3) Renten als Schadenersatz für Arbeitsunfälle, Wegeunfälle und Berufskrankheiten,
4) koloniale Invaliditätspensionen und koloniale Hinterbliebenenrenten,
5) Beihilfen, mit Ausnahme der Sozialleistungen aus der sozialen Sicherheit,
6) Zuschüsse und Entschädigungen,
(b) 1) auf Kriegspensionen, -renten und -entschädigungen,
2) auf Entschädigungspensionen, die Militärinvaliden in Friedenszeiten und ihren Rechtsnachfolgern gewährt werden,
c) auf Entlohnungsgrenzen, die für Berechnung oder Gewährung bestimmter weiter oben aufgezählter Ausgaben zu berücksichtigen sind.
§ 2 - Der König kann die durch vorliegendes Gesetz eingeführte Regelung auf andere von Ihm bestimmte Dienste des öffentlichen Sektors für anwendbar erklären, insbesondere auf:
1. Einrichtungen öffentlichen Interesses,
2. Provinzen,
3. Gemeinden,
4. Gemeindevereinigungen, den Provinzen und Gemeinden unterstehende Einrichtungen, Agglomerationen und Gemeindeföderationen.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind unter "Schwellenindex" die Zahlen einer Reihe zu verstehen, deren erste 114,20 ist und in der jede darauffolgende durch Multiplikation der vorhergehenden mit 1,02 ermittelt wird.
Für die Berechnung einzelner Schwellenindexe werden Bruchteile von Hundertsteln eines Punktes zu Hundertsteln auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sie 50 Prozent eines Hundertstels erreichen oder nicht.
Art. 3 - § 1 - An den Schwellenindex 114,20 sind die in Artikel 1 erwähnten Ausgaben und Entlohnungsgrenzen gebunden, so wie sie am 1. Januar 1971 auf der Grundlage der Vorschriften, denen sie an diesem Datum unterlagen, festgelegt waren.
§ 2 - Jährlich zu tätigende Ausgaben werden vorab um 2.5 Prozent der Beträge erhöht, die an den Einzelhandelspreisindex des Königreiches 110 gebunden sind.
Art. 4 - [Jedes Mal, wenn der gemäss Absatz 2 berechnete Verbraucherpreisindex den oberen oder unteren Schwellenindex erreicht, werden die an den Schwellenindex 114,20 gebundenen Ausgaben und Entlohnungsgrenzen jewe ne berechnet, indem si sin multipliziert werden, wobei n der Rang des erreichten Schwellenindexes ist.]
[Für die Anwendung von Absatz 1 gilt als Verbraucherpreisindex eines bestimmten Monats das arithmetische Mittel aus dem Index dieses Monats und der drei vorhergehenden Monate. ]
Zu diesem Zweck wird jeder Schwellenindex mit einer laufenden Nummer gekennzeichnet, die für seinen Rang steht, wobei die Nummer 1 den auf den Schwellenindex 114,20 folgenden Schwellenindex kennzeichnet.
Für die Berechnung des Koeffizienten 1,02n werden Bruchteile von Zehntausendsteln einer ganzen Zahl zu Zehntausendsteln auf- oder abgerundet, je nachdem, ob sie 50 Prozent eines Zehntausendstels erreichen oder nicht.
[Ab dem 1. Januar 1994 wird allein der zu diesem Zweck berechnete und bestimmte Index für die Anwendung des vorliegenden Artikels berücksichtigt.]
[Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 of the K.E. Nr. 178 vom 30. Dezember 1982 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 1983); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 1 des K.E. Nr. 178 vom 30. Dezember 1982 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 1983); Abs. 5 eingefügt durch Art. 18 § 2 of the K.E. vom 24. Dezember 1993 (Belgisches Staatsblatt vom 31. Dezember 1993)]
Art. 5 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle in Artikel 1 erwähnten Elemente, so wie sie an einem bestimmten Datum festgelegt sind, an den Schwellenindex binden, der an diesem Datum darauf anwendbar ist.
Ab diesem Datum findet Artikel 4 Anwendung, wobei in § 1 Absatz 1 und 2 [sic, zu lesen ist: in Absatz 1 und 2 ] der Schwellenindex 114,20 durch den Schwellenindex ersetzt wird, an den die in Absatz 1 des vorliegendenhn Elementten
Der König kann die jährlich oder vierteljährlich zu tätigenden Ausgaben vorab anpassen, sofern dies notwendig ist, um sie dem Schwellenindex anzugleichen, der an dem in Absatz 1 erwähnten Datum anwendbar ist.
Art. 6 - Erhöhungen oder Herabsetzungen finden Anwendung:
1. auf jährlich zu tätigende Ausgaben ab dem Kalenderjahr nach dem Monat, dessen Verbraucherpreisindex den Schwellenindex erreicht, der eine Änderung rechtfertigt, und erstmals ab dem Kalenderjahr nach dem Datum der Veröffentlichung
2. auf vierteljährlich zu tätigende Ausgaben ab dem Kalenderquartal nach dem Monat, dessen Index die Ziffer erreicht, die eine Änderung rechtfertigt, und erstmals ab dem Kalenderquartal nach dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenblden Geset
3. [in den anderen Fällen ab dem ersten Monat nach dem Monat, dessen Index die Ziffer erreicht, die eine Änderung rechtfertigt. Erhöhungen oder Herabsetzungen sind jedoch auf die in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) Nr. 1 erwähnten Gehälter und Löhne, auf die in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) Nr. 2 bis 4 erwähnten Pensionen, Beihilfen und Renten, sofern sie im Laufe des Monats vor dem Monat, auf den sie sich beziehen, oder am ersten Werktag des betreffenden Monats gezahlt werden, und auf die in Artikel 1 § 1 Buchstabe a) Nr. 5 und 6 erwähnten Beihilfen, Zuschüsse und Entschädigungen erst anwendbar ab dem zweiten Monat nach dem Monat, dessen Index die Ziffer erreicht, die eine Änderung rechtfertigt.]
[...]
[Art. 6 einziger Absatz (früherer Absatz 1) Nr. 3 ersetzt durch Art. 6 Buchstabe a) des G. vom 19. Juli 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2001, Err. vom 29. September 2001); früherer Absatz 2 eingefügt durch Art. 26 Nr. 2 des G. vom 2. Januar 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 3. Januar 2001, Err. vom 13. Januar 2001) und aufgehoben durch Art. 6 Buchstabe b) des G. vom 19. Juli 2001 (Belgisches Staatsblatt vom 28. Juli 2001, Err. vom 29. September 2001)]
Art. 7 - [Dienste des öffentlichen Sektors, die am 1. Januar 1976 die in Artikel 1 § 1 aufgezählten Ausgaben gemäss einer Regelung tätigen, die von den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer
[Art. 7 ersetzt durch Art. 2 of the K.E. Nr. 178 vom 30. Dezember 1982 (Belgisches Staatsblatt vom 13. Januar 1983, Err. vom 5. März 1983)]
Art. 8 - Das Gesetz vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer
Art. 9 - Der König kann bestehende Gesetzesbestimmungen abändern und aufheben, um sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen.