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Miscellaneous Provisions Act

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses

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6 MAI 2009. - Act on various provisions



German translation of extracts
The following is the translation into the German language of title 2, chapters 2 and 3, title 3, chapters 2, 4 and 6, and title 9, chapter 1erof the Act of 6 May 2009 on various provisions (Belgian Monitor of 19 May 2009).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 2 - Mobilität und Transportwesen
(...)
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
Art. 3 - In Artikel 26 Absatz 2 of the Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur werden die Wörter "in Zusammenarbeit mit der NGBE-Holding" aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 68 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt:
Art. 68 - § 1 - Auf Vorschlag des Ministers kann der König den Bediensteten der Generaldirektion Landtransport des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, den Bediensteten des mitreibers der Eisenbahninfrastruktur und den Mitgliedern des Kontrollorgan »
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs
Art. 5 - In Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « den Bediensteten der Verwaltung und Sicherheitsbehörde » durch die Wörter « den Bediensteten der Verwaltung, des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und der Sicherheitsbehörde » ersetz
(...)
TITEL 3 - Administrative Vereinfachung und IKT
(...)
KAPITEL 2 - Vereinfachung der Freigabe der Vermögenswerte eines Verstorbenen
Art. 13 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 1240bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 1240bis - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender Gesetzesbestimmungen gibt ein gutgläubiger Schuldner mit befreiender Wirkung die Vermögenswerte eines Verstorbenen frei, sofern dies zugunsten oder auf Anweisung der Personen erfolgt
Der Erbschein oder die Erburkunde werden auf Ersuchen eines Interessehabenden im Hinblick auf die in Absatz 1 erwähnte Freigabe der Vermögenswerte ausgestellt.
§ 2 - Die ausgestellte Urkunde oder der ausgestellte Schein befreit den in Paragraph 1 erwähnten Schuldner keinesfalls von eventuellen anderen gesetzlichen Verpflichtungen, die für die Freigabe dieser Vermögenswerte vorgeschrieben sind.
§ 3 - Der Interessehabende hat die freie Wahl, sich an den in Paragraph 1 Absatz 1 erwähnten Einnehmer oder an den Notar zu wenden. In den Fällen, in denen die Erbschaft des Verstorbenen nicht ausschliesslich gemäss den Bestimmungen der Artikel 718 bis 755 abgewickelt wird, in denen es handlungsunfähige Erbfolger gibt oder in denen es sich um efwillige
§ 4 - Sowohl in der Erburkunde als auch im Erbschein werden die Erbberechtigten, die Anspruch auf die Vermögenswerte des Verstorbenen erheben können, deutlich angeben, und zwar unter Vermerk folgender Identifizierungsangaben: Name, Vorna
§ 5 - Der Notar oder der Einnehmer des Erbschaftssteueramtes können die Aushändigung eines Erbscheins oder einer Erburkunde verweigern, wenn sie anhand der vom ersuchenden Interessehabenden vorgelegten Schriftstücke, der abärgebenen Erk »
(...)
KAPITEL 4 - Elektronische notarielle Urkunden
Art. 18 - Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats, abgeändert durch die Gesetze vom 4. May 1999 und 1. März 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für die Erschienenen, die nur als Vertreter oder Bevollmächtigte auftreten oder nur Beistand leisten, müssen nur die Namen, die Vornamen und der Wohnsitz erwähnt werden. »
Art. 19 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 10. Juli 1951 und 26. Juni 2000, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
Art. 13 - § 1 - Die notarielle Urkunde kann sowohl auf Papier als auch in entmaterialisierter Form aufgenommen werden.
§ 2 - Die notariellen Urkunden auf Paper werden unauswischbar und lesbar, ohne Abkürzungen, weisse Felder, Lücken, Leerräume oder Zwischenräume erstellt, und zwar unbeschadet der Vorschriften in den Artikeln 971 bis 998 und 1001 des Zivil jedes einfache Blatt oder Doppelblatt einer aus mehreren Blättern bestehenden Urkunde trägt seinen Nummernvermerk. Dieser Vermerk wird von allen Unterzeichnern der Urkunde paraphiert oder unterzeichnet, es sei denn, auf dem Blatt sind ihre Paraphen oder Unterschriften schon vorhanden; dies alles unter der Verantwortlichkeit des Notars und unter Androhung einer Geldbusse von 2,50 EUR gegen ihn.
§ 3 - Der König schreibt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Unabänderlichkeit, der Vertraulichkeit und der Aufbewahrung der notariellen Urkunden vor."
Art. 20 - Artikel 18 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 9. April 1980, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 18 - Alle in entmaterialisierter Form aufgenommenen notariellen Urkunden sowie eine entmaterialisierte Kopie aller auf Papier aufgenommenen Urkunden werden in einer Bank für notarielle Urkunden aufbewahrt, die von der Nationalen Notariatskammer verwaltet wird, die die die die Erstellung und Binnen fünf Tagen nach Aufnahme der Urkunde muss entweder die entmaterialisierte Urkunde oder die entmaterialisierte Kopie der auf Papier aufgenommenen Urkunde in der Bank für notarielle Urkunden hinterlegt und eingetragen werden. Diese Kopie hat dieselbe Beweiskraft wie die Erstausfertigung der Urschrift auf Paper.
Diese Bestimmung gilt nicht für Testamente, Widerrufe von Testamenten und vertragliche Erbeinsetzungen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, eingerichtet durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, und nach Stellungnahme der Einrichtung, die die Bank für notarielle Urkunden verwaltet, unter Berücksichtigung von Artikel 23 und von Artikel 458 des Strafgesetzbu »
Art. 21 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Der Notar ist nicht verpflichtet, die Urschrift einer in entmaterialisierter Form aufgenommenen Urkunde aufzubewahren, nachdem er die Bestätigung der Hinterlegung der Urkunde in der in Artikel 18 erwähnten Bank für notarielle Urkunden erhalten hat. Die Bank für notarielle Urkunden gilt als authentische Quel für die darin eingetragenen Urkunden. »
Art. 22 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Von den in der Bank für notarielle Urkunden eingetragenen notariellen Urkunden können Hauptausfertigungen und weitere Ausfertigungen nur von Notaren ausgestellt werden, die Inhaber oder Verwahrer des in Artikel 29 des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen »
Art. 23 - In Artikel 26 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « der Urschrift beigefügt bleibt » und den Wörtern « keine weitere Hauptausfertigung ausstellen » die Wörter « oder der als Urschrift hinterlegt wird » eingefügt.
Art. 24 - Artikel 29 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Sie führen dieses Verzeichnis entweder auf Paper oder in der entmaterialisierten Form, die von der Nationalen Notariatskammer in einer vom König gebilligten Regelung bestimmt worden ist. »
Art. 25 - Artikel 1317 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 11. März 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" Die in entmaterialisierter Form aufgenommenen notariellen Urkunden werden jedoch gemäss dem Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats ausgestellt und aufbewahrt. Die nach demselben Gesetz eingerichtete Bank für notarielle Urkunden gilt als authentische Quel für die darin eingetragenen Urkunden. »
Art. 26 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Kapitels fest.
Die Anwendung der in Artikel 20 enthaltenen Bestimmungen ist nur für Urkunden obligatorisch, die ab dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Datum aufgenommen worden sind.
(...)
KAPITEL 6 - Abänderung des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Art und Weise, wie Testamente aufgesetzt werden können
Art. 31 - In Artikel 972 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Dezember 1922, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt ersetzt:
« Wird das Testament vor einem oder zwei Notaren aufgenommen, muss es, so wie es ihm/ihnen vom Testator diktiert wurde, gemäss Artikel 13 § 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats aufgesetzt werden. »
(...)
TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit und Wissenschaftspolitik
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV), was den Schutz des Hauptwohnortes von Selbständigen betrifft
Art. 118 - Artikel 72 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) wird durch folgende Absätze ergänzt:
"Zur Bestimmung des Hauptberufes wird der Häufung getrennter selbständiger Tätigkeiten, die zusammen den Hauptberuf darstellen, Rechnung getragen.
Die Tätigkeit als Bevollmächtigter einer juristischen Person stellt eine selbständige Berufstätigkeit im Sinne von Absatz 1 dar. »
Art. 119 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt:
"Die eingegangene Verpflichtung eines Selbständigen, in Zukunft keine Erklärung abzugeben, ist absolut nichtig. »
Art. 120 - Artikel 82 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
Die in Absatz 1 erwähnten Honorare sind nur einmal zu zahlen, wenn die Erklärung oder deren Widerufung einen Selbständigen und seinen mithelfenden Ehepartner oder zwei Selbständige, die miteinander verheiratet sind oder gesetzlichen »
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. May 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
H. VAN ROMPUY
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
S. VANACKERE
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Pensionen
Frau M. ARENA
Der Minister der Energie
P. MAGNETTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK