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An Act To Amend The Act Of December 4, 2006 The Use Of Railway Infrastructure And Act Of 19 December 2006 On The Safety Of Railway Operations With Regard To The Appeal Against Certain Decisions Of The Board Of Contro

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 4 décembre 2006 relative à l'utilisation de l'infrastructure ferroviaire et la loi du 19 décembre 2006 relative à la sécurité d'exploitation ferroviaire en ce qui concerne le recours contre certaines décisions de l'organe de contrô

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26 JANVIER 2010. - An Act to amend the Act of 4 December 2006 relating to the use of railway infrastructure and the Act of 19 December 2006 on railway safety with regard to the appeal against certain decisions of the control body and the security authority. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 26 January 2010 amending the Act of 4 December 2006 on the use of railway infrastructure and the Act of 19 December 2006 on the security of railway operations with regard to the appeal against certain decisions of the supervisory body and the security authority (Belgian Monitor of 9 February 2010).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
26. JANUAR 2010 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, was die Rechtsmittel gegen bestimmte Entscheidungen des Kontrollorgans und der Sicherheitsbehörde betrifft
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Es setzt folgende Richtlinien teilweise um:
- Richtlinie 2001/14/EG of Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2001 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität der Eisenbahn, die Erhebung von Entgelten für die Nutzung von Eisenbahninfrastruktur und die Sicherheitsbescheinigung;
- Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 95/18/EG des Rates über die Erteilung von Genehmigungen an Eisenbahnunternehmen und der Richtlinie 2001/14/EG über die Zuweisung von Fahrnwegkapazität Dezember 2008;
- Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen;
- Richtlinie 2008/57/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Gemeinschaft.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
Art. 2 - In Titel II Kapitel VI of the Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur wird Abschnitt 3/1, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, durch einen Artikel 66/2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
Entscheidlich
Was das Verfahren betrifft, findet das Gerichtsgesetzbuch Anwendung, ausser wenn die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes davon abweichen.
Die Beschwerde hat, ausser wenn sie gegen eine Entscheidung des Kontrollorgans gerichtet ist, mit der eine administrative Geldbusse auf der Grundlage der Artikel 63 § 3 und 64 auferlegt wird, keine aufschiebende Wirkung; der Gerichtshof kann jedoch von Amts wegen oder auf einen in der einleitenden Ladung ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Antrag der einen oder der anderen Partei hin die Aussetzung der angefochtenen Entscheidung anordnen.
Vorbehaltlich aussergewöhnlicher, vom Gerichtshof mit Gründen versehener Umstände, die mit der Einhaltung der Verteidigungsrechte in Verbindung stehen, befindet der Gerichtshof spätestens binnen zehn Tagen nach Einleitung des Verfahrens üfrag
Das Kontrollorgan übermittelt dem Antragsteller und dem Gerichtshof spätestens am Tag der Einleitung des Verfahrens eine Kopie der Verwaltungsakte. »
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs
Art. 3 - In Titel II Kapitel II of the Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs wird Abschnitt 2/1, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, durch einen Artikel 14/6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Artkant die
Was das Verfahren betrifft, findet das Gerichtsgesetzbuch Anwendung, ausser wenn die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes davon abweichen.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, aber der Gerichtshof kann von Amts wegen oder auf einen in der einleitenden Ladung ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Antrag der einen oder der anderen Partei hin die Aussetzung der angefiden
Vorbehaltlich aussergewöhnlicher, vom Gerichtshof mit Gründen versehener Umstände, die mit der Einhaltung der Verteidigungsrechte in Verbindung stehen, befindet der Gerichtshof spätestens binnen zehn Tagen nach Einleitung des Verfahrens üfrag
Die Sicherheitsbehörde übermittelt dem Antragsteller und dem Gerichtshof spätestens am Tag der Einleitung des Verfahrens eine Kopie der Verwaltungsakte. "
Art. 4 - In Titel II Kapitel II of the Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs wird Abschnitt 2/1, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2008 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Januar 2010, durch einen Artikel 14/7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Art. 14/7 - Wenn in Anwendung von Artikel 14/5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs beim Appellationshof von Brüssel eine Beschwerde zur Revision einer Entscheidung der Sicherheitsbehörde eingereicht wurde, wobei Letztere ihre Verweigerung der Zulassung für die Inbetriebnahme »
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Januar 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK