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Act To Amend Article 12 Bis Of The Act Of 15 December 1980 On Access To The Territory, Residence, Establishment And Removal Of Foreigners. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant l'article 12bis de la loi du 15 décembre 1980 sur l'accès au territoire, le séjour, l'établissement et l'éloignement des étrangers. - Traduction allemande

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8 MARCH 2009. - An Act to amend section 12bis of the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of aliens. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 8 March 2009 amending article 12bis of the Act of 15 December 1980 on access to territory, residence, establishment and removal of foreigners (Belgian Monitor of 2 July 2009).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
8. MÄRZ 2009 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 12bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 12bis des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern, eingefügt durch das Gesetz vom 6. August 1993 und ersetzt durch das Gesetz vom 15. September 2006, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 5 letzter Satz werden zwischen den Wörtern « in § 6 » und dem Wort « vorgesehenen » die Wörter « Absatz 2 » eingefügt.
2. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt:
« § 6 - Wenn festgestellt wird, dass ein Ausländer das Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnis, auf das sich berufen wird, nicht anhand offizieller Dokumente gemäss Artikel 30 des Gesetzes vom 16. Juli 2004 zur Einführung des Gesetzbuches über das internationale Privatrecht oder den internationalen Abkommen in derselben Angelegenheit nachweisen kann, kann der Minister oder sein Beauftragter andere in diesem Zusammenhang übermittelte gültige Nachweise berücksichten
Ist dies nicht möglich, kann der Minister oder sein Beauftragter Gespräche mit diesem Ausländer und dem Ausländer, dem nachgekommen wird, führen oder führen lassen oder andere Untersuchungen, die erforderlichn erachtet, vornehmen oderssen »
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. März 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK