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Law On The Pension Of The Members Of The Staff Of Selected Agencies Of Public Interest And Their Successors. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi relative à la pension des membres du personnel de certains organismes d'intérêt public et de leurs ayants droit. - Coordination officieuse en langue allemande

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28 AVRIL 1958. - An Act respecting the pension of staff members of certain public bodies and their beneficiaries. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 28 April 1958 on the pension of staff of certain public interest bodies and their entitled persons (Belgian Monitor of 30 May 1958), as amended by:
- the Act of 5 August 1968 establishing certain relations between public-private pension schemes (Belgian Monitor of 24 August 1968);
- the royal decree of 28 November 1969, which took effect of the law of 27 June 1969 revising the Decree-Law of 28 December 1944 concerning the social security of workers (Moniteur belge of 5 December 1969);
- the Act of 20 June 1975 amending the Act of 5 August 1968 establishing certain relations between public and private pension schemes (Belgian Monitor of 3 July 1975);
- Royal Decree No. 23 of 27 November 1978 implementing Article 71 of the Law of Economic and Budgetary Reforms (Belgian Monitor of 13 December 1978);
- the Royal Decree of 5 July 1990 amending the Act of 28 April 1958 on the pension of staff of certain public interest bodies and their entitled persons (Belgian Monitor of 14 September 1990);
- Act of 29 December 1990 on social provisions (Belgian Monitor of 9 January 1991);
- the Act of 21 May 1991 amending public sector pension legislation (Belgian Monitor of 20 June 1991);
- Act of 20 July 1991 on budgetary provisions (Belgian Monitor of 1er August 1991);
- the Royal Decree of 3 April 1997 on measures for the accountability of public social security institutions, pursuant to Article 47 of the Act of 26 July 1996 on social security modernization and the sustainability of legal pension schemes (Belgian Monitor of 30 April 1997);
- Act of 22 February 1998 on social provisions (Moniteur belge of 3 March 1998);
- Act of 24 December 1999 on social and other provisions (Moniteur belge of 31 December 1999);
- the programme law of 30 December 2001 (Moniteur belge of 31 December 2001, err. of 6 March 2002);
- the Act of 3 February 2003 amending public sector pension legislation (Moniteur belge of 13 March 2003, err. of 22 May 2003);
- the law of 12 January 2006 establishing the "Service des pensions du Secteur public" (Moniteur belge du 3 février 2006, err. du 13 mars 2006);
- the Act of 27 December 2006 on various provisions (I) (Moniteur belge of 28 December 2006, err. of 24 January 2007 and 12 February 2007);
- the Act of 28 April 2010 on various provisions (Moniteur belge of 10 May 2010).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER FINANZEN
28. APRIL 1958 - Gesetz über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten
KAPITEL I - Anwendungsbereich
Artikel 1 - Der König bestimmt die Einrichtungen, deren Ruhestands-, Witwen- und Waisenpensionen durch vorliegendes Gesetz geregelt sind, unter den Einrichtungen öffentlichen Interesses [und den in Artikel 3 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1997 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einbeziehung öffentlicher Einrichtungen für soziale Sicherheit in die Verantwortung in Anwendung von Artikel 47 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnten öffentlichen Einrichtungen für soziale Sicherheit], deren Personal ein gesetzliches oder verordnungsrechtliches Status besitzt.
Der König bestimmt diese Einrichtungen auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers, der mit der Aufsicht über die betreffende Einrichtung beauftragt ist, und des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört. Er legt für jede Einrichtung das Datum fest, ab dem das Gesetz auf sie Anwendung findet.
[Wenn eine öffentliche Einrichtung, die unter der Aufsicht einer Gemeinschaft, einer Region oder der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission steht, durch Dekret oder Ordonnanz beziehungsweise aufgrund eines Dekrets oder einer Ordonnanz dazu
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 34 of the K.E. vom 3. April 1997 (B.S. vom 30. April 1997); Abs. 3 ersetzt durch Art. 1 of the K.E. vom 5. Juli 1990 (B.S. vom 14. September 1990)
KAPITEL II - Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen
Abschnitt I - Ruhestandspension
Art. 2 - Personalmitglieder der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtungen, die endgültig ernannt oder zur Probezeit zugelassen sind, unterliegen der gleichen Ruhestandspensionsregelung wie Personalmitglieder der allgemeinen Verwaltung des Staates.
Art. 3 - § 1 - Dienste, die Anspruch auf eine Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse eröffnen können, werden sowohl für die Festlegung des Anspruchs auf die in Artikel 2 erwähnte Ruhestandspension als auch für die Festlegung des Betrags dieser
Zusätzliche Ausgaben, die sich aus der Zulassung der vorerwähnten Dienste ergeben, gehen zu Lasten des Staates.
§ 2 - Dienste, die in den aufgrund von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet werden und in die Berechnung der in Artikel 2 vorgesehenen Pension einfliessen können, werden sowohl für die Festlegung des Ans
§ 3 - Bei Anwendung von § 1 oder § 2 werden Pensionszuschläge, die sich aus Militärdiensten, den ihnen gleichgesetzten Diensten oder Dienstaltersverbesserungen jeder Art mit Ausnahme der Vorteile aufgrund eines Diploms ergeben
Abschnitt II - Hinterbliebenenpension
Art. 4 - § 1 - Gesetzesbestimmungen in Bezug auf die Witwen- und Waisenpensionen des zivilen Staatspersonals finden Anwendung auf die in Artikel 2 erwähnten Personen und ihfolre Rechtsnachger.
§ 2 - Die aufgrund von § 1 gewährten Pensionen gehen zu Lasten der Staatskasse.
§ 3 - Beträge, die in Ausführung von § 1 auf das Gehalt der in Artikel 2 erwähnten Personen einbehalten werden, und Beiträge, die aus den von diesen Personen eingegangenen Verpflichtungen hervorgehen, werden [an den Pensionsdienstlichen
[Art. 4 § 3 abgeändert durch Art. 33 of the G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006)]
Abschnitt III - Gemeinsame Bestimmungen für Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen
Art. 5 - Sowohl für die Feststellung des Anspruchs auf die in den Artikeln 2 und 4 vorgesehenen Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen als auch für die Festlegung des Betrags dieser Pensionen können Dienste berücksichtigt werdenn dien May 1944 für nichtig erklärten Ernennung in aufgelösten Einrichtungen öffentlichen Interesses geleistet worden sind, deren Zuständigkeiten die aufgrund von Artikel 1 bestimmten Einrichtungen ganz oder teilweise übernommen haben.
Art. 6 - Im Hinblick auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes kann der König auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, die administrative Artn Stände, in denen sich die Personalmitglieder derikn
KAPITEL III - Übergangsbestimmungen
Art. 7 - [Für die Auszahlung der in Artikel 4 vorgesehenen Pensionen werden alle Dienste berücksichtigt, die in Einrichtungen öffentlichen Interesses vor deren Bestimmung gemäss Artikel 1 und in den in Artikel 5 erwähnn Einrichtungen aufgrungen auf
[Art. 7 ersetzt durch Art. 1 of the K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978)]
Art. 8 - Ruhestandspensionen, so wie sie in den Artikeln 2 und 3 vorgesehen sind, werden endgültig ernannten Personalmitgliedern der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten und der in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen gewährn
[Art. 8 abgeändert durch Art. 43 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 9 - Witwen- und Waisenpensionen, so wie sie in Artikel 4 vorgesehen sind, werden den Rechtsnachfolgern der in Artikel 8 erwähnten Personen gewährt.
Didigen werden ebenfalls den Rechtsnachfolgern der endgültig ernannten Personalmitglieder der aufgrund von Artikel 1 bestimmten und der in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen gewährt die wen diese Personalmitglieder im aktiven
Art. 10 - Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse werden unter Berücksichtigung der Bestimmungen von Artikel 3 § 2 gegebenenfalls revidiert.
Art. 11 - Der Betrag der aus der Anwendung der Artikel 8 und 9 hervorgehenden monatlichen Zahlungen darf in Bezug auf Personen, die pensioniert worden sind, bevorliegendes Gesetz auf die Einrichtung, der sie angehört haben, oder auf die Einrichtung
KAPITEL IV - Verwaltung und Buchführung
Art. 12 - [§ 1 - Die in den Artikeln 2 und 8 vorgesehenen Ruhestandspensionen werden von dem Minister gewährt, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, und vom Staat ausgezahlt.
§ 2 - Die in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtungen sind verpflichtet, [an den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] einen Beitrag zu entrichten, der dem Prozentsatz der Monatsgehälter entspricht Dieser Prozentsatz entspricht dem Verhältnis zwischen den veranschlagten Ausgaben für das laufende Jahr und der veranschlagten Gehaltssumme aller der Regelung angeschlossenen Einrichtungen für dasselbe Jahr. Die Verwaltung der Pensionen legt diesen Prozentsatz jährlich fest und teilt ihn den angeschlossenen Einrichtungen spätestens am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres mit.
§ 3 - Für die Festlegung des Betrags der in § 2 erwähnten Ausgaben:
1. wird Folgendes berücksichtigt:
(a) die in § 1 erwähnten Ruhestandspensionen,
(b) Anteile an Ruhestandspensionen, die gemäss dem Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschieden Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors festgelegt werden und den Diensten entsprechen, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den inrich Artikel 5nderwähnten E
(c) Übertragungen von Beiträgen mit Bezug auf Dienste, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet und in Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors ausgeführt worden sind,
2. wird Folgendes abgezogen:
a) Anteile an Ruhestandspensionen, die gemäss dem vorerwähnten Gesetz vom 14. April 1965 festgelegt werden und andere Dienste als diejenigen betreffen, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet worden sind,
b) Beträge, die aufgrund eines Eintritts in die Rechte zugunsten des Staates entrichtet worden sind und Dienste betreffen, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten Einrichtungen geleistet worden sind,
(c) aufgrund von Artikel 12bis § 1 entrichtete Beiträge,
(d) Übertragungen von Beiträgen, die in Anwendung von Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. August 1970 zur Ausführung der Artikel 3 und 14 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors erfolgen und Dienste betreffen, die in den in Anwendung von Artikel 1 bestimmten und den in Artikel 5 erwähnten Einricht
[e) monatliche Vorauszahlungen und Ausgleichszahlungen für das Vorjahr, die in Anwendung von Artikel 8 Absatz 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom 27. Februar 1997 zur Ausführung von Artikel 56 Absatz 7 des Sondergesetzes vom 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen vorgenommen worden sind.]
§ 4 - Die Beiträge, die von allen Einrichtungen in Anwendung von § 2 zu entrichten sind, müssen [dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] spätestens am [fünften Werktag nach dem Tag der Auszahlung des Gehalts an das Personal dieser Einricht
§ 5 - Eine Einrichtung, die der in § 4 erwähnten Verpflichtung innerhalb der vorgesehenen Frist nicht nicht nachkommt, schuldet [dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen Verzugszinsen auf die nicht entrichteten Beträge. Diese Zinsen, deren Satz dem gesetzlichen Zinssatz, erhöht um 2 Prozent, entspricht, setzen [am sechsten Werktag nach dem Tag der Auszahlung des Gehalts an das Personal der Einrichtung ein. Wenn eine Einrichtung den Nachweis erbringt, dass die mangerlnde Entrichtung des Beitrags innerhalb der vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche Umstände zurückzufhren ist, kann der Minister der Pensionen eine Befreiung von den vorerwähn Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb des Monats nach dem Tag, an dem die Einrichtung von der Verwaltung der Pensionen in Kenntnis gesetzt wurde, dass der vorerwähnten Verpflichtung nicht nicht nachgekommen worden ist, beim Minister der Pensionen eingehen.]
Das Aufkommen dieser Zinsen dient [der Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse]. ]
[§ 6 - Die Zahlung der Gesamtheit der in § 2 erwähnten Beiträge kann im Rahmen eines Pensionsversicherungsvertrags und durch Beschluss der betreffenden aufgrund von Artikel 1 bestimmten Einrichtung einer Vorsorgeeinrichtung übertragen wer Die Vorsorgeeinrichtung übernimmt dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor gegenüber die mit dieser Zahlung verbundenen Verpflichtungen.
Der Beschluss der Einrichtung, die Zahlung der Beiträge einer Vorsorgeeinrichtung zu übertragen oder nicht mehr zu übertragen, muss dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor spätestens am 30. September des laufenden Jahres per Einschreiben zugestellt werden und wird mit 1. Januar des folgenden Kalenderjahres wirksam.]
[Art. 12 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); § 2 abgeändert durch Art. 34 Nr. 1 of the G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 3 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe e) eingefügt durch Art. 227 of the G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 4 abgeändert durch Art. 104 Nr. 1 of the G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und Art. 34 Nr. 2 of the G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 104 Nr. 2 of the G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und Art. 34 Nr. 3 of G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 34 Nr. 4 of the G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 6 eingefügt durch Art. 143 of the G. vom 28. April 2010 (B.S. vom 10. May 2010)]
[Art. 12bis - § 1 - Wenn infolge einer Umstrukturier oder der Auflösung einer in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtung Personal dieser Einrichtung an andere Behörden oder Einrichtungen, die der durch vorliegendes Gesetz eingeführten
[Der Beitrag jeder dieser anderen Behörden oder Einrichtungen entspricht dem Betrag, der durch Multiplikation der Summe der in Absatz 1 erwähnten und für das laufende Jahr veranschlagten Ruhestandspensionen mit einem am Datum der Übertge dieser Koeffizient entspricht dem Verhältnis zwischen der Gehaltssumme für das an eine andere Behörde oder Einrichtung übertragene Personal und der gesamten Gehaltssumme der in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtung, wobei nur die Die Verwaltung der Pensionen legt den Beitrag jeder dieser Behörden oder Einrichtungen jährlich fest und teilt ihn diesen Behörden und Einrichtungen spätestens am 31. Dezember des vorhergehenden Jahres mit.]
Beträge, die in Anwendung [of Artikels 12 § 3 Nr. 1 Buchstabe b) und Nr. 2 Buchstabe a) und b) ] zum Gesamtbetrag der zu verteilenden Pensionen addiert oder von diesem Betrag abgezogen werden, belaufen sich für die Anwendung von Absatz
[Die in Absatz 1 erwähnten Behörden oder Einrichtungen sind verpflichtet, monatlich ein Zwölftel des ihnen in Anwendung von Absatz 2 auferlegten Beitrags [an den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] zu entrichten. Dieser Beitrag muss [dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] spätestens am letzten Werktag des betreffenden Monats zukommen.]
[Wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnte Frist nicht eingehalten wird, schuldet die Behörde oder Einrichtung [dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] von Rechts wegen Verzugszinsen auf die nicht entrichteten Beträge. Diese Zinsen, deren Satz dem gesetzlichen Zinssatz, erhöht um 2 Prozent, entspricht, setzen am ersten Werktag nach dem Tag ein, an dem die Beträge [dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] hätten zukommen müssen. Wenn eine Behörde oder eine Einrichtung den Nachweis erbringt, dass die mangerlnde Entrichtung des Beitrags innerhalb der vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, kann der Minister der Pensionen eine Befreiung Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb des Monats nach dem Tag, an dem die Behörde oder Einrichtung von der Verwaltung der Pensionen in Kenntnis gesetzt wurde, dass die vorerwähnte Verpflichtung nicht erfüllt worden ist, beim Minister der Pensionen eingehen. Das Aufkommen dieser Zinsen dient [der Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse]. ]
§ 2 - Wenn Dienste, die in einer in Anwendung von Artikel 1 bestimmten Einrichtung geleistet werden, die umstrukturiert oder aufgelöst worden ist, für eine Ruhestandspension oder den Anteil an einer Ruhestandspension berücksichtigt werden Im Falle eines Pensionsanteils wird dieser gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschieden Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors berechnet.
Absatz 1 ist nicht mehr anwendbar, sobald die Einrichtung, an die das Personalmitglied übertragen worden ist, der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Regelung angeschlossen ist.
Die in Absatz 1 erwähnten Anteile werden für die Anwendung von § 1 Absatz 3 nicht berücksichtigt.
Wen die in Absatz 1 erwähnten Dienste für eine Ruhestandspension oder einen Anteil an einer Ruhestandspension nicht berücksichtigt werden, die zu Lasten der Staatskasse gehen beziehungsweise von ihr ausgezahlt werden, mus die Einrichtung August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors übertragen werden.
§ 3 - Um die Anwendung der in § 1 erwähnten Bestimmungen zu ermöglichen, sind [Behörden oder Einrichtungen, die in die Rechte und Pflichten der umstrukturierten oder aufgelösten Einrichtung eintreten,] verpflichtet, der Verwaltung der Pensionen Diese Mitteilung muss innerhalb zweier Monate nach dem Datum der Übertragung des Personals erfolgen. Für die vor Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts umstrukturierten oder aufgelösten Einrichtungen muss diese Mitteilung jedoch spätestens am Ende des zweiten Monats nach dem Monat erfolgen, in dem vorliegendes Gesetz im Belgiöt
[Eine Behörde oder Einrichtung, die den in Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen nicht nicht nachgekommen ist, schuldet [dem Pensionsdienst für den öffentlichen Sektories] von Rechts wegen eine Geldbusse, die sich pro vollständigen Monat Das Aufkommen dieser Geldbussen dient der [Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse].]
[Art. 12bis eingefügt durch Art. 189 des G. vom 29. Dezember 1990 (B.S. vom 9. Januar 1991); § 1 Abs. 2 ersetzt durch Art. 14 Nr. 1 of the G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 14 Nr. 2 of the G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); § 1 neuer Absatz 4 eingefügt durch Art. 14 Nr. 3 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 1 Abs. 5 ersetzt durch Art. 21 des G. vom 30. Dezember 2001 (B.S. vom 31. Dezember 2001) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 2 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 3 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 of the G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991); § 3 Abs. 2 ersetzt durch Art. 14 Nr. 5 of the G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991) und abgeändert durch Art. 35 Nr. 3 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006)]
[Art. 12ter - [...]]
[Art. 12ter eingefügt durch Art. 11 des G. vom 20. Juli 1991 (B.S. vom 1. August 1991) - nicht mehr anwendbar ab dem 1. Januar 1995 -]
Art. 13 - § 1 - Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, tritt in die Rechte ein, die Empfänger der in den Artikeln 2 und 8 vorgesehenen die-spensionen infolge einer gesetzlichen
§ 2 - [Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, hat Anspruch auf denselben Eintritt in die Rechte aufgrund der Dienste, die für die Festlegung der aufgrund des vorliegenden
(a) beim Staat,
(b) in den im Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschieden Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnten anderen Behörden oder Einrichtungen. ]
§ 3 - Der Belgische Staat, vertreten durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, tritt in die Rechte ein, die Begünstigten der Artikel 4 und 9 des vorliegenden Gesetzes aufgrund der Diensf
§ 4 - [Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des in den Paragraphen 1 bis 3 vorgesehenen Eintritts in die Rechte.]
§ 5 - [Personalmitglieder, die Ansprüche aus einer anderen als der durch vorliegendes Gesetz eingeführten Pensionsregelung besitzen, sind verpflichtet, diese geltend zu machen.
Die Auszahlung der Pension wird ausgesetzt, solange dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wird.
Bei verspäteter Antragseinreichung werden Beträge, für die der Staat in die Rechte hätte eintreten sollen, auf die Pension zurückgefordert.]
§ 6 - Vorerwähnter Eintritt in die Rechte findet in Bezug auf die aus Versicherungsverträgen hervorgehenden Rechte nur Anwendung auf Vorteile, die den Beiträgen entsprechen, deren Aufwendung von den aufgrund von Artikel 1 bestimmikn und
[§ 7 - [Beträge in Bezug auf den Paragraphen 1, 2 und 3 vorgesehenen Eintritt in die Rechte werden an den Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor entrichtet.
Beträge, die an diesen Dienst aufgrund des in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Eintritts in die Rechte entrichtet werden, die Betreffenden infolge der Ruhestandspensionsregelung der Arbeiter, Angestellten, Seeleute oder Lohnempfänger besitzen
Der Anteil an dem Eintritt in die Rechte, der aufgrund des vorhergehenden Absatzes Behörden und Einrichtungen zukommt, auf die das vorerwähnte Gesetz vom 14. April 1965 Anwendung findet, die Staatskasse und die im vorliegenden Gesetz erwähnten Einrichtungen öffentlichen Interesses ausgenommen, wird von dem diesen Behörden und Einrichtungen zur Last gehenden Pensionsanteil abgezogen.]]]
[§ 8 - Wenn der in den Paragraphen 1 und 3 erwähnte Eintritt in die Rechte Renten betrifft, kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, mit der Zustimmung des Rentenschuldners den Beschluss don
[§ 9 - Wenn der Belgische Staat in Anwendung des vorliegenden Artikels für einen Vorteil, der ganz oder teilweise in Kapitalform ausgezahlt wurde, in die Rechte eintreten muss, wird die diesem Kapital entsprechende fiktive Rente vom Pensions
[Art. 13 § 2 ersetzt durch Art. 2 § 2 Nr. 1 of the K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978); § 4 ersetzt durch Art. 33 Nr. 1 of the G. vom 5. August 1968 (B.S. vom 24. August 1968); § 5 ersetzt durch Art. 33 Nr. 2 of the G. vom 5. August 1968 (B.S. vom 24. August 1968); § 7 eingefügt durch Art. 2 § 2 Nr. 2 of the K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978) und ersetzt durch Art. 36 Nr. 1 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 8 eingefügt durch Art. 2 § 2 Nr. 3 of the K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978) und abgeändert durch Art. 36 Nr. 2 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 9 eingefügt durch Art. 41 of the G. vom 21. May 1991 (B.S. vom 20. Juni 1991)
[Art. 13 bis - Wenn Titel I Kapitel I des Gesetzes zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Personen angewandt wirif
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 34 of the G. vom 5. August 1968 (B.S. vom 24. August 1968) und abgeändert durch Art. 14 des G. vom 20. Juni 1975 (B.S. vom 3. Juli 1975)
KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 14 - § 1 - [Abänderungsbestimmung]
§ 2 - Der König kann Gesetzesbestimmungen mit Bezug auf Pensionsregelungen, die Anwendung finden auf Personalmitglieder der Einrichtungen, die Er aufgrund von Artikel 1 bestimmt hat, und auf ihre Rechtsnachfolger aufheben, und dies ab dem Zeit
Art. 15 - § 1 - [...]
§ 2 - [...]
§ 3 - [Einrichtungen öffentlichen Interesses gewähren ihren endgültig ernannten Personalmitgliedern oder ihren Personalmitgliedern auf Probe, die der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Pensionsregelung unterliegen, für einen Betrag, den der Staatem Dezember 1939 über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger erwähnten Sonderausgleichskasse erheben können.]
§ 4 - [...]
§ 5 - [...]
[Art. 15 §§ 1 und 2 aufgehoben durch Art. 64 Nr. 21 des K.E. vom 28. November 1969 (B.S. vom 5. Dezember 1969); § 3 ersetzt durch Art. 103 of the G. (I) vom 27. Dezember 2006 (B.S. vom 28. Dezember 2006); §§ 3 und 4 aufgehoben durch Art. 64 Nr. 21 des K.E. vom 28. November 1969 (B.S. vom 5. Dezember 1969)
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.