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Law On Mandatory Health Care And Benefits, Insurance Co-Ordinated On 14 July 1994. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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14 JULY 1994. - Compulsory Health Care and Compensation Insurance Act, coordinated on July 14, 1994. - German translation of amendments



The following is the translation into the German language of articles 95, 96, 100 to 102, 229 and 230 of the Act of 22 December 2008 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 29 December 2008).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT
12. JANUAR 1993 - Gesetz über ein Klagerecht im Bereich des Umweltschutzes
BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Unbeschadet der Zuständigkeiten ander Gerichte aufgrund ander Gesetzesbestimmungen stellt der Präsident des Gerichts Erster Instanz auf Ersuchen des Prokurators des Königs, einer Verwaltungsbehörde oder einerk
Er kann die Unterlassung von Handlungen anordnen, deren Ausführung bereits begonnen hat, oder Massnahmen auferlegen, um der Ausführung dieser Handlungen vorzubeugen oder Umweltschäden zu verhindern. Jeder Verhandlung zur Sache muss der Versuch einer gütlichen Regelung vorausgehen.
Der Präsident kann dem Zuwiderhandelnden eine Frist gewähren, damit dieser die angeordneten Massnahmen ausführt.
Art. 2 - Die in Artikel 1 erwähnte juristische Person muss eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht sein, die dem Gesetz vom 27. Juni 1921 zur Verleihung der Rechtspersönlichkeit an Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und an gemeinnützige Einrichtungen unterliegt. Sie muss alle Vorschriften dieses Gesetzes eingehalten haben, den Umweltschutz zum Zweck haben und in ihrer Satzung das Gebiet, über das ihre Tätigkeit sich erstreckt, festgelegt haben.
Die juristische Person muss am Tag der Einleitung der Unterlassungsklage seit mindestens drei Jahren Rechtspersönlichkeit besitzen.
Sie muss durch Vorlage ihrer Tätigkeitsberichte oder jedes anderen Schriftstücks den Beweis erbringen, dass es sich um eine Tätigkeit handelt, die ihrem satzungsmässigen Zweck tatsächlich entspricht, und dassange diese Tätig
Art. 3 - Die Klage wird gemäss den Artikeln 1035 bis 1038, 1040 und 1041 des Gerichtsgesetzbuches im Eilverfahren eingeleitet und behandelt.
Sie kann auch durch Antrag eingeleitet werden. Dieser Antrag wird bei der Kanzlei des Gerichts Erster Instanz in vier Exemplaren hinterlegt oder dieser Kanzlei per Einschreiben zugesandt.
Der Greffier des Gerichts verständigt unverzüglich die Gegenpartei per Gerichtsbrief und fordert sie auf, frühestens drei Tage und spätestens acht Tage nach Versendung des Gerichtsbriefs, dem ein Exemplar des einleitenden Antrags beigefügt ist, zu zu zu
Zur Vermeidung der Nichtigkeit enthält der Antrag folgende Angaben:
1. Tag, Monat und Jahr,
2. Bezeichnung und Sitz der Vereinigung,
3. Name und Address der juristischen oder natürlichen Person, gegen die die Klage gerichtet ist,
4. Gegenstand und Darlegung der Klagegründe,
5. die Unterschrift des Klägers oder seines Rechtsanwalts.
Über die Klage wird ungeachtet jeglicher Strafverfolgung wegen derselben Taten entschieden.
Die Entscheidung über die Strafverfolgung in Bezug auf Taten, die Gegenstand einer Unterlassungsklage sind, wird aufgeschoben, bis eine rechtskräftige Entscheidung in Bezug auf die Unterlassungsklage ergangen ist.
Während der Aufschiebung wird die Verjährung der Strafverfolgung ausgesetzt.
Es kann auch über eine Widerklage wegen schikanöser oder leichtfertiger Klage entschieden werden.
Art. 4 - Das Urteil über die Unterlassungsklage ist einstweilen vollstreckbar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung.
Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.
Art. 5 - [Abänderungsbestimmung]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 1993
BALDUIN
Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz
Mr. WATHELET
Die Ministerin der Sozialen Eingliederung, der Volksgesundheit und der Umwelt
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
Mr. WATHELET