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Miscellaneous Provisions Act Health German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses en matière de santé Traduction allemande d'extraits

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10 DECEMBER 2009. - Law on various health provisions German translation of extracts



The following is the translation into the German language of articles 14 to 16 of the Act of 10 December 2009 on various health provisions (Belgian Monitor of 31 December 2009).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
10. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 2 - Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
(...)
Abschnitt 6 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke und des Erlassgesetzes vom 14. November 1939 über die Unterdrückung der Trunkenheit
Art. 14 - Artikel 6 of the Gesetzes vom 24. Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel und anderer Waren, abgeändert durch die Gesetze vom 22. März 1989, 19. Juli 2004, 27. Dezember 2004 und 1. März 2007, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 6 - Es ist verboten, Jugendlichen unter sechzehn Jahren Getränke oder Erzeugnisse, deren vorhandener Alkoholgehalt 0.5 Vol% überschreitet, zu verkaufen, zu servieren oder anzubieten.
Von jeder Person, die Getränke oder andere Erzeugnisse auf Alkoholbasis kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass sie das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat.
Es ist verboten, Jugendlichen unter achtzehn Jahren alkoholische Getränke, wie in Artikel 16 des Gesetzes vom 7. Januar 1998 über die Struktur und die Sätze der Akzisensteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke bestimmt, zu verkaufen, zu servieren oder anzubieten.
Von jeder Person, die alkoholische Getränke kaufen will, darf der Nachweis verlangt werden, dass sie das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat. »
Art. 15 - § 1 - In Artikel 13 des Gesetzes vom 28. Dezember 1983 über das Patent für den Ausschank alkoholischer Getränke werden die Absätze 1 und 2 aufgehoben.
§ 2 - Artikel 5 of the Erlassgesetzes vom 14. November 1939 über die Unterdrückung der Trunkenheit wird aufgehoben.
In Artikel 7 desselben Erlassgesetzes werden die Wörter ", 5" gestrichen.
Abschnitt 7 - Abänderung des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere
Art. 16 - Artikel 42 § 1 of the Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. May 1995, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Sie können auch Tiere beschlagnahmen, wenn diese trotz eines in Anwendung von Artikel 40 ausgesprochenen Verbots gehalten werden. »
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das « Belgische Staatsblatt » veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK