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Law On Execution Of The Interprofessional Agreement For The Period 2007-2008. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi portant exécution de l'accord interprofessionnel pour la période 2007-2008. - Traduction allemande d'extraits

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17 MAI 2007. - An Act to implement the Inter-Professional Agreement for the period 2007-2008. - German translation of extracts



The following text is the translation into the German language of articles 9, 10, 21 and 22 of the Act of 17 May 2007 implementing the inter-professional agreement for the period 2007-2008 (Belgian Monitor of 19 June 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
17. MAI 2007 - Gesetz zur Ausführung des überberuflichen Abkommens für den Zeitraum 2007-2008
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL II - BESCHÄFTIGUNG
(...)
KAPITEL V - Abänderung von Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
Art. 9 - Artikel 41 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Juni 1981, wird durch folgenden Absatz ergänzt:
« Die in Artikel 13 § 3 Nr. 2 des Gesetzes vom 5. September 2001 zur Verbesserung des Arbeitnehmerbeschäftigungsgrades erwähnten Arbeitnehmer haben nur dann Anspruch auf das in vorliegendem Artikel vorgesehene Recht, wenn sie eine Outplacementbegleitung beantragen. »
Art. 10 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels fest.
(...)
KAPITEL VII - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen
Art. 21 - In das Gesetz vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen, dessen Artikel 12ter, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, Artikel 12quater wird, wird ein Artikel 12ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 12ter - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die Bestimmungen eines kollektiven Arbeitsabkommens, das zwischen einem Arbeitgeber und allen in der Gewerkschaftsvertretung vertreten Arttenen repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen abgeschlossen März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, ab Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Beschäftign 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird.
§ 2 - In Abweichung von den Artikeln 11 und 12 werden die Bestimmungen eines kollektiven Arbeitsabkommens, das in einem paritätischen Organ abgeschlossen worden ist und durch das eine flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, frühestens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziehungen des Föderalen Öffentlichen 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes auferlegten Angaben enthält.
§ 3 - Erfüllt das kollektive Arbeitsabkommen die in § 2 bestimmten Bedingungen nicht aber werden darin jedoch die Arbeitszeit, deren Berechnung und der Unterschied zwischen de Artn alternativen Stundenplänen und den normalen Stundenplänn deutlich festgelegt 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird, und zwar frühestens ab dem Zeitpunkt der Hinterlegung dieses kollektiven Arbeitsabkommens bei der Kanzlei der Generaldirektion der kollektiven Arbeitsbeziederhungen des F
§ 4 - Werden die in den Paragraphen 2 und 3 bestimmten Bedingungen nicht erfüllt, darf im kollektiven Arbeitsabkommen, das in einem paritätischen Organ abgeschlossen worden ist und durch das eine flexible Arbeitszeitregelung im Sinne von Artikel 20bis des Ges 16. März 1971 über die Arbeit eingeführt wird, ein Verfahren zur Abänderung der Arbeitsordnung vorgesehen werden, das von den Artikeln 11 und 12 des vorliegenden Gesetzes abweicht, damit die Arbeitsordnung mit den Bestimmungen von Artikel 6 Nr. 1 Absatz 4 des vorliegenden Gesetzes in Übereinstimmung gebracht wird. »
Art. 4 - Artikel 21 trittt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 17. May 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
R. DEMOTTE
Der Minister der Beschäftigung
P. VAN VELTHOVEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX