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Ordinary Law Of Institutional Reforms

Original Language Title: Loi ordinaire de réformes institutionnelles

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9 AOUT 1980. - Regular Law on Institutional Reforms



Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of the ordinary law of 9 August 1980 of institutional reforms (Belgian Monitor of 15 August 1980), as amended successively by:
- the law of 9 July 1982 replacing article 16 of the ordinary law of 9 August 1980 of institutional reforms (Belgian Monitor of 16 July 1982);
- Act of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community (Belgian Monitor of 18 January 1984);
- the special law of 16 January 1989 on the financing of the Communities and Regions (Belgian Monitor of 17 January 1989);
- Act of 16 June 1989 on various institutional reforms (Moniteur belge of 17 June 1989);
- Act of 18 July 1990 amending the Act of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community (Belgian Monitor of 25 July 1990);
- the Act of 5 May 1993 on the International Relations of the Communities and Regions (Belgian Monitor of 8 May 1993);
- the special law of 16 July 1993 to complete the federal structure of the State (Belgian Monitor of 20 July 1993);
- the special law of 7 May 1999 amending article 32 of the ordinary law of 9 August 1980 of institutional reforms relating to the prevention and resolution of conflicts of interest (Belgian Monitor of 20 May 1999);
- the Act of 2 April 2003 amending certain aspects of legislation relating to the organization and operation of the legislative section of the Council of State (Belgian Monitor of 14 May 2003);
- the special law of 27 March 2006 adapting various provisions to the new name of the Walloon Parliament, the Parliament of the French Community, the Parliament of the Brussels-Capital Region, the Flemish Parliament and the Parliament of the German-speaking Community (Belgian Monitor of 11 April 2006);
- the special law of 20 March 2007 supplementing article 31 of the ordinary law of 9 August 1980 of institutional reforms, providing for the presence of the President of the Government of the German-speaking Community within the Committee of Consultation, and repealing article 67 of the law of 31 December 1983 of institutional reforms for the German-speaking Community (Belgian Monitor of 13 June 2007).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

9. AUGUST 1980 - Ordentliches Gesetz zur Reform der Institutionen
TITEL I - Finanzielle Mittel
Artikel 1 - 15 - [...]
[Art. 1 bis 15 aufgehoben durch Art. 84 des G. vom 31. Dezember 1983 (B.S. vom 18. Januar 1984), selbst eingefügt durch Art. 21 des G. vom 18. Juli 1990 (B.S. vom 25. Juli 1990), und durch Art. 69 § 1 Nr. 1 of the G. vom 16. Januar 1989 (B.S. vom 17. Januar 1989)
Art. 16 - [§ 1 - Ab dem 1. Januar 1982 dürfen die Provinzen Steuern weder einführen noch erheben. Ab diesem Datum werden die Steuermittel jährlich für jede Provinz durch andere Einnahmequellen ersetzt, und dies zu einem gleichen Betrag wie demjenigen des Ertrags aus ihren Steuern für das Jahr 1981. Dieser Betrag wird jährlich an die Entwicklung des Durchschnittsindexes der Verbraucherpreise des Vorjahres angepasst.
§ 2 - Die Ersetzung der Provinzialsteuern durch andere Mittel wie die, die in § 1 erwähnt sind, wird per Gesetz geregelt. Dieses Gesetz muss vor dem 31. Juli 1981 angenommen werden.
§ 3 - Sollte das in § 2 erwähnte Gesetz nicht vor dem 31. Juli 1981 angenommen werden, werden die zu diesem Zeitpunkt existierenden provinzialen Regelungen um ein Jahr, zu rechnen ab dem 1. Januar 1982, orlängert. Das Gesetz wird die in § 1 erwähnten Ersatzmittel vor dem 30. Juni dieses Jahres einführen.
§ 4 - Sollte das im letzten Satz von § 3 erwähnte Gesetz nicht vor dem 30. Juni 1982 angenommen werden, können die Provinzen erneut Steuern einführen und erheben, und dies solange, wie die in § 1 erwähnten Ersatzmittel noch nicht per Gesetz eingeführt worden sind.]
[Art. 16 ersetzt durch einzigen Artikel des G. vom 9. Juli 1982 (B.S. vom 16. Juli 1982)
TITEL II - Vorbeugung und Beilegung der Konflikte
KAPITEL I - Zuständigkeitskonflikte
Abschnitt I - Vorbeugung der Zuständigkeitskonflikte
Art. 17 - 23 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt II - Beilegung der Zuständigkeitskonflikte
Art. 24 - 30 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL II - [Konzertierung und Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen ]
[Überschrift von Kapitel II ersetzt durch Art. 25 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)
Abschnitt I - Der Konzertierungsausschuss
Art. 31 - [§ 1 - Es wird ein Konzertierungsausschuss gebildet, der sich unter Berücksichtigung der sprachlichen Parität wie folgt zusammensetzt:
1. aus der Regierung, vertreten durch den Premierminister und fünf ihrer Mitglieder, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass benannt wurden,
2. aus der Flämischen Exekutive, vertreten durch ihren Vorsitzenden und eines ihrer Mitglieder,
3. aus der Exekutive der Französischen Gemeinschaft, vertreten durch ihren Vorsitzenden,
4. aus der Wallonischen Regionalexekutive, vertreten durch ihren Vorsitzenden,
5. aus der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt, vertreten durch ihren Vorsitzenden und eines ihrer Mitglieder, das der anderen Sprachgruppe angehört.
§ 2 - Wenn in Anwendung von Artikel 1 § 4 of the Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen die Zuständigkeiten der Wallonischen Regionalexekutive jedoch von der Exekutive der Französischen Gemeinschaft ausgeübt werden, wird diese beim Konzertierungsausschuss durch ihren Vorsitzenden und eines ihrer Mitglieder vertre
[§ 3 - Ungeachtet der in § 1 vorgesehenen Zusammensetzung tagt der Vorsitzende der Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft mit Stimmrecht im Konzertierungsausschus zur Vorbeugung und Beilegung der in den Artikeln 32 und 33 erwähn
[Art. 31 ersetzt durch Art. 26 of the G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989; § 3 eingefügt durch Art. 2 of the G. vom 20. März 2007 (B.S. vom 13. Juni 2007)]
Abschnitt II - Interministerial Konferenzen
[Abschnitt II mit Art. 31bis eingefügt durch Art. 27 of the G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)
31bis - Der Konzertierungsausschuss kann im Hinblick auf die Förderung der Konzertierung und der Zusammenarbeit zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen Regezialisierte Ausschüsse, "interministerielle Konferenzen" genannt, die sich
[Der Konzertierungsausschuss bildet auf jeden Fall eine Interministerielle Konferenz für die Aussenpolitik. In dieser Interministeriellen Konferenz informiert die Regierung die Exekutiven regelmässig entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag einer Exekutive über die Aussenpolitik. ]
[Art. 31bis Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 of the G. vom 5. May 1993 (B.S. vom 8. May 1993)
[Abschnitt III ] - Vorbeugung und Beilegung der Interessenkonflikte
[Früherer Abschnitt II umnummeriert zu Abschnitt III durch Art. 28 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)
Art. 32 - [§ 1 - [Im vorliegenden Artikel versteht man unter Gesetzgebender Kammer: den Senat und die Abgeordnetenkammer, [und unter Parlament: das Parlament der Französischen Gemeinschaft, das Flämische Parlament, das Parlament der Deutschsprachi ]
[§ 1bis - Wenn eine Gesetzgebende Kammer oder ein [Parlament] befindet, dass sie bzw. es durch einen Dekretentwurf oder -vorschlag oder einen Ordonnanzentwurf oder -vorschlag oder einen Antrag auf Abänderung dieser Entwürfe oder Vorschläge, eingebracht je nach Fall in einem anderen [Parlament] oder in der Vereinigten Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen, oder durch einen Gesetzesentwurf oder -vorschlag oder einen Antrag auf Abänderung dieser Entwürfe oder Vorschläge, eingebracht in einer Gesetzgebenden Kammer, ernsthaft benachteiligt werden
Wen die in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Vereinigte Versammlung, nachfolgend "die Vereinigte Versammlung" genannt, befindet, dass sie durch einen Gesetzesentwurf oder -vorschlag, der in einer Gesetzgebenden Kammer
[§ 1ter - In diesem Fall wird das Verfahren während sechzig Tagen ausgesetzt. Die Aussetzung beginnt erst nach Hinterlegung des Berichts und in jedem Fall vor der Schlussabstimmung in öffentlicher Sitzung über den Entwurf oder den Vorschlag.
Wen der Text, aufgrund dessen der Interessenkonflikt aufgeworfen wurde, nach Anmeldung des Konflikts mit einem Abänderungsantrag versehen wurde, muss die Gesetzgebende Kammer, [das Parlament] oder die Vereinigte Versammlung nach Hinterlegung es sich immer noch für ernsthaft benachteiligt hält. Das Verfahren wird ausgesetzt, bis die Gesetzgebende Kammer, [das Parlament] oder die Vereinigte Versammlung diesbezüglich Stellung nimmt, höchstens jedoch während fünfzehn Tagen.
In diesem Fall beginnt die Aussetzung im Hinblick auf die Konzertierung an dem Tag, an dem die Gesetzgebende Kammer, [das Parlament] oder die Vereinigte Versammlung bestätigt, ernsthaft benachteiligt zu sein.
Dieses Verfahren darf von ein- und derselben Versammlung für ein- und denselben Entwurf oder Vorschlag nur ein einziges Mal angewandt werden. Falls der Entwurf oder Vorschlag, wegen dessen der Interessenkonflikt angemeldet wurde, mit einem Abänderungsantrag versehen wurde, kann ein neuer Interessenkonflikt ausschliesslich auf einen oder mehre Abänderungsanträgein aufden
[§ 1quater - Falls durch die Konzertierung binnen einer Frist von sechzig Tagen keine Lösung erzielt wurde, wird der Senat mit der Streitsache befasst und legt er dem in Artikel 31 erwähnten Konzertierungschuss binnen dreissig
Der vorhergehende Abschnitt wird nicht angewandt, wenn das in § 1bis erwähnte Verfahren von einer Gesetzgebenden Kammer eingeleitet wird. In diesem Fall fasst der in Artikel 31 erwähnte Konzertierungsausschuss binnen sechzig Tagen einen Beschluss gemäss dem Konsensverfahren.]
§ 2 - Wenn die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder Regionalregierung] oder das in Artikel 60 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Vereinigte Kollegium befindet, dass sie bzw. es durch einen Beschlussentwurf oder einen Beschluss der [Föderalregierung], einer [Gemeinschafts- oder Regionalregierung], des Vereinigten Kollegiums oder eines ihrer Mitglieder ernsthaft benachteiligt werden kann In diesem Fall wird der angefochtene Beschluss oder seine Ausführung während dieser Frist ausgesetzt.
[Dieses Verfahren darf für ein- und denselben Beschluss oder Entwurf eines Beschlusses nur ein einziges Mal angewandt werden.]
§ 3 - Wenn die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder Regionalregierung]
Wen die [Föderalregierung], [eine Gemeinschafts- oder Regionalregierung], das Vereinigte Kollegium oder eines ihrer Mitglieder dazu verpflichtet ist, einen Beschluss zu fairen, ist das im ersten Abwengenden
§ 4 - Der Vorsitzende der [Regierung] der Region Brüssel-Hauptstadt kann den Konzertierungsausschus in Anwendung der §§ 2 und 3 lediglich dann mit einem Interessenkonflikt befassen, wenn dieser sich auf Angelegenheiten dieänrat
Zudem darf er, was die Angelegenheiten betrifft, für die aufgrund von Artikel 63 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen die Gemeinsame Gemeinschaftskommission zuständig ist, dieselbe Zuständigkeit nur auf Antrag des Vereinigten Kollegiums ausüben.
§ 5 - Falls ein Verfahren mit Bezug auf einen Zuständigkeitskonflikt eingeleitet ist oder eingeleitet wurde, wird jedes Verfahren zur Beilegung eines Interessenkonflikts in derselben Angelegenheit ausgesetzt.
§ 6 - Die Regierung, der in Artikel 31 erwähnte Konzertierungsausschuss, die [Regierung] einer Gemeinschaft oder einer Region oder das Vereinigte Kollegium können die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates, die in der durch Artikel 85bis der Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgeschriebenen Zusammensetzung tagt, darum bitten, binnen einer Frist von [fünf Werktagen im Sinne von Artikel 84 § 2 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat]
Wenn laut der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates ein Zuständigkeitskonflikt vorliegt, wird das beim Konzertierungsausschuss laufende Verfahren endgültig abgeschlossen.
§ 7 - Die Bestimmungen von § 6 sind nicht anwendbar, wenn die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates bezüglich des Entwurfs oder Vorschrges eines angefochtenen Beschlusses bereits durch eine mit Gründen versehene Stellungnahme über die dem Konzertiers
§ 8 - Der in Artikel 43 of the Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen erwähnte Zusammenarbeitsausschuss oder die [Regierung] der Region Brüssel-Hauptstadt kann die Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates, die in der durch Artikel 85bis der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat vorgeschriebenen Zusammensetzung tagt, darum bitten, binnen einer Frist von [fünf Werktagen im Sinne von Artikel 84 § 2 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat
Wenn die Initiative laut Stellungnahme der Gesetzgebungsabteilung nicht mit Artikel 45 oder mit Artikel 46, je nach Fall, des oben erwähnten Gesetzes übereinstimmt, wird das in diesen Artikeln vorgesehene Verfahren endgültig abgeschlossen.
[Art. 32 ersetzt durch Art. 29 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989; § 1 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 20. May 1999) und abgeändert durch Art. 23 Buchstabe A des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 1bis eingefügt durch Art. 2 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 20. May 1999); § 1bis Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe B des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 1ter eingefügt durch Art. 2 des G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 20. May 1999); § 1ter Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe C des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 1quater eingefügt durch Art. 2 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 20. May 1999); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe D des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 7. May 1999 (B.S. vom 20. May 1999); § 3 Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe D des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 23 Buchstabe E des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 6 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 of the G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 14. May 2003) und Art. 23 Buchstabe E des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 8 Abs. 1 abgeändert durch Art. 11 of the G. vom 2. April 2003 (B.S. vom 14. May 2003) und Art. 23 Buchstabe E des G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006)]
Art. 33 - [Der in Artikel 31 erwähnte Konzertierungsausschuss wird vom Premierminister, vom Vorsitzenden einer Exekutive oder, in den Fällen und gemäs den Modalitäten, die in Artikel 32 § 4 vorgesehen sind, vom Vorsitzenden den August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Zusammenarbeitsabkommen - und Vorschläge, die Beziehungen zwischen Staat, Gemeinschaften und Regionen betreffen und die durch die Gesetze oder aufgrund der Gesetze in Ausführung der Artikel 59bis
In diesem Fall wird in Abweichung von Artikel 32 § 6 der angefochtene Beschluss oder seine Ausführung ausgesetzt, bis der Konzertierungsausschuss gemäs dem Konsensverfahren feststellt, dass die vorgeschriebenen Verfahrensregelden die Aussetzung darf dabei eine Frist von 120 Tagen nicht überschreiten.]
[Art. 33 ersetzt durch Art. 30 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)
[Art. 33bis - Um zu verhindern, dass, falls der Ausschuss aufgrund des Gesetzes gemäss dem Konsensverfahren beschliessen muss, der Konsens erreicht wird, müssen die beiden Mitglieder der Exekutive der Region Brüssel-Hauptstadt den
[Art. 33bis eingefügt durch Art. 31 des G. vom 16. Juni 1989 (B.S. vom 17. Juni 1989)
TITEL III - Sprachengebrauch
KAPITEL I - Die Ministerien der Gemeinschaft und der Region
Art. 34 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL II - Die Dienststellen der Exekutiven der Gemeinschaft und der Region
Abschnitt I - Die Dienststellen der Exekutiven, deren Tätigkeit sich über den ganzen Amtsbereich der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Region erstreckt
Art. 35 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf die zentralisierten und dezentralisierten Dienste der Flämischen Exekutive, der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Regionalexekutive anwendbar, deren Tätigkeit sichzen den
Art. 36 - § 1 - Vorbehaltlich der Bestimmungen von § 2:
1. gebrauchen die Dienststellen der Flämischen Exekutive das Niederländische als Verwaltungssprache,
2. gebrauchen die Dienststellen der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Regionalexekutive das Französische als Verwaltungssprache.
§ 2 - Was die Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung in ihrem Amtsbereich angeht, unterliegen die in § 1 erwähnten Dienststellen der Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Gemeinden für die Bekanntmachungen, Mitteilungend
Für ihre Beziehungen mit den öffentlichen Diensten, deren Sitz sich in einer Gemeinde des deutschen Sprachgebiets befindet, gebrauchen die Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive die deutsche Sprache.
§ 3 - In den in § 1 erwähnten Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten
Unter der Bedingung, dass sie eine ausreichende Kenntnis des Französischen nachweisen, können die Bewerber, die ihr Studium im deutschen Sprachgebiet absolviert haben, sowie diejenigen, die ihr Studium im Ausland in deutscher Sprache
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von § 2 einhalten können.
Abschnitt II - Die Dienststellen der Exekutiven, deren Tätigkeit sich nicht über den ganzen Amtsbereich der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft oder der Wallonischen Region erstreckt
Art. 37 - Die Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts sind auf die zentralisierten und dezentralisierten Dienststellen der Flämischen Exekutive, der Exekutive der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Regionalexekutive anwendbar, deren Tätigkeitsbereich sich
Art. 38 - Die in Artikel 37 erwähnten Dienststellen, deren Tätigkeit sich ausschliesslich auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung eines gleichen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen der Sprachenregelung, die für die lokalen Dienststellen dieser Ge
In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten können.
Art. 39 - Die in Artikel 37 erwähnten Dienststellen, deren Tätigkeit sich sowohl auf Gemeinden ohne besondere Sprachenregelung als auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung eines gleichen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 1 einhalten können.
Art. 40 - Die Dienststellen der Flämischen Exekutive und der Exekutive der Französischen Gemeinschaft, deren Tätigkeit sich auf die Gemeinden von Brüssel-Hauptstadt erstreckt, gebrauchen jeweils das Niederländische oder das Französische als Verwa
Wen die Tätigkeit der in Absatz 1 erwähnten Dienststellen sich auf Gemeinden mit besonderer Sprachenregelung des niederländischen beziehungsweise des französischen Sprachgebiets erstreckt, unterliegen diese Dienststellen
In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 2 einhalten können.
Art. 41 - Die Dienststellen der Wallonischen Regionalexekutive, deren Tätigkeit sich sowohl auf Gemeinden des französischen Sprachgebiets als auch auf Gemeinden des deutschen Sprachgebiets erstreckt, gebrauchen das Französische oder das Deutsche alprat
Diese Dienststellen gebrauchen für die Bekanntmachungen, Mitteilungen und Formulare, die für die Öffentlichkeit bestimmt sind, für die Beziehungen mit Privatpersonen und für die Erstellung von Akten, Bescheinigungen, Erklärungen und Genehmigungen die Sprache oder
In diesen Dienststellen darf niemand in ein Amt oder eine Stelle ernannt oder befördert werden, der nicht eine gemäss Artikel 15 § 1 der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten festgestellte Kenntnis
Die Dienststellen werden so organisiert, dass sie ohne die geringste Schwierigkeit die Bestimmungen von Absatz 2 einhalten können.
Abschnitt III - Sanktionen und Kontrolle
Art. 42 - Die Bestimmungen von Kapitel VII und VIII der koordinierten Gesetze über den Sprachengebrauch in Verwaltungsangelegenheiten sind auf die in Abschnitt 1 und 2 erwähnten Dienststellen anwendbar.
Art. 43 - Allein der Ständige Anwerbungssekretär ist befugt, Bescheinigungen über die durch Abschnitt 1 und 2 verlangten Sprachkenntnisse auszustellen.
KAPITEL III - Schlussbestimmung
Art. 44 - Die Bestimmungen von Kapitel II treten am Tag der in Artikel 88 § 2 des Sondergesetzes zur Reform der Institutionen erwähnten Übernahme der Ministerien der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft und der Wallonischen Region durch ihre jeweiligen Exeku.
Die Bestimmungen von Kapitel I, diejenigen ausgenommen, die das Ministerium der Region Brüssel betreffen, hören am selben Tag auf, wirksam zu sein.
TITEL IV - Beaufsichtigte Behörden und untergeordnete Behörden
Art. 45 - [Aufhebungs- und Abänderungsbestimmungen]
Art. 46 - Die Handlungen der Provinzial-, Gemeinde- und Agglomerationsbehörden und anderer Verwaltungsbehörden dürfen nicht im Widerspruch zu den Dekreten und Regelungen der Gemeinschaften und Regionen stehen, die diese Behörden mit der Ausführ
Der König bringt die Gesetze mit der vorliegenden Bestimmung in Übereinstimmung.
Art. 47 - [Abänderungsbestimmung]
TITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 48 - [...] Die Bestimmungen des durch den Königlichen Erlass vom 20. Juli 1979 koordinierten Gesetzes zur Schaffung provisorischer gemeinschaftlicher und regionaler Einrichtungen hören auf wirksam zu sein, was die Wallonische und die Flämische Region sowie die Französische und die Flämische Gemeinschaft betrifft.
[Art. 48 abgeändert durch Art. 69 § 3 of the G. vom 16. Januar 1989 (B.S. vom 17. Januar 1989)
Art. 49 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 50 - Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.