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An Act To Amend The Judicial Code As Regards The Procedure For Adopting. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne la procédure d'adoption. - Traduction allemande

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31 JANVIER 2007. - An Act to amend the Judicial Code with respect to the adoption procedure. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 31 January 2007 amending the Judicial Code with regard to the adoption procedure (Belgian Monitor of 27 February 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
31. JANUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was das Adoptionsverfahren betrifft
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es :
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 1231-29 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, selbst abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, und abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Binnen dreissig Tagen nach dem in Artikel 1231-27 erwähnten Antrag ordnet das Gericht von Amts wegen eine Sozialuntersuchung an, die Auskunft gibt über die Eignung des Adoptierenden beziehungsweise der Adoptierenden zur Adoption. Gegen das Urteil zur Anordnung der Sozialuntersuchung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden. Während dieser Sozialuntersuchung werden die von den zuständigen Gemeinschaften bestimmten Dienste konsultiert. »
Art. 3 - In Artikel 1231-35 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 24. April 2003, selbst abgeändert durch das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004, wird Absatz 1 durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Binnen dreissig Tagen nach dem in Artikel 1231-34 erwähnten Antrag ordnet das Gericht von Amts wegen eine Sozialuntersuchung an, die Auskunft gibt über die Adoptierbarkeit des Kindes. Gegen das Urteil zur Anordnung der Sozialuntersuchung kann weder Einspruch noch Berufung eingelegt werden. Während dieser Sozialuntersuchung werden die von den zuständigen Gemeinschaften bestimmten Dienste konsultiert. »
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Januar 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX