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An Act Respecting The Suspension, The Suspension And Probation. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi concernant la suspension, le sursis et la probation. - Coordination officieuse en langue allemande

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29 JUNE 1964. - Suspension, probation and probation law. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 29 June 1964 concerning suspension, suspension and probation (Moniteur belge of 17 July 1964, err. of 24 July 1964), as amended successively by:
- the Act of 12 July 1984 amending article 17 of the Act of 29 June 1964 concerning suspension, suspension and probation (Belgian Monitor of 31 August 1984);
- Act of 4 August 1986 on tax provisions (Belgian Monitor of 20 August 1986);
- the Act of 9 January 1991 on the suppression of convictions and rehabilitation in criminal matters (Belgian Monitor of 5 February 1991);
- Act of 10 February 1994 amending the Suspension, Suspension and Probation Act of 29 June 1964 (Belgian Monitor of 27 April 1994);
- the Law of 11 July 1994 on the Police Courts and on certain provisions relating to the acceleration and modernization of criminal justice (Belgian Monitor of 21 July 1994);
- the Act of 8 August 1997 on the Central Judicial Officer (Belgian Monitor of 24 August 2001);
- the Act of 12 March 1998 on the Improvement of Criminal Procedure in the Information and Training Stage (Belgian Monitor of 2 April 1998);
- the Act of 22 March 1999 amending the Act of 29 June 1964 concerning suspension, suspension and probation (Belgian Monitor of 1er April 2000);
- the Act of 4 May 1999 establishing criminal liability for legal persons (Belgian Monitor of 22 June 1999);
- the Act of 7 May 1999 amending certain provisions of the Criminal Code, the Code of Criminal Instruction, the Act of 17 April 1878 containing the preliminary title of the Code of Criminal Procedure, the Act of 9 April 1930 of Social Defence in respect of abnormals and ordinary offenders, replaced by the Act of 1er July 1964, of the Suspension, Suspension and Probation Act of June 29, 1964, of the Act of July 20, 1990 on pretrial detention, of the Act of March 5, 1998 on conditional release and amending the Act of April 9, 1930 on social defence in respect of abnormals and ordinary offenders, replaced by the Act of 1er July 1964 (Moniteur belge du 29 juin 1999);
- the Act of 28 March 2000 initiating an immediate criminal procedure (Moniteur belge du 1er April 2000);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- the Act of 28 November 2000 on the Criminal Protection of Minors (Belgian Monitor of 17 March 2001);
- the Act of 17 April 2002 establishing the employment penalty as a stand-alone penalty in correctional and police matters (Belgian Monitor of 7 May 2002);
- the Act of 19 December 2002 on the extension of possibilities for seizure and confiscation in criminal matters (Belgian Monitor of 14 February 2003);
- the Act of 27 December 2006 on various provisions (II) (Belgian Monitor of 28 December 2006);
- the Act of 8 June 2008 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 16 June 2008).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ
29. JUNI 1964 - Gesetz über die Aussetzung, den Aufschub und die Bewährung
I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - [§ 1 - Die Gewährung einer Probezeit an einen Straftäter erfolgt:
1. durch die Aussetzung der Verkündung der Verurteilung,
2. durch einen Strafvollstreckungsaufschub.
§ 2 - Die in § 1 vorgesehenen Massnahmen können mit besonderen Auflagen verbunden sein: In diesem Fall werden sie « Aussetzung mit Bewährungsauflagen » beziehungsweise « Aufschub mit Bewährungsauflagen » genannt; in Ermangelung von besonderen Auflagen werden sie « einfache Aussetzung » beziehungsweise « einfacher Aufschub » genannt. [Wird eine Aussetzung mit Bewährungsauflagen oder ein Aufschub mit Bewährungsauflagen in Betracht gezogen, setzt das Untersuchungsgericht oder das erkennende Gericht den Beschuldigten vor Schliessung der Verhandlung von der Tragweite einerchen
[...]]
[§ 3 - Wird die Aussetzung oder der Aufschub der Vollstreckung für die ganze Gefängnisstrafe [oder Arbeitsstrafe] angeordnet, können die besondeten Auflagen unter anderem aus der Verpflichtung bestehen, binnen zwölf Monaten [...]
Für dieselben Taten [kann] die Ausbildung jedoch nicht zusammen mit einer effektiven Gefängnisstrafe auferlegt werden, es sei denn, der Betreffende hat für diese Taten eine Untersuchungshaft verbüsst und der Richter spricht eine Gefängniss In diesem Fall berücksichtigt der Richter für die Festlegung der Anzahl Stunden [...] Ausbildung die Dauer der ausgesprochenen Gefängnisstrafe. ]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 of the G. vom 10. Februar 1994 (B.S. vom 27. April 1994); § 2 abgeändert durch Art. 2 Buchstabe A) des G. vom 22. März 1999 (B.S. vom 1. April 2000); § 2 früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 2 Buchstabe B) des G. vom 22. März 1999 (B.S. vom 1. April 2000); § 3 eingefügt durch Art. 2 Buchstabe C) of the G. vom 22. März 1999 (B.S. vom 1. April 2000); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 Nr. 1 bis 3 of the G. vom 17. April 2002 (B.S. vom 7. May 2002); § 3 Abs. 2 abgeändert durch Art. 11 Nr. 4 und 5 of the G. vom 17. April 2002 (B.S. vom 7. May 2002)]
[Art. 1bis - § 1 - [...]
Die Dauer der Ausbildung beträgt mindestens zwanzig und höchstens zweihundertvierzig Stunden. Die Bewährungskommission bestimmt nach Anhörung des Betreffenden und unter Berücksichtigung seiner Bemerkungen die Art der Ausbildung entsprechend der körperlichen und geistigen Fähigkeiten des Betreffenden sowie den Ort, wo er an dieser Hierbei können ebenfalls die Belange der eventuellen Opfer berücksichtigt werden.
[...]]
§ 2 - Die Ausbildungen können nur bei den öffentlichen Diensten des Staates, der Gemeinden, der Provinzen, der Gemeinschaften und der Regionen oder bei Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht oder Stiftungen mit sozialer, wissenschaftlicher
[...]
§ 3 - [Die Ausbildung kann] eventuell nach einem kurzgefassten Bericht, wie in Artikel 2 erwähnt, oder nach einer in Anwesenheit des Angeklagten durchgeführten Sozialuntersuchung angeordnet werden und wen aus den Aktück
§ 4 - Die Modalitäten für die Ausführung der Bestimmungen des vorliegenden Artikels werden vom König festgelegt.]
[Art. 1bis eingefügt durch Art. 2 des G. vom 10. Februar 1994 (B.S. vom 27. April 1994); § 1 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe A) des G. vom 22. März 1999 (B.S. vom 1. April 2000); § 1 frühere Absätze 1, 3 und 4 aufgehoben durch Art. 12 Nr. 1 of the G. vom 17. April 2002 (B.S. vom 7. May 2002); § 2 abgeändert durch Art. 12 Nr. 2 of the G. vom 17. April 2002 (B.S. vom 7. May 2002); § 2 frühere Absätze 2 und 3 aufgehoben durch Art. 12 Nr. 3 des G. vom 17. April 2002 (B.S. vom 7. May 2002); § 3 ersetzt durch Art. 9 of the G. vom 28. März 2000 (B.S. vom 1. April 2000) und abgeändert durch Art. 12 Nr. 4 und 5 of the G. vom 17. April 2002 (B.S. vom 7. May 2002)]
II - [Sozialuntersuchung und kurzgefasster Informationsbericht]
[Überschrift von Unterteilung II ersetzt durch Art. 4 of the G. vom 22. März 1999 (B.S. vom 1. April 2000)]
Article 2 - [§ 1 - Im Hinblick auf die eventuelle Anwendung der Artikel 1bis, 3 und 8 [kann] der Untersuchungsrichter [die Abteilung des Dienstes degnir Justizhäuser des FÖD Justiz des Gerichtsbezirks, in dem der Beschuldigte seinen Wohnort hat
In Ermangelung der Befassung eines Untersuchungsrichters [kann] die Staatsanwaltschaft [die Abteilung des Dienstes der Justizhäuser des FÖD Justiz des Gerichtgnisbezirks, in dem der Angeklagte seinen Wohnort hat,] damit beauftragen, vor der Befas
§ 2 - Im Hinblick auf die eventuelle Anwendung der Artikel 1bis, 3 und 8 können die Staatsanwaltschaft, der Untersuchungsrichter, die Untersuchungsgerichte und die erkennenden Gerichte mit Ausnahme der Assisenhöfe
§ 3 - Der König bestimmt die Modalitäten mit Bezug auf die Sozialuntersuchung und den kurzgefassten Informationsbericht.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 22. März 1999 (B.S. vom 1. April 2000); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 28. März 2000 (B.S. vom 1. April 2000)] und Art. 43 Nr. 1 of G. (II) vm 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 28. März 2000 (B.S. vom 1. April 2000)] und Art. 43 Nr. 2 of G. (II) vm 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); § 2 abgeändert durch Art. 43 Nr. 3 of the G. (II) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)]
III - Aussetzung der Verkündung der Verurteilung
Art. 3 - [Die Aussetzung kann, mit Zustimmung des Beschuldigten, von den erkennenden Gerichten mit Ausnahme der Assisenhöfe zugunsten des Angeklagten angeordnet werden, der früher nicht zu einer Kriminalstrafe oder [einer Hauptgefäns
Die Aussetzung kann ebenfalls von den Untersuchungsgerichten angeordnet werden, wenn sie der Meinung sind, dass die Öffentlichkeit der Verhandlung den Verlust der sozialen Stellung des Beschuldigten bewirken könnte oder seine Wiedereingliederung gef
Die Aussetzung kann immer von Amts wegen angeordnet und von der Staatsanwaltschaft oder vom Beschuldigten beantragt werden.
