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The Employment Contracts Act

Original Language Title: Loi relative aux contrats de travail

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3 JULY 1978. - Labour Contracts Act



German translation of amendments
The texts contained in annexes 1re and 2 constitute the translation into the German language:
- articles 1er to 3 of the Act of 27 April 2007 on various provisions (Belgian Monitor of 8 May 2007);
- Article 57 of the Programme Law of 27 April 2007 (Belgian Monitor of 8 May 2007).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. APRIL 2007 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Definitive Arbeitsunfähigkeit
Art. 2 - Artikel 34 of the Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, aufgehoben durch das Gesetz vom 17. Juli 1985, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall, die es dem Arbeitnehmer definitiv unmöglich macht, die vereinbarte Arbeit auszuführen, bewirkt an sich noch keine Vertragsbeendigung wegen höherer Gewalt.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte definitive Arbeitsunfähigkeit muss entweder vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers oder vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt festgestellt werden. Geht die Feststellung vom behandelnden Arzt des Arbeitnehmers aus, muss sie vom Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt bestätigt werden. In Ermangelung dessen kann die vom behandelnden Arzt festgestellte definitive Arbeitsunfähigkeit nicht verwendet werden, um das Ende des Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt festzustellen.
Der König ist befugt, die Verfahrensregeln in Bezug auf die im vorangehenden Absatz erwähnte Feststellung der definitiven Unfähigkeit des Arbeitnehmers, die vereinbarte Arbeit auszuführen, durch einen imrat beratenen Erlass näher
§ 3 - Wird ein Arbeitnehmer gemäss dem in § 2 erwähnten Verfahren für definitiv unfähig erklärt, die vereinbarte Arbeit auszuführen, muss der Arbeitgeber diesen Arbeitnehmer gemäss den Empfehlungen
§ 4 - Ist eine Anpassung der Arbeitsbedingungen technisch oder objektiv nicht möglich oder kann dies aus gebührend gerechtfertigten Gründen vernünftigerweise nicht verlangt werden oder kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keine andere
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht das Recht des Arbeitgebers, den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder gegen Zahlung einer Entschädigung gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu beenden.
§ 5 - Der König holt für die Ausübung der Ihm durch vorliegenden Artikel erteilten Befugnisse die Stellungnahme des Hohen Rates für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz ein. »
Art. 3 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 2 fest.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
G. VERHOFSTADT
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE
Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. APRIL 2007 - Programmgesetz
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL VI - Beschäftigung
(...)
KAPITEL II - Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen
Art. 57 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird ein Artikel 30quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 30quater - § 1 - Der Arbeitnehmer, der vom Gericht, von einem von der zuständigen Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, von den Diensten der Jugendhilfe oder vom Ausschus für besondere Jugendhilfe alcht Die Dauer dieser Abwesenheit darf fünf Tage pro Jahr nicht überschreiten. Setzt sich die Pflegefamilie aus zwei Arbeitnehmern zusammen, die zusammen als Pflegeeltern bestimmt worden sind, müssen diese Tage unter sie aufgeteilt werden.
§ 2 - Unbeschadet günstigerer Bestimmungen kann der König nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene Anzahl Tage allgemein erhöhen.
Ab dem 1. Januar 2008 erhöht der König nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die in § 1 vorgesehene Anzahl Tage auf höchstens zehn pro Kalenderjahr und pro Familie.
Der König bestimmt ebenfalls nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates, was unter Pflegeelternteil und Pflegefamilie zu verstehen ist, und legt die Modalitäten für die Ausübung des Rechts auf Fernbleiben von der Arbeit fest, insbesondere die Der König kann ebenfalls die in § 1 vorgesehene Anzahl Tage für bestimmte Arbeitnehmerkategorien anpassen. »
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 27. April 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
G. VERHOFSTADT
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes
Frau F. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Wirtschaft und der Energie
Mr. VERWILGHEN
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE
Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE
Der Minister der Sozialen Eingliederung
C. DUPONT
Der Minister der Pensionen
B. TOBBACK
Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN
Der Staatssekretär für die Modernisierung der Finanzen und die Bekämpfung der Steuerhinterziehung
H. JAMAR
Der Staatssekretär für Administrative Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Die Staatssekretärin für die Nachhaltige Entwicklung und die Sozialwirtschaft
Frau E. VAN WEERT
Die Staatssekretärin für die Familie und für Personen mit Behinderung
Frau G. MANDAILA MALAMBA
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX