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Act Establishing The Function Of Security Officer For The Execution Of The Tasks Of Police Courts And Tribunals And Transfer Of Prisoners. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi portant création de la fonction d'agent de sécurité en vue de l'exécution des missions de police des cours et tribunaux et de transfert des détenus. - Coordination officieuse en langue allemande

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25 FEBRUARY 2003. - An Act to establish the function of a security officer for the execution of the police missions of courts and tribunals and the transfer of detainees. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 25 February 2003 establishing the function of security officers for the execution of the police missions of the courts and tribunals and the transfer of detainees (Belgian Monitor of 6 May 2003), as amended by:
- the programme law of 27 December 2004 (Moniteur belge of 31 December 2004, err. of 18 January 2005);
- the Act of 20 July 2006 on various provisions (Moniteur belge of 28 July 2006);
- the Act of 28 February 2007 establishing the status of military personnel of the armed forces ' active framework (Belgian Monitor of 10 April 2007, stray of 12 September 2007);
- the Act of 25 April 2007 on various provisions (IV) (Moniteur belge of 8 May 2007, err. of 8 October 2007).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
25. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Schaffung der Funktion eines Sicherheitsbediensteten im Hinblick auf die Ausführung von Aufträgen zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und zur Überführung von Häftlingen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Unbeschadet der Befugnisse der lokalen und föderalen Polizeidienste werden die in Artikel 3 aufgezählten Aufträge zur Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten und zur Überführung von Häftlingen unter der
Art. 3 - Der Sicherheitsbedienstete ist mit der Ausführung der folgenden Aufträge betraut:
1. mit der Aufrechterhaltung der Ordnung in Gerichtshöfen und Gerichten sowie an anderen vom König bestimmten Orten, wo ein Magistrat oder ein Mitglied der Staatsanwaltschaft sein Amt ausübt, und mit der Bewachung der Häftlinge beihrem
2. mit der Überführung und Bewachung der Häftlinge zwischen den Gefängnissen und den Gerichtshöfen und Gerichten,
3. mit der Überführung und Bewachung der Häftlinge zwischen den Gefängnissen,
4. [...],
5. auf Antrag der Gerichtsbehörden: mit der Überführung der Minderjährigen in spezifische Einrichtungen und zwischen diesen Einrichtungen sowie mit der Bewachung dieser Minderjährigen,
6. mit der Herausnahme der Häftlinge aus den Gefängnissen aus medizinischen oder humanitären Gründen und mit der Bewachung dieser Häftlinge,
7. mit der Überführung der Internierten in private Einrichtungen oder in Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, die von der zuständigen Kommission bestimmt werden, und mit der Bewachung dieser Internierten,
8. mit der Herausnahme aus dem Gefängnis und der Bewachung der Häftlinge im Hinblick auf ihre Überstellung an ausländische Behörden und mit der Übernahme der Häftlinge, die an die belgischen Behörden überstellt werden,
9. mit der Überbringung von Gerichtsakten zwischen den Gefängnissen und den Gerichtshöfen und Gerichten zur Ausübung des gesetzlichen Einsichtsrechts.
[...]
[Art. 3 einziger Absatz Nr. 4 aufgehoben durch Art. 296 Nr. 1 of the G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 296 Nr. 2 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)]
[Art. 3bis - Unbeschadet der Befugnisse der lokalen und föderalen Polizeidienste und der Fahrer-Sicherheitsbediensteten des Ausländeramts ist der Sicherheitsbedienste mit der Ausführung folgender Aufgaben betraut:
1. mit der Überführung der aufgegriffen Ausländer, die sich illegal im Königreich aufhalten, in ein geschlossenes Zentrum oder, im Rahmen des Verfahrens zur Entfernung aus dem Königreich, zu einer Landesgrenze, und mit der Bewlung
2. mit der Überführung der Ausländer vom Gefängnis in ein geschlossenes Zentrum oder zu einer Landesgrenze im Rahmen des Verfahrens zur Entfernung aus dem Königreich, und mit der Bewachung dieser Ausländer.
Der Sicherheitsbedienste führt diese Aufgaben unter der Amtsgewalt des Ministres des Innern aus, der ihm zu diesem Zweck die erforderlichen Befehle, Anweisungen und Richtlinien erteilen kann.]
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 297 of the G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)]
Art. 4 - Für die Funktion eines Sicherheitsbediensteten kommen nur folgende Personen in Betracht:
1. versetzte Militärpersonen auf ihren Antrag hin,
2. Statusarische Bedienstete, wenn die Stellen nicht von versetzten Militärpersonen bekleidet werden können.
Die Militärpersonen werden gemäss den Bedingungen und Modalitäten, die vom König in einem im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt werden, zum Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz versetzt, wo sie die Eigenschaft von Staatsbediensteten Der Königliche Erlass regelt insbesondere die Gleichsetzung ihrer Dienstgrade mit den in den föderalen Verwaltungen anwendbaren Stufen.
Sie hören auf, den Streitkräften anzugehören, und verlieren die Eigenschaft einer Militärperson von dem Zeitpunkt an, wo:
1. der Minister der Landesverteidigung ihrem Ausscheiden aus dem Dienst zustimmt auf der Grundlage der vom König ausgearbeiteten Kriterien mit Bezug auf das Alter und die Kategorie der Militärpersonen und mit Bezug auf die Funktionen, deren Fortnge
2. der Minister der Justiz ihrem Dienstantritt auf der Grundlage der vom König ausgearbeiteten Kriterien mit Bezug auf die Motivation und Sachkunde der Militärpersonen zustimmt und nachdem sie mit Erfolg an der vom König bestimmten Grommebildung teilgen
Erst ab diesem Zeitpunkt gehören sie dem Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz an und werden sie zu Lasten des Haushalts der Justiz besoldet.
Art. 5 - [[In Abweichung von Artikel 8 § 1 Absatz 1 des Allgemeinen Gesetzes vom 21. Juli 1844 über die Zivil- und Kirchenpensionen wird jedes Jahr, das im aktiven Dienst in der Eigenschaft als Sicherheitsbediensteter verbracht worden ist, zu einem Fünfzigstel des Referenzgehalts, das als Grundlage für die Festlegung der
Die Zivilbediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz, die die Funktion eines Sicherheitsbediensteten ausüben, können bis spätestens zum 31. Dezember 2003 weiterhin in den Genuss der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 25. September 1998 zur Einführung eines Vorruhestandsurlaubs für bestimmte diensttuende Bedienste in den Aussendienststellen der Generaldirektion der Strafanstalten kommen.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 83 of the G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006); Abs. 1 ersetzt durch Art. 239 of the G. vom 28. Februar 2007 (B.S. vom 10. April 2007)]
[Art. 5bis - In Abweichung von Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes vom 15. Dützen Zur Berechnung der zwanzig Dienstjahre werden die zulässigen Dienstzeiten und Perioden nur für ihre einfache Dauer berücksichtigt.
Absatz 1 gilt weder für Anträge auf aufgeschobene Pension noch für Anträge auf Sofortpension ab dem Alter von 60 Jahren.
Für versetzte Militärpersonen, die in Anwendung von Absatz 1 beantragen, vor dem Alter von 60 Jahren in den Ruhestand versetzt zu werden, wird das in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschieden Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnte Mindestalter auf 56 Jahre festgelegt.
Für die Anwendung von Artikel 83 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen auf die in Absatz 1 erwähnten ehemaligen Militärpersonen wird das in vorstehender Bestimmung erwähnte Alter von 60 Jahren durch das Alter von 56 Jahren ersetzt.]
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 84 des G. vom 20. Juli 2006 (B.S. vom 28. Juli 2006)]
Art. 6 - Im Rahmen der Erfüllung der in Artikel 3 erwähnten Aufträge können die Sicherheitsbediensteten folgende Befugnisse ausüben:
1. Zwang anwenden unter den in den Artikeln 37 [und 37bis ] des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt bestimmten Bedingungen,
2. Personen, die sich in den Gerichtshöfen und Gerichten befinden und gegen die ein zuständiger Magistrat die Vollstreckung einer freiheitsentziehenden Massnahme angeordnet hat, festnehmen und gegebenenfalls überführen. Der Sicherheitsbedienstetete, der diese Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll,
3. Personen festhalten gemäss den Bestimmungen von Artikel 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft. Der Sicherheitsbedienste setzt den zuständigen Polizeidienst sofort davon in Kenntnis, dass er eine Person festhält, und übergibt diese so schnell wie möglich diesem Polizeidienst. Der Sicherheitsbedienstetete, der diese Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll,
4. zur administrativen Festnahme schreiten von Personen in den Gerichtshöfen und Gerichten, in einem Gefängnis, in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft, in einem geschlossenen Art für illegale Einwanderer oder in einer spezifischen Einrichtung für Minderj Der Sicherheitsbedienste setzt den zuständigen Polizeidienst sofort davon in Kenntnis, dass er eine Person festhält, und übergibt diese so schnell wie möglich diesem Polizeidienst. Der Sicherheitsbedienstetete, der diese Befugnis ausübt, erstellt darüber ein Protokoll. In dem in Artikel 32 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Fall beginnt die Frist von vierundzwanzig Stunden zu laufen ab der tatsächlichen Freiheitsentziehung durch den Sicherheitsbediensteten,
5. Sicherheitsdurchsuchungen durchführen von Häftlingen und von Personen in den Gerichtshöfen und Gerichten gemäss den in Artikel 28 § 1 Nr. 1, 2 und 4 und § 3 des Gesetzes über das Polizeiamt bestimmten Bedingungen, mit Ausnahme der Beding
6. Gegenstände und Tiere beschlagnahmen in den Gerichtshöfen und Gerichten, Gefängnissen, Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, geschlossenen Zentren für illegale Einwanderer und spezifischen Einrichtungen für Minderjährige gemäss den
7. die Identität der Personen kontrollieren in den Gerichtshöfen und Gerichten oder Gefängnissen, Einrichtungen zum Schutz der Gesellschaft, geschlossenen Zentren für illegale Einwanderer oder spezifischen Einrichtungen für Minderjährige
Alle Protokolle, die gemäss der vorliegenden Bestimmung erstellt werden, werden in einem vom Minister der Justiz geführten nationalen Register zentralisiert.
[Art. 6 Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 84 des G. (IV) vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. May 2007)]
Art. 7 - Der König bestimmt die Ausrüstung und das Material, das den Sicherheitsbediensteten zur Verfügung gestellt wird.
Art. 8 - Die Sicherheitsbediensteten leisten den in Artikel 2 des Dekretes vom 20. Juli 1831 vorgeschriebenen Eid vor dem Minister der Justiz oder dem Leiter des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz.
Art. 9 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum und die Modalitäten des Inkrafttretens jeder der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.