In den Entscheidungen, durch die die Aussetzung angeordnet wird, werden deren Dauer, die nicht weniger als ein Jahr und nicht mehr als fünf Jahre ab dem Datum der Entscheidung betragen darf, sowie gegebenenfalles die auferlegten Bewähr [Die Entscheidung, durch die Aussetzung und gegebenenfalls die Bewährung angeordnet oder verweigert wird, muss gemäss den Bestimmungen von Artikel 195 des Strafprozessgesetzbuches mit Gründen versehen sein.]
Durch diese Entscheidungen werden die Verfolgungen beendet, wenn sie nicht widerrufen werden.
[...]
[Art. 3 Abs. 1 ersetzt durch Art. 3 Buchstabe a) of the G. vom 10. Februar 1994 (B.S. vom 27. April 1994) und abgeändert durch Art. 6 des G. vom 22. März 1999 (B.S. vom 1. April 2000); Abs. 4 abgeändert durch Art. 3 Buchstabe b) des G. vom 10. Februar 1994 (B.S. vom 27. April 1994); Abs. 6 aufgehoben durch Art. 106 of the G. vom 4. August 1986 (B.S. vom 20. August 1986)
Art. 4 - § 1 - Die Aussetzung kann von der Ratskammer beschlossen werden zu dem Zeitpunkt, wo letztere gemäss den [in Artikel 127 des Strafprozessgesetzbuches] vorgesehenen Formen und Bedingungen über den Bericht des Untersuchungsrichters zu befinden hat.
Im Falle einer direkten Ladung durch die Zivilpartei kann die Staatsanwaltschaft, wenn sie der Meinung ist, dass Anlass zu einer Aussetzung bestehen kann, beantragen, dass der Untersuchungsrichter die Einleitung einer Untersuchung anordnet. Dieser Antrag wird dem Greffier des Gerichts, für das die direkte Ladung erfolgt ist, der ladenden Partei, dem Geladenen und ihren Beiständen notifiziert. Die Notifizierung hat die Entbindung des Gerichts zur Folge.
Wen der Richter, der den Vorsitz der Ratskammer führt, in Anwendung der beiden vorhergehenden Absätze mit einem Antrag auf Aussetzung befasst wird, legt er [gemäss Artikel 127 des Strafprozesgesetz Während dieser Frist steht die Akte den Parteien in der Kanzlei zur Verfügung.
Die Aussetzung kann ebenfalls von der Anklagekammer in den in Artikel 230 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches vorgesehenen Fällen und gemäss den Artikeln 218, 219 und 222 bis 225 desselben Gesetzbuches vorgeschriebenen Modloitäten
Ist das Untersuchungsgericht der Meinung, dass kein Grund besteht, die Aussetzung auszusprechen, fasst es einen Einstellungsbeschluss oder einen Beschluss zur Verweisung der Sache an das zuständige Gericht.
§ 2 - Der Prokurator des Königs und der Beschuldigte können gegen den Beschluss der Ratskammer, durch den die Aussetzung ausgesprochen wird, Einspruch erheben, und zwar aus dem Grund, dass die Bedingungen für die Gewährung der Aussetzung nicht erf
Der Einspruch, der binnen vierundzwanzig Stunden erhoben werden muss, wird vor die Anklagekammer gebracht.
§ 3 - Die Ratskammer und die Anklagekammer können entweder von Amts wegen oder auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder auf Ersuchen des Beschuldigten die Vernehmung von Zeugen anordnen.
[Art. 4 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 43 Buchstabe A) des G. vom 12. März 1998 (B.S. vom 2. April 1998); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 43 Buchstabe B) of the G. vom 12. März 1998 (B.S. vom 2. April 1998)]
Art. 5 - § 1 - Hat das Untersuchungsgericht die Sache an das Gericht verwiesen oder ist das Gericht durch direkte Ladung befasst worden, kann die Aussetzung von den erkennenden Gerichten beschlossen werden.
§ 2 - Für die Anwendung der in § 1 vorgesehenen Massnahmen können die erkennenden Gerichte auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Beschuldigten beschliessen, über die Aussetzung in der Ratskammer zu erkennelegn, wen die durch Artikel
Der Antrag wird bei der Kanzlei des Gerichts, das zu befinden hat, vor der Eröffnung der Sitzung, für die das Erscheinen festgelegt wurde, hinterlegt. Über den Antrag wird nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Beschuldigten oder seines Beistands in der Ratskammer befunden. Wird der Antrag abgelehnt, wird die Sache in öffentlicher Sitzung weiterbehandelt.
Art. 6 - Die gerichtlichen Entscheidungen, durch die die Aussetzung angeordnet wird, werden in öffentlicher Sitzung ausgesprochen.
Wird die Aussetzung angeordnet, wird der Beschuldigte in die Kosten und gegebenenfalls zu Rückgaben verurteilt. [Die Sondereinziehung kann auf schriftlichen Antrag der Staatsanwaltschaft ausgesprochen werden.]
In demselben Fall sind die erkennenden Gerichte und, eventuell, in den in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Fällen, die Untersuchungsgerichte, die gleichzeitig mit der Zivilklage befasst sind, zuständig, darüber zu befinden; sie befinden ebenfalls über die Kosten.
Die Anklagekammer erkennt über Berufungen gegen Beschlüsse der Ratskammer zur Regelung zivilrechtlicher Ansprüche. Diese Berufung wird innerhalb derselben Fristen, unter denselben Bedingungen und in denselben Formen wie die Berufung gegen Urteile in Korrektionalsachen eingelegt.
[Art. 6 Abs. 2 abgeändert durch Art. 15 of the G. vom 19. Dezember 2002 (B.S. vom 14. Februar 2003)]
Art. 7 - [...]
[Art. 7 aufgehoben durch Art. 25 des G. vom 8. August 1997 (B.S. vom 24. August 2001)]
IV - Strafvollstreckungsaufschub
Art. 8 - § 1 - [Ist der Verurteilte früher nicht zu einer Kriminalstrafe oder einer Hauptgefängnistrafe von mehr als zwölf Monaten verurteilt worden, könen die erkennenden Gerichte, indem sie zu [einer Arbeitsstrafe oder Die Entscheidung zur Anordnung oder Verweigerung des Aufschubs und, gegebenenfalls, der Bewährung muss gemäss den Bestimmungen von Artikel 195 des Strafprozessgesetzbuches mit Gründen versehen sein.]
[Findet Artikel 65 Absatz 2 des Strafgesetzbuches Anwendung, stehen frühere Verurteilungen, die wegen Taten ausgesprochen wurden, die durch denselben Straftatsvorsatz verbunden sind, der Gewährung eines Aufschubs jedoch nicht im Wege.]
Die Dauer des Aufschubs darf ab dem Datum des Urteils beziehungsweise des Entscheids nicht weniger als ein Jahr betragen und fünf Jahre nicht übersteigen.
[Die Dauer des Aufschubs darf jedoch drei Jahre nicht übersteigen für Geldbussen, [Arbeitsstrafen] und Gefängnistrafen, die sechs Monate nicht übersteigen.]
§ 2 - Dieselben Gerichte [...] können unter den in § 1 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Bedingungen den Aufschub mit Bewährungsauflagen anordnen, vorausgesetzt, dass der Verurteilte sich verpflichtet, die vom Gerichtnen Bewährung
§ 3 - Schliesst der Richter die Geldbusse vom Aufschub aus, den er für die Ersatzgefängnisstrafe gewährt, kann diese nicht mehr vollstreckt werden, wenn die Geldbusse aufhört, einforderbar zu sein.
§ 4 - [...]
[Art. 8 § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 4 of the G. vom 10. Februar 1994 (B.S. vom 27. April 1994) und abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 des G. vom 17. April 2002 (B.S. vom 7. May 2002); § 1 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 44 Nr. 1 des G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 21. Juli 1994; § 1 Abs. 4 (früherer Absatz 3) eingefügt durch Art. 7 of the G. vom 9. Januar 1991 (B.S. vom 5. Februar 1991) und abgeändert durch Art. 13 Nr. 2 des G. vom 17. April 2002 (B.S. vom 7. May 2002); § 2 abgeändert durch Art. 44 Nr. 2 of the G. vom 11. Juli 1994 (B.S. vom 21. Juli 1994; § 4 aufgehoben durch Art. 106 of the G. vom 4. August 1986 (B.S. vom 20. August 1986)
V - Bewährung
Art. 9 - [Die Beschuldigten und die Verurteilten, denen aufgrund der Artikel 3 und 8 eine Bewährungsauflage auferlegt worden ist, müssen sich ausserdem einer sozialen Begleitung unterwerfen, die von Justizassistenten des Dienstes derä Justizhäuser des F Mit dieser sozialen Begleitung sollen Rückfälle vermieden werden durch die Weiterverfolgung und Überwachung der Einhaltung der Auflagen.
Die Vollstreckung von Bewährungsauflagen wird von den Bewährungskommissionen kontrolliert.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 44 des G. (II) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)]
[Art. 9handn die Beschuldigten oder die Verurteilten wegen einer der in den Artikeln 372 bis 377 des Strafgesetzbuches erwähnten Taten oder wegen einer der in den Artikeln 379 bis 387 desselben Gesetzbuches erwähnten Taten beschuldigt oder verur
Ist die Aussetzung der Verurteilsverkündungsaussetzung oder der Strafvollstreckungsaufschub an eine Bewährungsauflage geknüpft, die in der Weiterverfolgung einer Begleitung oder Behandlung besteht, fordert die Bewährungskommission, nach Diese Wahl braucht die Zustimmung der Kommission.
Dieser Dienst, der, oder diese Person, die diesen Auftrag annimmt, erstattet der Bewährungskommission [sowie dem Justizassistenten] binnen einem Monat nach Beginn dieser Begleitung oder Behandlung und jedes Mal, wen dieser
In dem in Absatz 3 erwähnten Bericht werden folgende Punkte behandelt: die tatsächliche Anwesenheit des Betreffenden bei den angeboten Konsultationen, seine ungerechtfertigten Abwesenheiten, die einseitige Einsetellung der Begleitung oder
Der zuständige Dienst oder die zuständige Person ist verpflichtet, die Kommission vom Abbruch der Begleitung oder Behandlung in Kenntnis zu setzen.]
[Art. 9bis eingefügt durch Art. 42 des G. vom 28. November 2000 (B.S. vom 17. März 2001); Abs. 3 abgeändert durch Art. 45 of the G. (II) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)]
Art. 10 - Bei jedem Gericht Erster Instanz wird eine Bewährungskommission eingesetzt.
Wenn es für die Bedürfnisse des Dienstes erforderlich ist, kann der Minister der Justiz die Kommissionen in mehrere Kammern aufteilen.
Die Bewährungskommissionen setzen sich aus einem Vorsitzenden, der ordentlicher Magistrat oder Honorarmagistrat ist und vom Ersten Präsidenten des Appellationshofes bestimmt wird, und zwei Mitgliedern zusammen:
- einem Rechtsanwalt, der vom Minister der Justiz aus zwei Listen mit je zwei Namen, die vom Prokurator des Königs beziehungsweise vom Präsidenten der Rechtsanwaltskammer erstellt werden, ausgewählt wird,
- einem vom Minister der Justiz bestimmten Beamten.
Der Vorsitzende und jedes Mitglied haben einen oder mehrerere Stellvertreter, die auf dieselbe Weise bestimmt werden.
Der Prokurator des Königs wohnt den Sitzungen mit beratender Stimme bei.
Der Minister der Justiz ernennt einen oder mehrere Sekretäre.
Der König regelt die Arbeitsweise dieser Kommissionen.
Er kann den Mitgliedern und ihren Stellvertreten eine Entschädigung bewilligen, deren Modalitäten und Betrag Er festlegt.
[Der Wohnort des Beschuldigten oder des Verurteilten zum Zeitpunkt, wo das Urteil oder der Entscheid rechtskräftig wird, bestimmt die örtliche Zuständigkeit der Bewährungskommission. Wohnt der Betreffende ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs, ist die örtlich zuständige Kommission die Kommission des Ortes, wo die Verurteilung in erster Instanz verkündet worden ist.]
[Wenn einer Person während der Probezeit für eine ihr früher auferlegte Bewährungsauflage eine neue Bewährungsauflage auferlegt wird, ist, vorbehaltlich der Bestimmungies von Absatz 11, die ursprünglich örtlich zuständige Bewährungskom
Wen die Kommission es in Ausnahmefällen für einen Beschuldigten oder Verurteilten, der zu diesem Zweck einen mit Gründenhenen Antrag gestellt hat, für zweckmäsig erachtet, die Zuständigkeit an die Kommission des Ortes zu übertragen Für eine Person ohne Wohnort im Königreich kann die Zuständigkeit gemäss demselben Verfahren an eine andere Kommission übertragen werden, ohne dass es in diesem Fall die Kommission des Ortes sein muss, in dem der Beschuldigte oder Verurtehnort seinen neuen]
[Art. 10 Abs. 9 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 22. März 1999 (B.S. vom 1. April 2000); Abs. 10 und 11 eingefügt durch Art. 7 of the G. vom 22. März 1999 (B.S. vom 1. April 2000)]
[Art. 10bis - Auf föderaler und auf lokaler Ebene werden Beratungsstrukturen mit Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes geschaffen. Diese Beratungsstrukturen haben den Auftrag, die Instanzen, die an der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beteiligt sind, in regelmässiger Weise zusammenzubringen, um ihre Zusammenarbeit zu bewerten. Der König bestimmt die Modalitäten für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Beratungsstrukturen.]
[Art. 10bis eingefügt durch Art. 46 des G. (II) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)]
Art. 11 - Ist die gerichtliche Entscheidung, durch die eine Bewährungsauflage ausgesprochen wird, rechtskräftig geworden, übermittelt der Greffier binnen vierundzwanzig Stunden eine Ausfertigung davon an den Vorsitzenden der zuständigen Bewähr
[Die Kommission übermittelt binnen vierundzwanzig Stunden eine Abschrift der gerichtlichen Entscheidung an die Bezirksabteilung des Dienstes der Justizhäuser des [FÖD Justizung, die den Justizassistenten bestimmt], der beauftragt ist, die Anwen Die Identität des [Justizassistenten] wird der Bewährungskommission schriftlich mitgeteilt, die ihrerseits die Person mit Bewährungsauflagen [durch gewöhnlichen Brief] davon in Kenntnis setzt.]
[Binnen einem Monat nach Bestimmung des Justizassistenten erstattet dieser der Bewährungskommission Bericht über die Einhaltung der Auflagen und danach jedes Mal, wenn er es für nützlich erachtet oder die Kommission ihn darum ersucht Er schlägt gegebenenfalls die Massnahmen vor, die er für erforderlich erachtet.]
[Art. 11 Abs. 2 ersetzt durch Art. 22 Nr. 1 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 29. Juni 1999) und abgeändert durch Art. 47 Nr. 1 bis 3 of G. (II) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); Abs. 3 ersetzt durch Art. 47 Nr. 4 of G. (II) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006)]
Art. 12 - § 1 - Die Kommission kann die durch die gerichtliche Entscheidung festgelegten Auflagen ganz oder teilweise aussetzen, sie näher umschreiben oder an die Umstände anpassen. Sie darf diese Auflagen jedoch nicht verschärfen.
Ist die Kommission der Meinung, dass sie eine der im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Massnahmen ergreifen muss, lädt der Vorsitzende den Betreffenden mehr als zehn Tage vor dem für die Behandlung der Sache anberaumten Datum per Ein Die Akte der Kommission wird dem Betreffenden und seinem eventuellen Beistand während zehn Tagen zur Verfügung gestellt.
Die Entscheidung der Kommission wird mit Gründen versehen. Sie wird dem Betreffenden und der Staatsanwaltschaft notifiziert. Die Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief binnen drei Tagen, Samstage, Sonntage und Feiertage nicht mitgezählt.
§ 2 - Die Staatsanwaltschaft und die Person mit Bewährungsauflagen können durch einen Antrag vor dem Gericht Erster Instanz, bei dem die Kommission eingesetzt ist, gegen die aufgrund von § 1 des vorliegenden Artikels gefassten Entscheidungen der Komin
Der Antrag muss schriftlich eingereicht werden und mit Gründen versehen sein. Das Rechtsmittel muss binnen zehn Tagen ab der Notifizierung der Entscheidung der Kommission eingelegt werden. Es hat aufschiebende Wirkung, es sei denn die Kommission fasst diesbezüglich eine andere Entscheidung.
Der Präsident des Gerichts, das zu befinden hat, lässt mindestens zehn Tage im Voraus in einem bei der Kanzlei geführten besonderen Register Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens vermerken. Der Greffier setzt die Person mit Bewährungsauflagen mindestens zehn Tage vor dem Erscheinen per Einschreibebrief davon in Kenntnis. Während dieser Frist wird die Akte dem Betreffenden und seinem eventuellen Beistand in der Kanzlei zur Verfügung gestellt. Das Gericht tagt und befindet in der Ratskammer.
Gibt das Gericht dem Rechtsmittel statt, kann es die Entscheidung der Kommission abändern.
Gegen die Entscheidung, die infolge des eingelegten Rechtsmittels ausgesprochen wird, kann weder Berufung noch Einspruch eingelegt werden.
VI - Wideruf und Verjährung
Art. 13 - § 1 - [Die Aussetzung kann widerrufen werden, wenn während der Probezeit eine neue Straftat begangen worden ist, die eine Verurteilung zu einer Kriminalstrafe oder einer [...] Hauptgefängnisstrafe von mindestens einem Monat zur Folge gehabt
§ 2 - [...] Widerruft das Gericht die Aussetzung nicht, kann es die einfache Aussetzung durch die Aussetzung mit Bewährungsauflagen ersetzen oder letztere mit neuen Auflagen verbinden.
§ 3 - Die Aussetzung mit Bewährungsauflagen kann ebenfalls widerrufen werden, wenn die Person, der diese Massnahme auferlegt worden ist, die auferlegten Auflagen nicht einhält, und diese Nichteinhaltung der Bewährungskommission für so schwerwie In diesem Fall kann das Gericht die Aussetzung mit Bewährungsauflagen ebenfalls mit neuen Auflagen verbinden, anstatt sie zu widerrufen.
§ 4 - [In den Fällen, die oben in den Paragraphen 1 und 3 vorgesehen sind, lädt die Staatsanwaltschaft, wenn sie es für zweckmässig erachtet, den Betreffenden vor das Gericht Erster Instanz seines Wohnortes, und dies innerhalb derselben Wird die Aussetzung widerrufen, darf die Hauptgefängnistrafe, die für die Taten ausgesprochen wird, die zu dieser Strafe geführt haben, fünf Jahre nicht übersteigen.]
Für die Untersuchung der Anträge auf Wideruf, die in den Fällen eingereicht werden, die oben in den [Paragraphen 1 und 3] vorgesehen sind, können die erkennenden Gerichte, die mit den Anträgen befasst sind, das in Artikel 5 § 2 des vorze Die Verurteilungen werden immer in öffentlicher Sitzung ausgesprochen.
§ 5 - Gegen die aufgrund der obigen [Paragraphen 1 und 3] erlassenen Entscheidungen können die im Strafprozessgesetzbuch vorgesehenen Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 6 - Im Falle einer neuen Straftat verjährt die Klage auf Widerruf und auf Verkündung der Verurteilung wegen der Taten, die zu der Aussetzung geführt haben, nach Ablauf von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Verurteilung wegenat
Bei Nichteinhaltung der auferlegten Auflagen muss die Klage spätestens binnen einem Jahr nach Ablauf der in Artikel 3 erwähnten Frist eingereicht werden. Sie verjährt nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag, an dem das zuständige Gericht mit der Klage befasst worden ist.
[Art. 13 § 1 ersetzt durch Art. 5 of the G. vom 10. Februar 1994 (B.S. vom 27. April 1994) und abgeändert durch Art. 8 des G. vom 22. März 1999 (B.S. vom 1. April 2000); § 2 abgeändert durch Art. 6 of the G. vom 10. Februar 1994 (B.S. vom 27. April 1994); § 4 Abs. 1 ersetzt durch Art. 7 of the G. vom 10. Februar 1994 (B.S. vom 27. April 1994); § 4 Abs. 2 abgeändert durch Art. 8 of the G. vom 10. Februar 1994 (B.S. vom 27. April 1994); § 5 abgeändert durch Art. 9 of the G. vom 10. Februar 1994 (B.S. vom 27. April 1994)]
Art. 14 - § 1 - Der Aufschub wird von Rechts wegen widerrufen, wenn während der Probezeit eine neue Straftat begangen worden ist, die eine Verurteilung zu einer Kriminalstrafe oder [einer Hauptgefängnistrafe von mehr als sechs Monaten] ohne Aufschub zur F
[§ 1bis - Der Aufschub kann widerrufen werden, wenn während der Probezeit eine neue Straftat begangen worden ist, die eine Verurteilung zu einer effektiven Hauptgefängnisstrafe von mindestens einem Monat und höchstens sechs Monaten zur Fol
In diesem Fall findet das in § 2 Absatz 2 und 3 vorgesehene Verfahren Anwendung. ]
§ 2 - Der Aufschub mit Bewährungsauflagen kann widerrufen werden, wenn die Person, der diese Massnahme auferlegt worden ist, die auferlegten Auflagen nicht einhält.
In diesem Fall lädt die Staatsanwaltschaft nach Bericht der auf Widerspruch abzielenden Kommission den Betreffenden im Hinblick auf die Widerufung des Aufschubs vor das Gericht Erster Instanz seines Wohnortes, und dies innerhalb derselben Fristen, unterl Dasselbe gilt für den Wideruf eines vom Assisenhof ausgesprochenen Aufschubs. Widerruft das erkennende Gericht den Aufschub nicht, kann es neue Auflagen an den bei der ersten Verurteilung angeordneten Aufschub mit Bewährungsauflagen knüpfen.
Gegen diese Entscheidungen können die im Strafprozessgesetzbuch vorgesehenen Rechtsmittel eingelegt werden.
§ 3 - Die Widerrufsklage wegen Nichteinhaltung der auferlegten Auflagen muss spätestens binnen einem Jahr nach Ablauf der in Artikel 8 erwähnten Frist eingereicht werden. Sie verjährt nach Ablauf eines Jahres ab dem Tag, an dem das zuständige Gericht mit der Klage befasst worden ist.
[Art. 14 § 1 abgeändert durch Art. 9 Buchstabe A) des G. vom 22. März 1999 (B.S. vom 1. April 2000); § 1bis eingefügt durch Art. 9 Buchstabe B) des G. vom 22. März 1999 (B.S. vom 1. April 2000)]
Art. 15 - Die Staatsanwaltschaft kann den Verurteilten, dem ein Aufschub mit Bewährungsauflagen für die Strafvollstreckung gewährt wurde, bei Nichteinhaltung der Bewährungsauflagen inhaftieren lassen, vorausgesetzster
Dieses Gericht befindet gemäss Artikel 14 § 2 binnen einer Frist von zehn Tagen ab dieser Festnahme. Wenn es entscheidet, dass keine Gründe für die Widerrufung des Aufschubs vorliegen, wird der Betreffende sofort freigelassen, ungeachtet der Berufung.
Art. 16 - Die infolge des Widerufs der Aussetzung der Verurteilungsverkündigung ausgesprochenen Strafen oder die Strafen, die infolge des Widerufs des Strafvollstreckungsaufschubs vollstreckbar werden, werden uningeschränkt mit den Strafen kumuliert, die auf
Art. 17 - [In allen Fällen, in denen eine Person, die in Anwendung der Artikel 3 und 8 einer Aussetzungs- oder Aufschubmassnahme unterliegt, erneut verfolgt wird, wird eine beglaubigte Abschrift dernet, durch die diese Massnah
Im Falle einer Aussetzung mit Bewährungsauflagen oder eines Aufschubs mit Bewährungsauflagen wird ebenfalls ein Bericht der Bewährungskommission über das Verhalten der Person mit Bewährungsauflagen beigefügt.
Auf Antrag des Angeklagten oder der Staatsanwaltschaft werden die Verfahrensunterlagen mit Bezug auf die Straftaten, die zu der Aussetzung oder dem Aufschub geführt haben, der Akte über die neuen Verfolgungen beigefügt.
Bei Ladungen im Hinblick auf den Wideruf der Aussetzung, des Aufschubs mit Bewährungsauflagen oder der Aussetzung mit Bewährungsauflagen werden die Verfahrensunterlagen mit Bezug auf die Straftaten, die zu diesen Massnahmen geführt
[Art. 17 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 12. Juli 1984 (B.S. vom 31. August 1984)
Art. 18 - § 1 - Die Verjährung der Strafverfolgung, die auf eine Straftat zurückzuführen ist, die zu einer Aussetzung der Verurteilungsverkündigung geführt hat, endet an dem Tag, an dem die Entscheidung mit Bezug auf die in Artikel 3 vorgese
Die Strafverfolgung erlischt nach Ablauf der im vorliegenden Artikel erwähnten Frist, wenn die Aussetzung der Verurteilungsverkündigung in Anwendung von Artikel 13 nicht widerrufen wird.
§ 2 - Die Verjährung der Strafen, die in Anwendung von Artikel 8 mit Aufschub ausgesprochen werden, beginnt wie folgt:
wenn der Aufschub von Rechts wegen in Anwendung von Artikel 14 § 1 widerrufen wird, beginnt die Verjährung ab demselben Zeitpunkt wie die Verjährung der für die neue Straftat ausgesprochenen Strafen,
wenn der Aufschub in Anwendung von Artikel 14 § 2 widerrufen wird, beginnt die Verjährung ab dem Datum des Widerrufsentscheids oder ab dem Tag, wo das Widerufsurteil nicht mehr im Wege der Berufung angefochten werden kann.
[Art. 18bis - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf juristische Personen müssen die vorgesehenen Strafmasse wie folgt gelesen werden:
- in Artikel 3 Absatz 1: 4.000 [EUR] anstelle von zwei Monaten und 120.000 [EUR] anstelle von fünf Jahren,
- in Artikel 8 § 1 Absatz 1: 24.000 [EUR] anstelle von zwölf Monaten und 120.000 [EUR] anstelle von fünf Jahren,
- in Artikel 8 § 1 Absatz 4: 12.000 [EUR] anstelle von sechs Monaten,
- in Artikel 13 § 1: 500 [EUR] anstelle eines Monats,
- in Artikel 13 § 4 Absatz 2: 120.000 [EUR] anstelle von fünf Jahren,
- in Artikel 14 § 1: 1,000 [EUR] anstelle von zwei Monaten.]
[Art. 18bis eingefügt durch Art. 21 des G. vom 4. May 1999 (B.S. vom 22. Juni 1999); einziger Absatz erster bis sechster Gedankenstrich abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
VII - Allgemeine Bestimmungen, Übergangs- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 19 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird ein Strafdienst, der von einem Rechtsprechungsorgan des Belgisch-Kongo oder eines Treuhandgebietes ausgesprochen wurde, als Korrektionalstrafe angesehen, wen er eine Dauer von acht
Art. 20 - § 1 - Artikel 4 Absatz 5 des Gesetzes vom 31. May 1888 zur Einführung der bedingten Freilassung und der bedingten Verurteilungen in das Strafsystem, abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juli 1962, und Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 14. November 1947, werden aufgehoben.
Dieses Gesetz wird künftig folgende Überschrift tragen: « Gesetz zur Einführung der bedingten Freilassung in das Strafsystem».
§ 2 - Die Verurteilung mit Aufschub findet Anwendung auf alle Strafen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes aufgrund von besonderen Gesetzen nicht mit Aufschub ausgesprochen werden durften, mit Ausnahme der Strafenm, die in Artikel 143 des Gesetzes April 1896, in Artikel 27 des Gesetzes vom 12. Dezember 1912, in Artikel 16 des Gesetzes vom 29. August 1919, abgeändert durch Artikel 5 des Erlassgesetzes vom 14. November 1939, und in Artikel 41 der am 3. April 1953 koordinierten Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke erwähnt sind.
Die Aussetzung der Verurteilungsverkündigung findet - vorbehaltlich der oben erwähnten Ausnahmen - ebenfalls Anwendung in den Fällen, wo vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes die Anwendung von Artikel 9 des Gesetzes vom 31. May 1888, abgeändert durch das Gesetz vom 14. November 1947, für die Hauptgefängnisstrafe oder die Geldbusse ausgeschlossen war.
Art. 21 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest.