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Act Establishing Guaranteed Family Benefits. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi instituant des prestations familiales garanties. - Coordination officieuse en langue allemande

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20 JULY 1971. - An Act to establish guaranteed family benefits. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 20 July 1971 establishing guaranteed family benefits (Belgian Monitor of 7 August 1971), as amended from time to time by:
- Royal Decree No. 6 of 11 October 1978 amending the Act of 20 July 1971 establishing guaranteed family benefits (Belgian Monitor of 15 December 1978);
- the Act of 8 August 1980 on budget proposals 1979-1980 (Belgian Monitor of 15 August 1980);
- Royal Decree No. 119 of 23 December 1982 amending Article 5 of the Act of 20 July 1971 establishing guaranteed family benefits (Moniteur belge of 29 December 1982, err. of 12 February 1983);
- Royal Decree No. 242 of 31 December 1983 amending the Act of 20 July 1971 establishing guaranteed family benefits (Belgian Monitor of 13 January 1984);
- Act of 29 December 1990 on social provisions (Belgian Monitor of 9 January 1991);
- the Act of 4 April 1991 regulating the use of information of the National Register of Physical Persons by ministerial services and by social security institutions under the Ministry of Social Security (Belgian Monitor of 27 June 1991);
- Act of 20 July 1991 on social and other provisions (Belgian Monitor of 1er August 1991);
- Act of 29 April 1996 on social provisions (Moniteur belge of 30 April 1996);
- the Royal Decree of 21 April 1997 on certain provisions relating to family benefits pursuant to article 21 of the Act of 26 July 1996 on social security modernization and ensuring the viability of the legal pension schemes (Belgian Monitor of 30 April 1997);
- the royal decree of 24 November 1997 enforcing articles 3, 7 and 24 of the law of 11 April 1995 to establish "the charter" of the social insured, in respect of the family allowance bodies referred to in articles 19, 31, 32 and 33 of the coordinated laws relating to family allowances for wage workers (Moniteur belge of 23 December 1997);
- Act of 22 February 1998 on social provisions (Moniteur belge of 3 March 1998);
- Act of 22 February 1998 on certain social provisions (Moniteur belge of 3 March 1998);
- Act of 25 January 1999 on social provisions (Belgian Monitor of 6 February 1999);
- Act of 24 December 1999 on social and other provisions (Moniteur belge of 31 December 1999);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- Act of 12 August 2000 on social, budgetary and other provisions (Belgian Monitor of 31 August 2000);
- the programme law of 30 December 2001 (Moniteur belge of 31 December 2001);
- the Programme Law (I) of 24 December 2002 (Moniteur belge of 31 December 2002);
- the programme law of 27 December 2004 (Moniteur belge of 31 December 2004);
- the Act of 3 July 2005 on the Rights of Volunteers (Belgian Monitor of 29 August 2005);
- the Act of 27 December 2005 on various provisions (Moniteur belge of 30 December 2005);
- the programme law of 20 July 2006 (Moniteur belge of 28 July 2006);
- the Act of 25 April 2007 amending the Act of 11 April 2003 establishing a service of collective utility (Belgian Monitor of 1er June 2007);
- the programme law of 27 April 2007 (Moniteur belge of 8 May 2007);
- the programme law of 8 June 2008 (Moniteur belge of 16 June 2008);
- Act of 22 December 2008 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 29 December 2008).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
20. JULI 1971 - Gesetz zur Einführung garantirter Familienleistungen
Artikel 1 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 10 werden Familienleistungen unter den durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Bedingungen zugunsten von Kindern gewährt, die ausschlieslich oder hauphnhachlich einer in Belgien [...]]
[Wenn das Kind eine im Gesetz vom 3. Juli 2005 über die Rechte der Freiwilligen erwähnte Entschädigung bezieht, ist das kein Hindernis für die Gewährung von Familienleistungen.]
[Erhält das Kind einen im Gesetz vom 11. April 2003 zur Einführung eines freiwilligen Dienstes für den Kollektivnutzen erwähnten Sale, ist dies kein Hindernis für die Gewährung der Familienleistungen. ]
[Ein Kind gilt als hauptsächlich zu Lasten einer in Absatz 1 erwähnten natürlichen Person, wenn diese Person mehr als die Hälfte der Unterhaltskosten für das Kind trägt.]
[Wenn aus der Eintragung im Bevölkerungsregister, im Fremdenregister oder im Nationalregister der natürlichen Personen hervorgeht, dass das betreffende Kind zum Haushalt einer bestimmürlichen Person gehört, wird bis zum Beweis des Gegenteils davon [Diese Vermutung kann nicht mit der Begründung widerlegt werden, dass das Kind das Existenzminimum aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum bezieht.]]
[In Absatz 1 erwähnte natürliche Personen müssen mindestens während der letzten fünf Jahre vor Einreichung eines Antrags auf garantierte Familienleistungen ununterbrochen tatsächlich in Belgien gewohnt haben. ]
[Von der Erfüllung dieser Bedingung sind befreit:
1. Personen, auf die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 14. Juni 1971 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, anwendbar ist,
2. Staatenlose,
3. Flüchtlinge im Sinne des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern,]
[4. Personen, die nicht in Nr. 1 erwähnt sind und die Staatsangehörige eines Staates sind, der die [Europäische Sozialcharta beziehungsweise die Revidierte Europäische Sozialcharta] ratifiziert hat.]
[Handelt es sich bei einer in Absatz 1 erwähnten natürlichen Person um einen Ausländer, muss ihr der Aufenthalt oder die Niederlassung in Belgien gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern gestattet oder erlaubt sein.]
Familienleistungen umfassen:
1. Kinderzulagen,
2. altersbedingte Zuschläge,
3. die Geburtsbeihilfe,
[4. die in Artikel 10 erwähnte Sonderbeihilfe,]
[5. die Adoptionsprämie,]
[6. [jährliche altersbedingte Zuschläge,]
[7. monatliche Zuschläge. ]
[Der König kann andere Beihilfen gewähren, sofern und in dem Masse, wie diese Beihilfen ebenfalls im System der Familienleistungen für Selbständige gewährt werden.]
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 42 Nr. 1 of the G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998) und abgeändert durch Art. 25 Nr. 1 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 20 des G. vom 3. Juli 2005 (B.S. vom 29. August 2005); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 1. Juni 2007); Abs. 4 (früherer Absatz 2) eingefügt durch Art. 25 Nr. 2 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); Abs. 5 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 25 Nr. 2 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999) und abgeändert durch Art. 63 of the G. vom 12. August 2000 (B.S. vom 31. August 2000); Abs. 6 (früherer Absatz 2) eingefügt durch Art. 1 of the K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984) und ersetzt durch Art. 59 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996); Abs. 7 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 59 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996); Abs. 7 Nr. 4 eingefügt durch Art. 106 Nr. 1 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002) und abgeändert durch Art. 45 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); Abs. 8 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 1 of the K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 9 (früherer Absatz 5) Nr. 4 eingefügt durch Art. 42 Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998); Abs. 9 Nr. 5 eingefügt durch Art. 106 Nr. 2 des G. (I) vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002); Abs. 9 Nr. 6 eingefügt durch Art. 25 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. May 2007) und ersetzt durch Art. 20 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008); Abs. 9 Nr. 7 eingefügt durch Art. 25 des G. vom 27. April 2007 (B.S. vom 8. May 2007); Abs. 10 eingefügt durch Art. 119 of the G. vom 8. August 1980 (B.S. vom 15. August 1980)]
Art. 2 - [Folgende Kinder eröffnen einen Anspruch auf garantierte Familienleistungen:
1. Kinder, die ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien haben; Kinder, die nicht mindestens im dritten Grad mit dem Antragsteller verwandt sind beziehungsweise keine Kinder sind des Ehepartners oder Ex-Ehepartners des Antragstellers [oder der Person, mit der Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft zu bilden erkl handelt es sich bei dem Kind um einen Ausländer, muss ihm gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern der Aufenthalt oder die Niederlassung in Belgien gestattet sein,
2. Kinder, die während eines vom König festgelegten Zeitraums entweder keinen Ansprew auf Familienleistungen aufgrund eines belgischen, ausländischen oder internationalen Systems eröffnen oder die aufgrund eines solchen Systems nur Anspruch auf einen Bet
[Der Minister der Sozialen Angelegenheiten beziehungsweise der von ihm bestimmte Beamte des Ministeriums der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt] kann Art in interessewürdigen Fällen von den [[in Artlegikel 1 Absatz 5] und Abs
[Der Minister der Sozialen Angelegenheiten verfügt in Bezug auf die Kategorien von interessewürdigen Fällen über dieselbe Befugnis. In diesem Fall beantragt er eine vorherige Stellungnahme beim Geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern.]
[Anträge auf individual Abweichungen sind binnen neunzig Tagen nach Notifizierung des Beschlusses zur Verweigerung des Anspruchs auf garantierte Familienleistungen an das Ministerium der Sozialfürsorge zu richten. Nach Ablauf dieser Frist muss erneut ein Antrag auf garantirte Familienleistungen beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern gemäss Artikel 7 eingereicht werden.]
Der König bestimmt Altersgrenze und Bedingungen für die Gewährung von Familienleistungen.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 of the K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 214 of the G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 2 abgeändert durch Art. 26 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999), Art. 138 of G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und Art. 152 of G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 158 des G. vom 27. Dezember 2005 (B.S. vom 30. Dezember 2005); Abs. 4 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 90 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991)
Art. 3 - [Familienleistungen werden nach einer Untersuchung der Existenzmittel gewährt. Familienleistungen werden jedoch ohne Untersuchung der Existenzmittel gewährt:
a) wenn die Person, die das Kind zu Lasten hat, eine aufgrund des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum gewährte Beihilfe bezieht,
b) wenn die Person, die das Kind zu Lasten hat, eine aufgrund des Gesetzes vom 1. April 1969 zur Einführung eines garantirten Einkommens für Betagte gewährte Beihilfe bezieht [und keine Bedarfsgemeinschaft mit einer Person bildet, die kein Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad einschlieslich ist.]]
[Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Absatz 4 werden alle Existenzmittel gleich welcher Art oder Herkunft in Betracht gezogen, über die person, die das Kind zu Lasten hat, ihr Ehepartner, von dem sie nicht tatsächlich getrennt beziehungsweise
[Für die Anwendung des vorliegenden Artikels lässt das Zusammenwohnen mit einer Person, die kein Verwandter oder Verschwägerter bis zum dritten Grad einschliesslich ist, bis zum Beweis des Gegenteils eine Bedarfsgemeinschaft vermuten.]
Der König legt den Betrag der Existenzmittel fest, über den hinaus keine Familienleistungen gewährt werden, und bestimmt, welche Einkünfte für die Berechnung dieser Existenzmittel nicht in Betracht gezogen werden.
[Der König kann den Betrag der Existenzmittel, über den hinaus keine Familienleistungen gewährt werden, für jedes Kind ab dem zweiten, das ausschlieslich oder hauptsächlich zu Lasten ist und Anspruch auf Familienbeihilfen
[Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 of the K.E. Nr. 6 vom 11. Oktober 1978 (B.S. vom 15. Dezember 1978); Abs. 1 Buchstabe b) abgeändert durch Art. 215 Nr. 1 of the G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 2 ersetzt durch Art. 215 Nr. 2 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); neuer Absatz 3 eingefügt durch Art. 215 Nr. 2 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 5 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 2 of the K.E. Nr. 6 vom 11. Oktober 1978 (B.S. vom 15. Dezember 1978) und abgeändert durch Art. 60 des G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996)
[Art. 3bis - [Wenn die [in Artikel 1 und Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1, Absatz 2 und Absatz 4] erwähnten Bedingungen erfüllt sind, aber noch nicht erwiesen ist, dass die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 und Artikel 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind, zahlt das Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern die Familienleistungen ab dem Monat der Antragstellung in Höhe der vom Könchuig festgelegten Beträge als
Das Landesamt tritt von Rechts wegen in die Rechte auf Familienleistungen ein, die zugunsten desselben Kindes und für denselben Zeitraum auf einer anderen in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Grundlage geltend gemacht werden. Diese Rechtsübertragung erfolgt bis in Höhe des ausgezahlten Betrags. Die Einrichtung zur Auszahlung von Familienleistungen behält noch nicht ausgezahlte Familienleistungen zugunsten des Landesamts ein, wenn dieses Amt darum ersucht.]]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 4 of the K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984) und ersetzt durch Art. 91 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991); Abs. 1 abgeändert durch Art. 61 of the G. vom 29. April 1996 (B.S. vom 30. April 1996)
Art. 4 - [Artikel 42 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger ist entsprechend anwendbar.]
Der König legt den Betrag und den Modus für die Berechnung der in Artikel 1 erwähnten Familienleistungen fest.
[Art. 4 neuer Absatz 1 eingefügt durch Art. 12 des K.E. vom 21. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997)]
Art. 5 - [Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Familienleistungen werden zu Lasten des Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern gewährt und von diesem Amt ausgezahlt.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 1 of the K.E. Nr. 119 vom 23. Dezember 1982 (B.S. vom 29. Dezember 1982, Err. vom 12. Februar 1983)
Art. 6 - [Folgende Artikel sind entsprechend anwendbar:
- Artikel 68 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, wobei für die Anwendung von Absatz 2 dieser Bestimmung der Berechtigte durch den Antragsteller zu ersetzen ist,
- Artikel 69 derselben Gesetze mit Ausnahme von § 1 Absatz 3 bis 5 dieser Bestimmung, unbeschadet von Artikel 10,
- die Artikel 70bis Absatz 1, 173quater, 173quinquies und 173sexies derselben Gesetze. ]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 216 of the G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008)]
Ab einem gemäss Art. 53 of the G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998) vom König festzulegenden Datum wird Art. 6bis wie folgt eingefügt:
"[Art. 6bis - Für den Zeitraum vor dem Datum der Einreichung des Antrags auf garantirte Familienleistungen, der frühestens gemäss Artikel 7 Absatz 2 beginnt, werden diese garantrten Familienleistungen zugunsten eines Kindes, das ausschlieslich
1. an den Staat, maximum in Höhe des Betrags der Erhöhung, die vorgesehen ist in Artikel 2 des Ministeriellen Erlasses vom 30. Januar 1995 zur Regelung der Kostenerstattung durch den Staat für die Hilfeleistung, die öffentlichen Sozialhilfezentren einem Bedürftigen gewährt haben, der die belgische Artatsangehörigkeit nicht besitzt und nicht im Bevölkerungsregister einge 2 und 11 § 2 des Gesetzes vom 2. April 1965 bezüglich der Übernahme der von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährten Hilfeleistungen für den oben erwähnten Zeitraum übernommen hat,
2. an die in Artikel 69 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger erwähnte Person in Höhe des etwaigen Restbetrags.
Hat sich der Staat nicht gemäss Absatz 1 Nr. 1 beteiligt, wird der Betrag der garantirten Familienleistungen vollständig an die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Person ausgezahlt.]
[Art. 6bis eingefügt durch Art. 43 of the G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 27 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)]"
Art. 7 - [[Anträge auf Kinderzulagen und Geburtsbeihilfe müssen beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern per Post, Fax, E-Mail oder durch einfache Hinterlegung eingereicht werden. Der Antrag trägt das Datum des Einschreibens, wobei das Datum des Poststempels oder, in Ermangelung dessen, das Datum der Empfangsbescheinigung zählt.]
Familienbeihilfen, eventuell um einen altersbedingten Zuschlag erhöht, werden frühestens ab dem Monat gewährt, der dem Datum der Einreichung des Antrags um ein Jahr vorausgeht.
Anträge auf Geburtsbeihilfe sind innerhalb eines Jahres nach der Geburt einzureichen.]
[Anträge auf Adoptionsprämie sind innerhalb eines Jahres nach der Adoption einzureichen.]
[In Abweichung von Absatz 1 tragen dem Landesamt übermittelte Anträge, die bei einer unzuständigen belgischen Einrichtung für soziale Sicherheit eingereicht worden sind, je nach Fall das Datum des Einschreibens, wobei das Datum des Poststempels oder
[Art. 7 ersetzt durch Art. 92 of the G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991); Abs. 1 ersetzt durch Art. 28 Nr. 1 of the G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 217 des G. (I) vom 22. Dezember 2008 (B.S. vom 29. Dezember 2008); Abs. 5 (früherer Absatz 4) eingefügt durch Art. 28 Nr. 2 of the G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001)]
[Art. 7bis - Das Landesamt fordert beim Antragsteller die für die Untersuchung seines Anspruchs auf garantirte Familienleistungen notwendigen Auskünfte ein.
[Wenn der Antragsteller diese Auskünfte nicht innerhalb eines Monats erteilt, wird ihm ein Erinnerungsschreiben zugesandt. Wenn der Antragsteller die beantragten zusätzlichen Auskünfte trotz Erinnerungsschreiben nach mehr als einem Monat immer noch nicht erteilt hat, kann das Landesamt, nachdem es alle dienlichen Schritte zur Erlangung dieser Auskünfte unter Eine Verweigerung wird per Einschreiben mitgeteilt.]
Nach einer Verweigerung muss beim Landesamt für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern gemäss Artikel 7 ein neuer Antrag eingereicht werden.]
[Art. 7bis eingefügt durch Art. 6 of the K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 2 ersetzt durch Art. 3 of the K.E. vom 24. November 1997 (B.S. vom 23. Dezember 1997)]
Art. 8 - Hat ein Antragsteller falsche oder unvollständige Auskünfte erteilt, können garantirte Familienleistungen verweigert werden oder kann ihre Auszahlung für einen Zeitraum von sechs Monaten beziehungsweise im Wiederholungsfallhalb
Hat der Antragsteller in betrügerischer Absicht gehandelt, wird die Dauer der Aussetzung verdoppelt.
Wenn seit dem Tag, an dem eine falsche oder unvollständige Erklärung abgegeben wurde, zwei Jahre verstrichen sind, kann keine Sanktion mehr ausgesprochen werden. Wenn seit dem Tag, an dem eine Sanktion unwiderrruflich geworden ist, zwei Jahre verstrichen sind, kann sie nicht mehr durchgeführt werden.
Art. 9 - [§ 1 - [Unrechtmässig ausgezahlte garantierte Familienleistungen können nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der Auszahlung nicht mehr zurückgefordert werden.
Neben den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Gründen wird die Verjährung auch durch die Einforderung der unrechtmässig ausgezahlten Beträge, die dem betreffenden Schuldner per Einschreiben notifiziert wird, unterbrochen.
In Abweichung von Absatz 1 beträgt die Verjährungsfrist:
- fünf Jahre, wenn die unrechtmässig ausgezahlten Leistungen aufgrund betrügerischer Machenschaften oder falscher beziehungsweise wissentlich unvollständiger Erklärungen bezogen wurden,
- ein Jahr, wen die unrechtmässige Zahlung auf einen Rechtsirrtum oder einen materiellen Irrtum der Einrichtung für Familienbeihilfen zurückzuführen ist und wen die irrtümlicherweise kreditierte Person nicht wusste oder n ]
§ 2 - Das Landesamt kann auf die Rückforderung unrechtmässig gezahlter Leistungen verzichten, wenn:
1. die Rückforderung aus sozialen Gründen nicht vertretbar oder technisch unmöglich ist,
2. die Rückforderung im Verhältnis zu den einzutreibenden Beträgen zu unsicher oder zu kostspielig ist.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 44 of the G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998); § 1 ersetzt durch Art. 36 of the G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)]
Art. 10 - [§ 1 - Die in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Familienleistungen werden nicht für Kinder ausgezahlt, die zu Lasten einer öffentlichen Behörde in einer Einrichtung oder bei einer Privatperson untergebracht sind.
§ 2 - [Selbst wen ein Kind, das zu Lasten einer öffentlichen Behörde in einer Einrichtung oder bei einer Privatperson untergebracht ist, zum Zeitpunkt der Geburt nicht ausschlieslich oder hauptsächlich der Mutter zu
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten verfügt in Bezug auf die Kategorien von interessewürdigen Fällen über dieselbe Befugnis. In diesem Fall beantragt er eine vorherige Stellungnahme beim Geschäftsführenden Ausschuss des Landesamtes für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern.]
§ 3 - Für Kinder, die zu Lasten einer öffentlichen Behörde in einer Einrichtung untergebracht sind, wird in Abweichung von § 1 der Person, die unmittelbar vor dies Last Massnahme für dies Kind Familienbeihilfen aufgrund des vorliegenden
[Wenn das Interesse des untergebrachten Kindes es erfordert, kann das Jugendgericht des Hauptwohnortes, so wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt, der Eltern, Vormunde oder Personen, die das Sorgerecht für das betreffende Kind haben, entweder von Amts wegen oder auf einfaches Ersuchen eines Mitpueds der Famin Diese Pauschale darf in keinem Fall an die Privatperson, der das Kind anvertraut ist, an ein anderes Familienmitglied oder an die Einrichtung, in der das Kind untergebracht ist, ausgezahlt werden.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 45 des G. vom 22. Februar 1998 (I) (B.S. vom 3. März 1998); § 2 ersetzt durch Art. 139 of the G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 5 des G. vom 22. Februar 1998 (II) (B.S. vom 3. März 1998)]
Art. 11 - Die Dokumente, die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse erforderlich sind, unterliegen weder der Stempelsteuer noch der Kanzleigebühr noch der Registrierungsformalität.
Die öffentlichen Behörden dürfen für die Ausstellung und Übermittlung der in Absatz 1 erwähnten Dokumente keine Gebühr verlangen.
Art. 12 - [Abänderungsbestimmung]
[Art. 12bis einzure
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85 finden Anwendung auf die in vorliegendem Artikel erwähnten Verstösse. ]
[Art. 12bis eingefügt durch Art. 8 of the K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
[Art. 12ter - Beschwerden sind zur Vermeidung des Verfalls binnen drei Monaten ab Notifizierung des Beschlusses des Landesamts für Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern dem zuständigen Arbeitsgericht vorzulegen.
Klagen vor dem Arbeitsgericht haben keine aufschiebende Wirkung.]
[Art. 12ter eingefügt durch Art. 9 des K.E. Nr. 242 vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 13. Januar 1984)
Art. 13 - [...]
[Art. 13 aufgehoben durch Art. 94 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991)
Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1972 in Kraft.