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Miscellaneous Provisions Act Health. -German Translation Of Extracts

Original Language Title: Loi portant des dispositions diverses en matière de santé. - Traduction allemande d'extraits

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10 DECEMBER 2009. - Act on various health provisions. - German translation of extracts



The following is the translation into the German language of articles 1, 5 to 13, 19 and 20 of the Act of 10 December 2009 on various health provisions (Belgian Monitor of 31 December 2009).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
10. DEZEMBER 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt
(...)
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der Patienten
Art. 5 - Artikel 6 of the Gesetzes vom 4. Juni 2007 zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Förderung der Mobilität der Patienten wird wie folgt ersetzt:
« Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. »
Art. 6 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Beim Allgemeinen Rat des LIKIV » durch die Wörter « Beim LIKIV und beim FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt » ersetzt.
(...)
Abschnitt 4 - Abänderung des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe
Art. 8 - Artikel 35sexies of the Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, eingefügt durch das Gesetz vom 19. Dezember 1990, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die ausschliessliche Ausübung der Gesundheitspflege des Fachbereichs, auf den sich die in Artikel 35quater erwähnte Zulassung bezieht, durch eine im vorliegenden Erlass erwähnte Fachkraft kann als eines der Kriterien für die »
Art. 9 - In denselben Königlichen Erlass Nr. 78 wird ein Artikel 35sexies /1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 35sexies /1 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksundheit gehört, kann eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der französischen Sprachrolle und eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht der niederlän Der König legt die Kriterien für die Gewährung und Aufrechterhaltung der Zulassung sowie das Verfahren für die Zulassung dieser Vereinigungen fest. »
Art. 10 - Artikel 9 wird wirksam mit 1. Juli 2009.
Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe
Art. 11 - In Artikel 5 of the Gesetzes vom 8. Juli 1964 über die dringende medizinische Hilfe, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998 zur Festlegung sozialer Bestimmungen und das Gesetz vom 14. Januar 2002 zur Festlegung von Massnahmen im Bereich Gesundheitspflege, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems oder des medizinischen Einsatzleiters ist jeder, der effektiv für die Arbeitsweise eines von den öffentlichen Behörden organisierten oder konzessionierten Ambulanzdienstes und - ab dem »
Art. 12 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 10ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
“Art. 10ter: Die in den Artikeln 4, 4bis, 5, 6 und 6bis erwähnten Akteure der dringenden medizinischen Hilfe sowie die Zentren des einheitlichen Rufsystems und die in Artikel 207 des Programmgesetzes vom 9. Juli 2004 erwähnte Einsatzleitung für dringende medizinische Hilfe und medizinische Überwachung sind verpflichtet, die Aktivitäten ihrer Dienste gemäss den Artikeln 5 Absatz 1 Buchstabe e) und 7 § 2 Buchstabe d) des Gesets Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten zu registrieren und einen Jahresbericht vorzulegen.
Diese Registrierung bezweckt, die Arbeitsweise der dringenden medizinischen Hilfe zu verbessern, Studien durchzuführen, Projekte zur administrativen Vereinfachung und Automatisierung zu erstellen und es den im Königlichen Erlass vom 10. August 1998 zur Einsetzung der Kommissionen für Dringende Medizinische Hilfe erwähnten Kommissionen für dringende medizinische Hilfe und dem im Königlichen Erlass vom 5. Juli 1994 zur Schaffung eines Nationalen Rates für dringende medizinische Hilfeleistung erwähnten Nationalen Rat für dringende medizinische Hilfeleistung zu ermöglichen, ihre Aufträge zu erfüllen.
Der König legt die Modalitäten und den Inhalt dieser Registrierung und des Jahresberichts fest, und zwar nach Stellungnahme des innerhalb des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens eingerichteten Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherhete und der
Inverkehrbringung der Daten der Registrierung ist verboten. »
Art. 13 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 12 und 13 fest.
(...)
KAPITEL 3 - Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
(...)
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte
Art. 19 - Artikel 8 § 2 of the Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Der Generalverwalter lässt sich von einem Direktionsausschuss beistehen, dessen Vorsitz er führt. Dieser Direktionsausschuss übt auch die in Artikel 16 § 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses erwähnten Befugnisse des Direktionsrates aus. Der Direktionsausschuss umfasst den Generalverwalter und die anderen Managementfunktionen. Auf Vorschlag des Direktionsausschusses kann der Minister höchstens sechs andere Personalmitglieder als Mitglieder des Direktionsausschusses bestellen, um den multidisziplinären Charakter unter dessen Mitgliedern zu sichern. Der Direktionsausss erstellt eine Hausordnung, die dem Minister zur Billigung vorgelegt wird. »
Art. 20 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Artikel 16 § 1 of the Königlichen Erlasses vom 8. Januar 1973 zur Festlegung des Statuts des Personals bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses kommt jedoch nicht zur Anwendung für das, was die Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte betrifft. »
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Dezember 2009
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialeingliederung
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatsiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK