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Law On The Accounting And Tax Professions German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi relative aux professions comptables et fiscales Traduction allemande de dispositions modificatives

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22 AVRIL 1999. - Accounting and Tax Professions Act German translation of amendments



The texts in Annexes 1 and 2 respectively constitute the translation into the German language:
- articles 1 to 14 of the Royal Decree of 19 November 2009 amending, with regard to the recognition of certain professional qualifications, the Act of 22 April 1999 on accounting and fiscal professions (Belgian Monitor of 7 December 2009);
- of the Act of January 18, 2010 on the exercise of a liberal and regulated profession of the figure by a legal entity, including amendments to the Act of April 22, 1999 on Accounting and Tax Professions (Belgian Monitor of March 17, 2010).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
19. NOVEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung hinsichtlich der Anerkennung bestimmter Berufsqualifikationen des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen
(...)
Artikel 1 - Die Überschrift von Titel I des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen wird wie folgt ersetzt:
" TITEL I - Allgemeine Bestimmungen".
Art. 2 - In Titel I desselben Gesetzes wird ein Artikel 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1/1 - Im vorliegenden Gesetz versteht man unter « beigetretenem Staat » die Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) und die Länder ausserhalb des EWR, sobald die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf diese Länder Anwendung findet. »
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 3 - Das Institut ist beauftragt, für die Ausbildung und die ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu sorgen, die das Amt eines Buchprüfers und das Amt eines Steuerberaters ausüben können - deren Organisation diche Institut kontrollieren und anpassen kannf
Das Institut wacht ebenfalls über die ordnungsgemässe Ausführung der Aufträge, die seinen Mitgliedern und den Personen, die seiner Aufsicht und Disziplinargewalt unterliegen, anvertraut werden.
Es wacht ebenfalls darüber, dass die in Artikel 37bis erwähnten Personen die Modalitäten und Bedingungen für die zeitweilige und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien einhalten.
Das Institut ist ermächtigt, Auskünfte, die für die Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, bei den zuständigen Behörden anderer beigetretener Staaten zu beantragen und von ihnen zu erhalten. Diese Auskünfte werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Ausführungserlasse zu diesem Gesetz verarbeitet und aufbewahrt.
Das Institut ist ebenfalls ermächtigt, den zuständigen Behörden eines anderen beigetretenen Staates unter Einhaltung derselben Bestimmungen Auskünfte über seine Mitglieder mitzuteilen, die für die Behandlung deren Niederlassungsantragiens oder für die »
Art. 4 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 2 werden zwischen dem Wort « Praktikanten » und dem Wort « sind » die Wörter « und in Artikel 37bis erwähnte Personen » eingefügt.
2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
« Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Berufspflichten, Ausübung der Disziplinargewalt durch die zuständigen Disziplinarinstanzen, Definition und Ausübung des Berufs, die auf external Buchprüfer, Mitglieder des IBS, anwendbar sind
- vorliegendem Gesetz und seinen Ausführungserlassen, insbesondere dem Königlichen Erlass vom 1. März 1998 zur Festlegung der Ordnung der Berufspflichten der Buchprüfer,
- dem Gesetz vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und den Ausführungserlassen zu diesem Gesetz,
- den in Artikel 27 des vorliegenden Gesetzes erwähnten technischen und berufsständischen Normen und Empfehlungen,
finden Anwendung auf Angehörige eines beigetretenen Staates, die ermächtigt sind, gemäss Artikel 37bis zeitweilig und gelegentlich die Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien auszuüben, während ihrer Anwesenheit auf belgischem »
Art. 5 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Angehörige eines anderen beigetretenen Staates, die in Anwendung des Artikels 37bis des vorliegenden Gesetzes zeitweilig und gelegentlich die Tätigkeit des Buchprüfers in Belgien ausüben, führen ausschlieslich die Berufsbezenung, die ihnen
Ist die Berufsbezeichnung in der Sprache des Herkunftsstaates die des Buchprüfers oder kann diese Berufsbezeichnung eine Verwechslung mit dem Buchprüfertitel hervorrufenies, so muss hinter dieser Bezeichnung die Angabe der Behörde oder Beruf »
Art. 6 - Artikel 19bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates können zur Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters eines der folgenden Diplome oder einen der folgenden Ausbildungsnach
a) den Ausbildungsnachweis, der in einem anderen beigetretenen Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufes eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters zu erhalten.
Als Ausbildungsnachweis gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise:
- die in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
- die eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschliessen oder in einem Drittland ausgestellt worden sind, wenn dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt worden ist und sein Inhabertenat
- und die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einerekundären Ausbildung
b) wenn der Betreffende den Beruf eines Buchprüfers und/oder Steuerberaters vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen beigetretenen Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert
- der in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden ist,
- der eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschliesst oder in einem Drittland ausgestellt worden ist, wenn dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt worden ist und sein Inhaber
- der bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einerekundären Ausbildung
- und der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs des Buchprüfers und/oder Steuerberaters vorbereitet wurde.
Die zweijtgers Struktur und Level der Berufsausbildung, Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden beigetretenen Staates festgelegt werden oder einer Kontrolle oder Zulassung durch »
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
“§ 2 - Inhaber eines der in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Ausbildungsnachweise sind vom Praktikum befreit.
In folgenden Fällen müssen sie sich jedoch einer vom Institut der Buchprüfer und Steuerberater organisierten Eignungsprüfung unterziehen:
- wenn die in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnte Ausbildungsdauer zwei Jahre nicht überschreitet,
- wenn ihre Ausbildung in den Bereichen Buchführung, Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des Buchprüfers und/oder Steuerberaters in Belgien notgle
Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschlieslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, den Beruf des Buchprüfers und/oder Steuerberaters auszuüben, beurteilt wer
Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat ein qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweni Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Buchprüfers und/oder Steuerberaters sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.
Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Erstellung des Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtsstellung des Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Rat des Instituts festgele.
Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchprüfer oder Steuerberater in einem beigetretenen Staat oder Drittland erworbenen Berufskenntnisse den wesentlichen »
Art. 7 - In Artikel 29 desselben Gesetzes werden folgende Absätze eingefügt:
« Hat der Ratim Kenntnis von der Tatsache, dass eine Person, die in Anwendung von Artikel 37bis ermächtigt ist, den Beruf des Buchprüfers zeitweilig und gelegentlich auszuüben, die Bedingungen und Modalitäten für die zeitweilige und gelegentliche
Leistet der Betreffende dieser Anweisung innerhalb der angebenen Frist nicht in zufrieden stellender Weise Folge, kann der Rat ihm verbieten, bestimmte neue Aufträge anzunehmen, oder verlangen, dass er innerhalb der vom Rat bestimmten Frist be Gegen den Beschluss des Rates kann beim Berufungsausschuss Berufung eingelegt werden. »
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 37bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 37bis - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates sind ermächtigt, die Tätigkeit des Buchprüfers zeitweilig und gelegentlich auszuüben, ohne die Bedingungen von Artufikel 19bis § 1 Buchstabe a) und b) erfüllen zu müssen
Ist der Beruf des Buchprüfers in diesem beigetretenen Staat nicht reglementiert, so müssen sie ihn mindestens zwei Jahre während eines Zeitraums von zehn Jahren vor Erbringung der Leistung im freien Dienstleistungsverkehr ausgeübt haben.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Institut beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienstleistung.
In Absatz 1 und 2 erwähnte Personen müssen eine ausreichende Kenntnis der Amtssprache, in der ihr Auftrag beziehungsweise ihre Aufträgeführt werden müssen, besitzen.
Vor der ersten Dienstleistungserbringung in Belgien lassen sie dem Institut eine schriftliche Meldung zukommen, in der sie das Institut unter anderem über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art desindividun oder kollektiven Schutzes
Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen.
Der König bestimmt die Vermerke, die in dieser Meldung aufgenommen sein müssen, und die Unterlagen, die dieser Meldung für die erste Dienstleistungserbringung oder im Falle einer wesentlichen Änderung im Vergleich zur vorherigen Situation beigefügt werden m »
Art. 9 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« Art. 44 - Das Berufsinstitut ist beauftragt, für die Ausbildung und die ständige Organisation eines Korps von Spezialisten zu sorgen, die in Artikel 49 erwähnten Tätigkeiten ausüben können und die alle erforderlichen garantn in Bezug auf Sachkchtunde, Unabhän Das Berufsinstitut wacht ebenfalls über die ordnungsgemässe Ausführung der Aufträge, die seinen Mitgliedern und den Personen, die seiner Aufsicht und Disziplinargewalt unterliegen, anvertraut werden.
Es wacht ebenfalls darüber, dass die in Artikel 52bis erwähnten Personen die Modalitäten und Bedingungen für die zeitweilige und gelegentliche Ausübung der Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in Belgien einhalten.
Das Institut ist ermächtigt, Auskünfte, die für die Ausführung dieses Auftrags erforderlich sind, bei den zuständigen Behörden anderer beigetretener Staaten zu beantragen und von ihnen zu erhalten. Diese Auskünfte werden unter Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und der Ausführungserlasse zu diesem Gesetz verarbeitet und aufbewahrt.
Das Institut ist ebenfalls ermächtigt, den zuständigen Behörden eines anderen beigetretenen Staates unter Einhaltung derselben Bestimmungen Auskünfte über seine Mitglieder mitzuteilen, die für die Behandlung deren Niederlassungsantragiens oder für die »
Art. 10 - Artikel 46 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird durch folgende Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Angehörige eines anderen beigetretenen Staates, die in Anwendung des Artikels 52bis des vorliegenden Gesetzes zeitweilig und gelegentlich die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten in Belgien ausüben, führen ausschlieslich die
Ist die Berufsbezeichnung in der Sprache des Herkunftsstaates die des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten oder kann diese Berufsbezeichnung eine Verwechslung mit dem Titel des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten hervorrufenn
Die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf Berufspflichten, Ausübung der Disziplinargewalt durch die zuständigen Disziplinarinten, Definition und Ausübung des Beruf
Hat die Ausführende Kammer Kenntnis von der Tatsache, dass eine Person, inner die in Anwendung von Artikel 52bis ermächtigt ist, den Beruf des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten zeitweilig und gelegentlich auszuüben, die Bedingungen und die
Leistet der Betreffende dieser Anweisung innerhalb der angebenen Frist nicht in zufrieden stellender Weise Folge, kann die Ausführende Kammer ihm verbieten, bestimmte neue Aufträge anzunehmen, oder verlangen, dass er innerhalb der von Gegen den Beschluss der Ausführenden Kammer kann beim Berufungsausschuss Berufung eingelegt werden. »
Art. 11 - Artikel 50bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates können zur Unterstützung ihres Antrags auf Zuerkennung der Eigenschaft eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten eines der folgenden Diplome oder einen der folgenden Ausbildungsnachweise
a) den Ausbildungsnachweis, der in einem anderen beigetretenen Staat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung des Berufes eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten zu erhalten.
Als Ausbildungsnachweis gelten alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise:
- die in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sind,
- die eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschliessen oder in einem Drittland ausgestellt worden sind, wenn dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt worden ist und sein Inhabertenat
- und die bescheinigen, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einerekundären Ausbildung
b) wenn der Betreffende den Beruf eines Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten vollzeitlich zwei Jahre lang in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen beigetretenen Staat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert, einen
- der in einem beigetretenen Staat von einer entsprechend dessen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden ist,
- der eine hauptsächlich in der Gemeinschaft erworbene Ausbildung abschliesst oder in einem Drittland ausgestellt worden ist, wenn dieser Ausbildungsnachweis von einem beigetretenen Staat anerkannt worden ist und sein Inhaber
- der bescheinigt, dass das Berufsqualifikationsniveau des Inhabers mindestens gleichwertig ist mit einem Diplom, das erteilt wird nach Abschluss einerekundären Ausbildung
- und der bescheinigt, dass der Inhaber auf die Ausübung des Berufs des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten vorbereitet wurde.
Die zwehrige Berufserfahrung darf nicht gefordert werden, wenn der Ausbildungsnachweis des Antragstellers eine reglementierte Ausbildung abschliesst, das heisst eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung des Berufters Struktur und Level der Berufsausbildung, Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen durch Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen des betreffenden beigetretenen Staates festgelegt werden oder einer Kontrolle oder Zulassung durch »
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
“§ 2 - Inhaber eines der in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Ausbildungsnachweise sind vom Praktikum befreit.
In folgenden Fällen müssen sie sich jedoch einer vom Berufsinstitut der zugelassenen Buchhalter und Fiskalisten organisierten Eignungsprüfung unterziehen:
- wenn die in § 1 Buchstabe a) und b) erwähnte Ausbildungsdauer zwei Jahre nicht überschreitet,
- wenn ihre Ausbildung in den Bereichen Buchführung, Steuerwissenschaften, Gesellschaftsrecht, Deontologie und in den Sachgebieten, deren Kenntnis für die Ausübung des Berufs des Buchhalter-Fiskalisten in Belgien notgle
Die Eignungsprüfung besteht aus einer ausschlieslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffenden Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, den Beruf des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten auszuüben, beurteilt werden
Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat ein qualifizierter Berufsangehöriger ist. Sie erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem beziehungsweni Die Kenntnis dieser Sachgebiete muss eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten sein. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf dieses Amt beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.
Die Modalitäten der Eignungsprüfung und der Erstellung des Verzeichnisses der Sachgebiete und die Rechtsstellung des Antragstellers, der sich darauf vorbereiten will, werden unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts vom Nationalen Rat des Instituts festgele
Wird beabsichtigt, dem Antragsteller eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, so wird zunächst geprüft, ob die als Buchhalter oder Buchhalter-Fiskalist in einem beigetretenen Staat oder Drittland erworbenen Berufskenntnisse den wesentlichen »
3. In Paragraph 3 werden die Wörter « Artikel 8 § 5 » durch die Wörter « Artikel 8 § 5bis » ersetzt.
Art. 12 - In Artikel 52 § 3 desselben Gesetzes wird das Wort "Beglaubigte" gestrichen.
Art. 13 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 52bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 52bis - Angehörige eines anderen beigetretenen Staates sind ermächtigt, die Tätigkeit des Buchhalters oder Buchhalter-Fiskalisten zeitweilig und gelegentlich auszuüben, ohne die Bedingungen von Artikel 50bis § 1 Buchnstabe a)
Ist der Beruf des Buchprüfers in diesem beigetretenen Staat nicht reglementiert, so müssen sie ihn mindestens zwei Jahre während eines Zeitraums von zehn Jahren vor Erbringung der Leistung im freien Dienstleistungsverkehr ausgeübt haben.
Der vorübergehende und gelegentliche Charakter der Erbringung von Dienstleistungen wird im Einzelfall vom Berufsinstitut beurteilt, insbesondere anhand der Dauer, der Häufigkeit, der regelmässigen Wiederkehr und der Kontinuität der Dienst
In Absatz 1 und 2 erwähnte Personen müssen eine ausreichende Kenntnis der Amtssprache, in der ihr Auftrag beziehungsweise ihre Aufträgeführt werden müssen, besitzen.
Vor der ersten Dienstleistungserbringung in Belgien lassen sie dem Institut eine schriftliche Meldung zukommen, in der sie das Institut unter anderem über Einzelheiten zu einem Versicherungsschutz oder einer anderen Art desindividun oder kollektiven Schutzes
Diese Meldung ist einmal jährlich zu erneuern, wenn der Dienstleister beabsichtigt, während des betreffenden Jahres vorübergehend oder gelegentlich Dienstleistungen in Belgien zu erbringen.
Der König bestimmt die Vermerke, die in dieser Meldung aufgenommen sein müssen, und die Unterlagen, die dieser Meldung für die erste Dienstleistungserbringung oder im Falle einer wesentlichen Änderung im Vergleich zur vorherigen Situation beigefügt werden m »
Art. 14 - Artikel 58 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen der Zahl « 18 » und den Wörtern « und 37 » die Wörter «, 29 Absatz 3 und 4 » eingefügt.
2. Absatz 4 wird wie folgt ergänzt:
", und auf die in den Artikeln 37bis und 52bis erwähnten Personen".
(...)

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
18. JANUAR 2010 - Gesetz über die Ausübung eines freien und reglementierten Berufes im Rechnungswesen durch eine juristische Person
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen
Art. 2 - In das Gesetz vom 22. April 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 22bis - Die einer Gesellschaft zuerkannte Eigenschaft des Buchprüfers und/oder Steuerberaters wird vom Institut entzogen, wen die Bedingungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft, wie sie in Ausführung von Artikel 20 Nr. 1 und 3 und Artikel 21 vom König festgelegt werden, nicht mehr erfüllt sind.
Es wird vorausgesetzt, dass die Gesellschaft den in Absatz 1 erwähnten Bedingungen für die Zuerkennung der Eigenschaft des Buchprüfers und/oder Steuerberaters nicht mehr genügt, wen nach Ablauf einer Frist von einem Monat nach
Der Entzug der Eigenschaft des Buchprüfers und/oder Steuerberaters hat von Rechts wegen die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis des Instituts zur Folge.
Eine neue Zuerkennung der Eigenschaft ist erst möglich, nachdem die in Artikel 20 Nr. 1 oder 3 oder Artikel 21 erwähnten Bedingungen erneut erfüllt sind. »
Art. 3 - Artikel 32 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt abgeändert:
"Jedes Mal, wenn einer in Artikel 4 Nr. 2 erwähnten Gesellschaft ein in Artikel 34 Nr. 2 oder 6 erwähnter Auftrag erteilt wird, ist sie verpflichtet, unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Verwaltern eine in Artikel 4 Nr. 1 erwähnte natürliche Person zu bestimmen, die sie vertritt und mit der Ausführung des Auftrags im Namen und für Rechnung der Gesellschaft beauftragt ist. Dieser Vertreterliegt den Bedingungen und der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen würde, wenn er den Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausführen würde. Die betreffende Gesellschaft kann ihren Vertreter nur entlassen, wenn sie gleichzeitig seinen Nachfolger bestimmt. »
2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 4 - Artikel 33 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
"Art. 33 - Externe Buchprüfer und external Steuerberater haften gemäss dem allgemeinen Recht für die Ausführung ihrer beruflichen Aufträge.
Es ist ihnen in folgenden Fällen verboten, sich dieser Haftung, selbst teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu entziehen:
1. bei der Ausführung eines Auftrags durch einen externaln Buchprüfer, dessen Ausführung durch oder aufgrund des Gesetzes dem Kommissar oder in Ermangelung eines Kommissars einem Betriebsrevisor oder Buchprüfer vorbehalten ist gemäss Artikel April 2007,
2. im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wird.
Sie sind verpflichtet, ihre Berufshaftpflicht durch einen Versicherungsvertrag decken zu lassen, der vom Rat des Instituts gebilligt wird. »
Art. 5 - Artikel 50 § 1 Nr. 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt:
« 1. gemäss dem allgemeinen Recht für die Ausführung von beruflichen Aufträgen, die er erfüllt, haften und seine Berufshaftpflicht durch einen Versicherungsvertrag decken lassen, der vom Nationalrat des Berufsinstituts gebilligt wird.
Es ist ihm im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wird, verboten, sich dieser Haftung, selbst teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu entziehen.
Jedes Mal, wenn einer vom Institut zugelassenen juristischen Person ein in Artikel 49 erwähnter Auftrag erteilt wird, ist sie verpflichtet, unter ihren Gesellschaftern, Geschäftsführern oder Verwaltern eine vom Institut zunrit Dieser Vertreter unterliegt den Bedingungen und der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen würde, wenn er den Auftrag in eigenem Namen und für eigene Rechnung ausführen würde,".
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007
Art. 6 - In Artikel 16 des Gesetzes vom 22. Juli 1953 zur Gründung eines Instituts der Betriebsrevisoren und zur Organisation der öffentlichen Aufsicht über den Beruf des Betriebsrevisors, koordiniert am 30. April 2007, werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt:
Dieser Vertreter unterliegt den Bedingungen und der disziplinarrechtlichen Verantwortlichkeit, denen er auch unterliegen würde, wenn er den Auftrag im eigen Namen und für eigene Rechnung ausführen würde.
Die Revisionsgesellschaft kann ihren Vertreter nur entlassen, wenn sie gleichzeitig seinen Nachfolger bestimmt. »
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 17bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 17bis - Betriebsrevisoren haften gemäss dem allgemeinen Recht für die Ausführung beruflicher Aufträge, die nicht die ihnen durch oder aufgrund des Gesetzes vorbehaltenen Aufträge sind.
Betriebsrevisoren ist es im Falle eines Fehlers, der in betrügerischer Absicht oder mit der Absicht zu schaden begangen wird, verboten, sich dieser Haftung, selbst teilweise, durch eine Sondervereinbarung zu entziehen. »
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches
Art. 8 - Artikel 132 des Gesellschaftsgesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 2007, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 132 - Für die Bestimmung und das Ausscheiden aus dem Amt des ständigen Vertreters der Revisionsgesellschaft, der als Kommissar bestellt worden ist, gelten dieselben Offenlegungsregeln wie in dem Fall, wo der Auftrag in eigenem Namenfhn »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 18. Januar 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der KMB und der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK