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Law With Modifications To The Estate Plan Of Small Legacies. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi apportant des modifications au régime successoral des petits héritages. - Coordination officieuse en langue allemande

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16 MAI 1900. - An Act to make amendments to the estate regime of small inheritances. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 16 May 1900 amending the estate regime of small inheritances (Belgian Monitor of 21-22 May 1900), as amended successively by:
- the Act of 23 June 1924 amending Article 20 of the Act of 24 October 1919 concerning the reduction of registration and transcript rights for the acquisition of small rural properties and the Act of 16 May 1900 on the estate regime of small inheritances (Belgian Monitor of 2 July 1924);
- Act of 23 April 1935 amending section 1er of the Act of 16 May 1900 on the succession of small inheritances, as amended by article 2 of the Act of 23 June 1924 (Belgian Monitor of 25 April 1935);
- the Act of 20 December 1961 amending the Act of 16 May 1900 amending the estate regime of small inheritances (Belgian Monitor of 9 January 1962);
- the Royal Decree of 21 August 1962 amending the cadastral income amounts in the Act of 16 May 1900 amending the estate regime of the small inheritances (Belgian Monitor of 31 August 1962);
- Act of 10 October 1967 containing the Judicial Code (Moniteur belge of 31 October 1967 (annex));
- the Act of 19 July 1979 amending the Income Tax Code and the Code of Registration, Mortgage and Registry Rights in respect of Real Estate Tax (Belgian Monitor of 22 August 1979);
- Act of 14 May 1981 amending the estate rights of the surviving spouse (Belgian Monitor of 27 May 1981);
- the royal decree of 20 July 2000 enforcing the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the matters referred to in article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 30 August 2000);
- the Act of 29 April 2001 amending various legal provisions concerning guardianship of minors (Belgian Monitor of 31 May 2001).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ
16. MAI 1900 - Gesetz zur Abänderung der Erbschaftsregelung für kleine Nachlässe
Artikel 1 - [Umfasst ein Nachlass in seiner Gesamtheit oder für einen Teil Immobilien, deren Katastereinkommen insgesamt [1.565 EUR] nicht übersteigt, wird von den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches, wie in den nachstehenden Artikeln bestimmt,
Das Einkommen der Immobilien, die noch nicht katastriert oder nicht als einzelne Parzelle katastriert sind, wird gegebenenfalls wie im Bereich der Grundsteuer festgelegt.
Die Berechnung erfolgt auf der Grundlage des Katastereinkommens am Tag des Eintritts des Erbfalls. ]
[Art. 1 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 23. April 1935 (B.S. vom 25. April 1935); Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 of the G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962), Art. 1 of the K.E. vom 21. August 1962 (B.S. vom 28. August 1962), Art. 49 § 1 Nr. 1 of the G. vom 19. Juli 1979 (B.S. vom 22. August 1979) und Art. 9 of the K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)]
Art. 2 - [...]
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 34 Nr. 1 of the G. vom 14. May 1981 (B.S. vom 27. May 1981)
Art. 3 - Befinden sich unter den Erben in gerader Linie des vorverstorbenen Ehepartners ein oder mehre Minderjährige, kann [die Ungeteiltheit der Güter, an denen der hinterbliebene Ehepartner aufgrund von Artikel 745bis oder von Artikel 915
Diese Bestimmung hört auf, wirksam zu sein, entweder wenn der Niessbrauch erlischt oder wenn die Güter in Anwendung von Artikel 4 des vorliegenden Gesetzes übernommen werden.
Die Entscheidung, durch die der Friedensrichter die Ungeteiltheit aufrechterhält, wird in das Register, das laut Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 geführt werden muss, übertragen. Vor der Übertragung kann die Entscheidung gegenüber Dritten, die gutgläubig Verpflichtungen eingegangen sind, nicht geltend gemacht werden.
[Art. 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 Nr. 2 of the G. vom 14. May 1981 (B.S. vom 27. May 1981) und Art. 78 des G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. May 2001)]
Art. 4 - [Unbeschadet der Rechte, die dem hinterbliebenen Ehepartner durch Artikel 1446 des Zivilgesetzbuches zuerkannt werden, hat jeder derwern
Die gesetzlichen Vertreter der Minderjährigen oder der Entmündigten dürfen [mit der Genehmigung des Friedensrichters des Ortes, in dem die Vormundschaft eröffnet wurde,] die Übernahme vornehmen.
[Wollen mehrere Interessehabende vom Übernahmerecht Gebrauch machen, wird der Vorzug nach Vorrang in folgender Reihenfolge gegeben an :
(a) den hinterbliebenen Ehepartner,
(b) denjenigen, den der Erblasser bestimmt hat,
(c) denjenigen, der bis zum Tod, auch ohne das Haus mit dem Erblasser oder seinem Ehepartner zu bewohnen, regelmässig und fortdauernd im Betrieb mitgearbeitet hat,
d) denjenigen, der bis zum Tod mit dem Erblasser oder seinem Ehepartner das Haus bewohnt und ihm Hilfe und Beistand geleistet hat,
(e) denjenigen, der zum Zeitpunkt des Todes das Haus bewohnt,
f) denjenigen, der durch die Mehrheit der Interessen bestimmt wird, und, in Ermangelung einer solchen Mehrheit, denjenigen, der durch Auslosung bestimmt wird.]
[Erheben mehrere Erben Anspruch darauf, in den Genuss der Bestimmungen eines der Buchstaben b), c), d) oder e) zu kommen, können sie die Übernahme gemeinsam vornehmen.]
Auf Ersuchen eines Interessehabenden oder seines Gläubigers wird die Schätzung auf Betreiben des Friedensrichters, der dazu einen oder mehrere Sachverständige ernennen darf, vorgenommen. Der Friedensrichter befindet auf der Urschrift des Antrags; Beschluss auf der Urschrift ist vollstreckbar. Der Greffier benachrichtigt die Interessehabenden per Einschreiben über den Tag und die Uhrzeit der Eidesleistung durch den Sachverständigen; dieser legt sogleich den Tag und die Uhrzeit für seine Verrichtungen fest. Die Interessehabenden, die nicht zur Eidesleistung erschien sind, werden vom Greffier per Einschreiben benachrichtigt. Jede Klage auf Ablehnung des Sachverständigen muss, zur Vermeidung der Unzulässigkeit, spätestens bei der Eidesleistung eingereicht werden; der Friedensrichter befindet sogleich über diese Klage [...].
[Das Zivilgericht kann, wenn es eine bei ihm anhängige Klage auf Versteigerung ungeteilter Güter ablehnt, sofort die mit der Schätzung beauftragten Sachverständigen ernennen und die Schätzung erlassen. Es bestimmt eines seiner Mitglieder, um über die Streitfälle, zu denen die Übernahmen Anlass geben könnten, wie nachstehend bestimmt, zu befinden.
Entstehen Streitfälle über die Art und Weise, wie die Übernahme erfolgen soll, weigert sich einer der Interessehabenden zuzustimmen oder ist er nicht anwesend, lädt der Friedensrichter oder, in dem im vorhergehenden Absatz Am anberaumten Tag versammeln sich die Interessehabenden unter dem Vorsitz des Magistraten, der sie vorgeladen hat. Selbst in Abwesenheit eines oder mehrer Interessehabenden kann die Versammlung stattfinden. Gegebenenfalls bestimmt der Richter, der den Vorsitz der Versammlung führt, einen Notar, um die Abwesenden zu ersetzen, ihre Anteile entgegenzunehmen und deren Empfang zu bestätigen; die Honorare des Notars gehen zu Lasten der Parteien, die er vertritt. Der Richter schlichtet die Streitfälle und verweist die Parteien für die Beurkundung an den von ihnen bestimmten Notar oder an einen von Amts wegen ernannten Notar, falls die Parteien sich nicht einigen können.]
[Art. 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962) und abgeändert durch Art. 34 Nr. 3 des G. vom 14. May 1981 (B.S. vom 27. May 1981; Abs. 2 abgeändert durch Art. 79 of the G. vom 29. April 2001 (B.S. vom 31. May 2001); Abs. 3 ersetzt durch Art. 3 of the G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962); neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 3 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962); Abs. 5 abgeändert durch Art. 4 Buchstabe a) des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962); Abs. 6 und 7 ersetzt durch Art. 3 (Art. 29 § 1) of the G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage))]
Art. 5 - [Der Übernehmer darf, ausser aus einem schwerwiegenden Grund, der vorab vom Friedensrichter für gültig anerkannt worden ist, während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die über
Ein Übernehmer, der einen schwerwiegenden Grund anführt, reicht beim Friedensrichter des Kantons, in dem das Gut mit dem höchsten Katastereinkommen gelegen ist, einen entsprechenden Antrag ein.
Der Greffier lädt alle an der Übernahme beteiligten Parteien mindestens fünfzehn Tage im Voraus per Einschreiben vor. Der Friedensrichter erteilt oder verweigert die Genehmigung, nachdem er die Parteien angehört hat.
Wen der Übernehmer die Güter ohne Genehmigung vollständig oder teilweise veräussert, ist er dazu verpflichtet, jedem der früheren Miteigentümer oder ifolen Rechtsnachgern eine Entschädigung zu zahlen, die pauschal auf 20
Das Gleiche gilt, wenn im Falle einer gemeinsamen Übernahme einer der Übernehmer ohne vorherige Genehmigung seine ungeteilten Rechte einer anderen Person als einem Mitübernehmer veräussert.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962)
Art. 6 - [Der Übernehmer oder mindestens einer von ihnen, wenn es mehrere Übernehmer gibt, ist dazu verpflichtet, binnen drei Monaten und während fünf Jahren ab dem Datum der Beurkundung der Übernahme die über ansonsten muss er jedem der früheren Miteigentümer oder ihren Rechtsnachfolgern eine Entschädigung zahlen, die pauschal auf 20 % der von ihnen als Preis für die Übernahme erhaltenen Gesamtsumme festgelegt ist.
Ein Übernehmer kann aus einem schwerwiegenden Grund von der Verpflichtung, die Güter persönlich zu bewohnen und zu bewirtschaften, befreit werden, entweder vom beschliessenden Gericht zum Zeitpunkt der Übernahme oder später vom
Im letzten Fall muss dasselbe Verfahren wie das in Artikel 5 vorgesehene Verfahren angewandt werden.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 6 of the G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962)
[Art. 7 - Die in den Artikeln 5 und 6 vorgesehenen Entschädigungen können nicht kumuliert werden; die Zahlung einer von ihnen befreit den Übernehmer von jeglicher anderen Verpflichtung. ]
[Art. 7 eingefügt durch Art. 7 of the G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962)
[Art. 8 - Der Übernehmer kann sich von den oben stehenden Artikeln 5 und 6 vorgeschriebenen Verboten und Verpflichtungen befreien und der pauschalen Strafe von 20 % entgehen, wenn er die Gesamtheit der übernommenen, naturgemäss unbe in diesem Fall aber kommt, wenn der Ertrag aus diesem Verkauf den Wert, der bei der Übernahme dieser Güter als Grundlage gedient hat, übersteigt, der Unterschied allen früheren Miteigentümern als Entschädigung zuh ]
[Art. 8 eingefügt durch Art. 8 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962)
[Art. 9 - Die Klage auf Zahlung der in den Artikeln 3, 4 und 5 vorgesehenen Entschädigungen [sic, zu lesen ist: der in den Artikeln 5, 6 und 8 vorgesehenen Entschädigungen] fällt in die Zuständigkeit des Gerichts, das über die sie muss, zur Vermeidung des Verfalls, binnen einem Jahr nach dem Verkauf, der Räumung der Wohnung beziehungsweise der Einstellung des Betriebs, die dazu Anlass geben, eingereicht werden.]
[Art. 9 eingefügt durch Art. 9 des G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962)
[Art. 10 - [Gegen die Entscheidungen, die in den verschiedenen oben erwähnten Fällen erlassen werden, kann keine Berufung eingelegt werden, wen das Katastereinkommen der Gesamtheit der Immobilien am Tag der Übernahme [520 EUR] ngticht
Im gleichen Rahmen kann gegen diese Sachen kein Einspruch eingelegt werden.]]
[Art. 10 eingefügt durch Art. 10 of the G. vom 20. Dezember 1961 (B.S. vom 9. Januar 1962) und ersetzt durch Art. 3 (Art. 29 § 2) of the G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)); Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 of the K.E. vom 21. August 1962 (B.S. vom 28. August 1962), Art. 49 § 1 Nr. 2 of the G. vom 19. Juli 1979 (B.S. vom 22. August 1979) und Art. 9 of the K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000)]