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Act Respecting The Execution Of Construction Work

Original Language Title: Loi concernant l'exécution de travaux de construction

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6 AVRIL 1960. - Act respecting the execution of construction works



Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 6 April 1960 concerning the execution of construction works (Belgian Monitor of 7 May 1960, err. of 25 May 1960), as amended successively by:
- the Act of 11 July 1961 amending Article 4 of the Act of 6 April 1960 concerning the execution of construction works (Belgian Monitor of 27 July 1961);
- the Act of 25 February 1965 amending Article 7 of the Act of 6 April 1960 concerning the execution of construction works (Belgian Monitor of 6 March 1965);
- Royal Decree 1er March 1971, bringing the text of certain legal provisions in line with the provisions of the Act of 5 December 1968 on collective labour agreements and joint commissions (Belgian Monitor of 11 March 1971);
- Royal Decree No. 5 of 23 October 1978 concerning the holding of social documents (Moniteur belge of 2 December 1978);
- the programme law of 22 December 1989 (Moniteur belge of 30 December 1989, err. of 4 April 1990);
- the Act of 13 February 1998 on employment provisions (Belgian Monitor of 19 February 1998);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER ARBEIT
6. APRIL 1960 - Gesetz über die Ausführung von Bauarbeiten
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz ist auf die hiernach aufgezählten Arbeiten anwendbar:
1. Erdarbeiten, einschliesslich Bohr- und Tiefbohrarbeiten, Schachtabteufung und Dränage,
2. Fundamentierungsarbeiten, einschliesslich Pfahl- und Spundbohleneinbringung und Bodenverfestigung mit sämtlichen Systemen,
3. Arbeiten an Strassen und Radwegen, Pflasterverfugung und Anbringung der Strassenbeschilderung,
4. Maurer- und Betonarbeiten, einschliesslich Ausmauerung von Kesseln, Industrieöfen und sonstigen ähnlichen Anlagen, Verlegen von Abwasserleitungen und Bau von Fabrikschornsteinen sowie Anbringen von Fertigbauteilen,
5. Abbruch- und Einebnungsarbeiten,
6. Asphaltierungs- und Bituminierungsarbeiten,
7. Fliesen- und Mosaiklegearbeiten und alle anderen Arbeiten zur Mauer- und Bodenbekleidung, ausser Holz,
8. Putz- und Stuckateurarbeiten,
9. Fugarbeiten,
10. Arbeiten mit Stuck und Faserstuck,
11. Wärme- und Schalldämmungsarbeiten,
12. Arbeiten für die Gebäudeabdeckung,
13. Zimmereiarbeiten, mit Ausnahme der Montage von Metallgerüsten,
14. Glaserarbeiten, Anbringen von Spiegeln und Glasfenstern,
15. Maler-, Dekorations- und Tapezierarbeiten,
16. Marmorbearbeitung, sofern die Nationale paritätische Kommission für die Steinbruchindustrie dafür nicht zuständig ist und sofern es sich nicht um Arbeiten in Steinbrüchen und Fabriken handelt,
17. Arbeiten für die Installation von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen,
18. Arbeiten für die Installation von Sanitäranlagen, einschliesslich der Abwasserkläranlagen,
19. Arbeiten für den Aufbau von Gerüsten,
20. [Arbeiten für die Gestaltung, das Anlegen und den Unterhalt von Fahrbahnrändern, Spiel- und Sportplätzen, Flugplätzen, Parks und Gärten,]
21. Arbeiten für das Verlegen verschiedener unterirdischer Leitungen und insbesondere für die Wasserverteilung, Stromkabel usw.,
22. Anbringung sämtlicher Holzgegenstände,
23. Arbeiten der Steinbehauung, mit Ausnahme derer, für die Nationale paritätische Kommission für die Steinbruchindustrie zuständig ist,
24. Arbeiten für die Installation und Reparatur elektrischer Leitungen und Anlagen im Bausektor,
[25. Metallbauarbeiten im Bausektor.]
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 20 ersetzt durch Art. 19 of the K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978); einziger Absatz Nr. 25 eingefügt durch Art. 20 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978)
Art. 2 - Auf Vorschlag oder nach Stellungnahme des Zentralen Wirtschaftsrates, der Nationalen paritätischen Kommission des Bauwesens und des Gewerberates des Bauwesens kann der König bestimmte Arbeiten aus der in Artikel 1 aufgenommenen Liste streichen oder diese
Der Erlass muss mit Gründen versehen werden, wenn er von den oben erwähnten Vorschlägen oder Stellungnahmen abweicht.
Die konsultierten Einrichtungen verfügen über eine Frist von zwei Monaten, um ihre Stellungnahme abzugeben. Nach Ablauf dieser Frist ist die Stellungnahme nicht mehr erforderlich.
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf:
1. Arbeiten, die vom Bauherrn selbst, entweder alleine oder mit Beistand von nur seinem Ehepartner oder Verwandten oder Verschwägerten bis einschliesslich zum 4. Grad, durchgeführt werden,
2. Gelegenheitsarbeiten, bei denen andere Personen unntgeltlich mitarbeiten, entweder zum Zweck der gegenseitigen Hilfe beim Bau, der Verbesserung oder des Unterhalts der eigenen Wohnung oder zum Zweck der sozialen gegenseitigen Hilfe,
3. Gelegenheitsarbeiten häuslicher Art, deren Wert, Dauer und Häufigkeit die vom König festzulegenden Höchstwerte nicht überschreiten,
4. Arbeiten, die als Nebentätigkeit in einem Betrieb, dessen Haupttätigkeit nicht in den in Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Arbeiten besteht, durchgefung werden, sofern sie vom Personal des Betriebs durchgeführt wer
5. Leistungen, die vom Selbständigen, entweder allein oder mit Beistand von mithelfenden Familienangehörigen, erbracht werden, wenn er im Handelsregister oder im Handwerksregister als Unternehmer eingetragen ist oder er sich der Öffentlichkeit durch
[Art. 3 einziger Absatz Nr. 4 ergänzt durch Art. 21 of the K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978)
Art. 4 - Die Arbeiten, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, dürfen in folgenden Zeiträumen nicht durchgeführt werden:
1. vor sieben Uhr und nach achtzehn Uhr,
2. Samstags oder während des Teils [des Samstags], an dem den Arbeitnehmern des Baugewerbes oder eines Zweiges desselben durch oder aufgrund des Gesetzes oder in Anwendung [eines innerhalb der paritätischen Kommission abgeschlossenen], durch Königlichen
3. Sonntags,
4. an einem Feiertag oder Ersatztag, für den der Betreffende seinen Lohn in Anwendung oder aufgrund [from Gesetzes vom 4. Januar 1974 über die Feiertage] erhält.
[Art. 4 einziger Absatz Nr. 2 abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 11. Juli 1961 (B.S. vom 27. Juli 1961) und Art. 11 of the K.E. vom 1. März 1971 (B.S. vom 11. März 1971; einziger Absatz Nr. 4 abgeändert durch Art. 22 of the K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978)
[Art. 4bis - Verfügt der Arbeitgeber über keine Arbeitsordnung an der Stelle, wo die Bauarbeiten durchgeführt werden, werden die in Artikel 4 Nr. 1 erwähnten Zeitgrenzen durch die Zeitgrenzen ersetzt, die der König festlegt.]
[Art. 4 bis eingefügt durch Art. 23 des K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978)
Art. 5 - Die in den Gesetzen und Erlassen über die Arbeitszeit und die Ruhetage vorgesehenen Abweichungsbestimmungen werden nicht beeinträchtigt.
Wen aufgrund der Anwendung dieser Abweichungsbestimmungen die Arbeit ausserhalb der in Artikel 4 festgelegten Grenzen durchgeführt wird, muss der für die Arbeit zuständige Minister auf die Art und Weise und innerhalb der Frist, die vom Kvonig
[Der Arbeitgeber, der über keine Arbeitsordnung an der Stelle verfügt, wo die Arbeiten, auf die vorliegendes Gesetz anwendbar ist, durchgeführt werden, kann die in Absatz 1 erwähnten Abweichungen nicht geltend machen.]
[Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 24 § 1 of the K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978); Abs. 3 eingefügt durch Art. 24 § 2 of the K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978)
Art. 6 - [Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 198 des G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. vom 30. Dezember 1989)]
Art. 7 - [Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu drei Monaten und einer Geldbusse von 26 bis 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt, die Arbeitgeber, ihre Beauftragten o
Die in Absatz 1 erwähnte Geldbusse wird mit der Anzahl Arbeitnehmer multipliziert, in Bezug auf die gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse verstossen worden ist, ohne dass diese Geldbusse 100.000 [EUR] übersch
[Art. 7 ersetzt durch Art. 26 of the K.E. Nr. 5 vom 23. Oktober 1978 (B.S. vom 2. Dezember 1978; Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 8 - Wer die aufgrund von Artikel 6 organisierte Überwachung behindert, wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu sechs Monaten und einer Geldbusse von 100 bis 5.000 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt.
[Art. 8 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Art. 9 - Wer in Anwendung der Artikel 7 oder 8 bestraft wurde und im Jahr nach der Verurteilung eine neue Straftat begeht, die durch eine dieser Bestimmungen bestraft wird, kann zu einer Strafe verurteilt werden, die das Doppelte der vorgesehenen
Art. 10 - Die Arbeitgeber haften gesamtschuldnerisch mit ihren Beauftragten oder Angestellten für die Zahlung der wegen Verstössen gegen vorliegendes Gesetz zu ihren Lasten ausgesprochenen Geldbussen.
Art. 11 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches mit Ausnahme von Kapitel V - jedoch einschliesslich des Kapitels VII - sind auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar.
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die durch vorliegendes Gesetz erwähnten Straftaten anwendbar, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40% der in vorliegendem Gesetz erwähnten Mindestbeträge unterschreiten darf.]
[Art. 11 ersetzt durch Art. 90 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)]