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Law On Mandatory Health Care And Benefits, Insurance Co-Ordinated On 14 July 1994. -German Translation Of Amending Provisions

Original Language Title: Loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994. - Traduction allemande de dispositions modificatives

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14 JULY 1994. - Compulsory Health Care and Compensation Insurance Act, coordinated on July 14, 1994. - German translation of amendments



The texts contained in annexes 1re to 4 are the German translation:
- articles 78, 79 and 109, 42°, of the law of 6 June 2010 introducing the Social Criminal Code (Belgian Monitor of 1er July 2010);
- articles 1er and 2 of the Royal Decree of 26 August 2010 amending section 37bis of the Compulsory Health Care and Compensation Insurance Act, coordinated on 14 July 1994 (Belgian Monitor of 15 September 2010);
- articles 1er and 2 of the Royal Decree of 26 August 2010 amending section 37bis of the Compulsory Health Care and Allowance Act, coordinated on 14 July 1994 (Belgian Monitor of 24 September 2010);
- articles 106 to 118 of the Act of 29 December 2010 on various provisions (I) (Belgian Monitor of 31 December 2010).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
6. JUNI 2010 - Gesetz zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen
(...)
Abschnitt 13 - Infolge der Annahme des Gesetzes zur Einführung des Sozialstrafgesetzbuches erforderliche Abänderungen verschiedener Text
(...)
Art. 78 - In Artikel 163 Absatz 1 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, werden die Wörter "des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion" durch die Wörter "des Sozialstrafgesetzbuches" ersetzt.
Art. 79 - Artikel 169 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 19. Dezember 2008, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 169 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden ermittelt, festgestellt und geahndet gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch.
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Kontrollauftrags im Hinblick auf die Einhalt »
(...)
KAPITEL 4 - Aufhebungsbestimmungen, Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten
Abschnitt 1 - Aufhebungsbestimmungen
Art. 109 - Aufhebungsbestimmungen
Die nachstehend aufgezählten Bestimmungen werden aufgehoben:
(...)
42. (a) Artikel 170 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995, 24. Dezember 1999, 24. Dezember 2002 und 19. Dezember 2008;
(b) Artikel 171 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und das Gesetz vom 24. Dezember 1999;
(c) die Artikel 172 und 173 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995;
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Nizza, den 6. Juni 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung
C. DEVLIES
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
26. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
(...)
Artikel 1 - In Artikel 37bis § 1 Buchstabe C) of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. August 1995, 30. Juni 1999, 3. Dezember 2002, 15. September 2006, 21. Dezember 2006, 12. November 2009 und 18. Dezember 2009, werden zwischen den Wörtern "40 Prozent" und den Wörtern "des Honorars für Konsultationen der Fachärzte und des zusätzlichen Honorars für dringende Besuche" die Wörter "- bei einem Höchstbetrag von 15,50 EUR pro Leistung -" eingefügt.
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
26. AUGUST 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 37bis des am 14. Juli 1994
koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Artikel 1 - Artikel 37bis § 1 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994 und zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. August 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Buchstabe B) werden die Kodenummern 103316, 103331, 103353, 103515, 103530, 103552, 103935, 103950, 104134, 104156, 104274 und 104576 gestrichen.
2. In Buchstabe Bbis):
(a) wird Absatz 1 Buchstabe b) wie folgt ersetzt:
B) für die unter den Kodenummern 101010, 101076 und 101054 erwähnten Konsultationen und für die unter den Kodenummern 103110, 103132, 103213, 103235, 103412, 103913 und 104112 erwähnten Besuche Juni 1998 zur Ausführung von Artikel 37 § 16bis des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung erwähnten Bedingungen erfüllt."
b) wird zwischen den Absätzen 4 und 5 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Die im vorhergehenden Absatz erwähnte Senkung des Eigenanteils ist jedoch nicht anwendbar auf die unter den Kodenummern 103213, 103235 und 104112 erwähnten Besuche, die bei Begünstigten in einem Altenheim oder einem Alten- und Pflege »
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am selben Tag in Kraft wie der Königliche Erlass vom 26. August 2010 zur Abänderung von Artikel 2 Buchstabe A), F) und G) der Anlage zum Königlichen Erlass vom 14. September 1984 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen für die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung.
(...)

Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
29. DEZEMBER 2010 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I)
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...)
TITEL 10 - Soziale Angelegenheiten
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung - Beitrag im Hinblick auf das Gleichgewicht der sozialen Sicherheit
Art. 106 - In Artikel 40 § 1 Absatz 6 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch Artikel 42 des Programmgesetzes vom 23. Dezember 2009, werden die Wörter "450 Millionen EUR" durch die Wörter "1.093 Millionen EUR" ersetzt.
Art. 107 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
TITEL 11 - Volksgesundheit
KAPITEL I - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung
Abschnitt 1 - Arzneimittel
Unterabschnitt 1 - Beiträge auf den Umsatz
Art. 108 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15novies of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2006, 21. Dezember 2007, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für das Jahr 2011 wird die Höhe dieses Beitrags auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2011 erzielt worden ist."
2. In Absatz 5 letzter Satz wird das Wort "und" gestrichen und wird der Satz wie folgt ergänzt:
", und vor dem 1. May 2012 für den Umsatz, der 2011 erzielt worden ist".
3. In Absatz 7 erster Satz werden die Wörter "und der Beitrag auf den Umsatz 2010" durch die Wörter ", der Beitrag auf den Umsatz 2010 und der Beitrag auf den Umsatz 2011" ersetzt.
4. Absatz 8 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Für das Jahr 2011 müssen der Vorschuss und der Saldo, erwähnt in vorhergehendem Absatz, vor dem 1. Juni 2011 beziehungsweise vor dem 1. Juni 2012 auf das Konto des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk "Vorschuss Beitrag Umsatz 2011" beziehungsweise "Saldo Beitrag Umsatz 2011" überwiesen werden. »
5. Absatz 10 wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Für das Jahr 2011 wird der vorerwähnte Vorschuss auf 6,73 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 2010 erzielt worden ist."
6. Im letzten Absatz wird das Komma am Ende des Absatzes gestrichen und der Satz wird wie folgt ergänzt:
". Einnahmen, die auf den Beitrag Umsatz 2011 zurückzuführen sind, werden in den Rechnungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 2011 aufgenommen,".
Art. 109 - In Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15duodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird Absatz 5 durch folgenden Satz ergänzt:
« Für das Jahr 2011 wird die Höhe dieses Beitrags auf 1 Prozent des im Jahr 2011 erzielten Umsatzes und wird der betreffende Vorschuss auf 1 Prozent des 2010 erzielten Umsatzes festgelegt. »
Art. 110 - In Artikel 191bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2006, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "15decies" durch die Wörter "15duodecies " ersetzt.
Art. 111 - In Artikel 191ter Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "15decies" durch die Wörter "15duodecies " ersetzt.
Art. 112 - In Artikel 191quater Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Juni 2006, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006 und ersetzt durch das Gesetz vom 24. Juli 2008, werden die Wörter "15decies" durch die Wörter "15duodecies " ersetzt.
Unterabschnitt 2 - Kostengünstigere Verschreibungen
Art. 113 - Artikel 73 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 17. September 2005, die Gesetze vom 27. Dezember 2005, 13. Dezember 2006, 8. Juni 2008, 19. Dezember 2008, 22. Dezember 2008, 10. Dezember 2009 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
« In Erwartung des in Absatz 4 erwähnten Erlasses gelten übergangsweise folgende Prozentsätze pro Arzt je nach besonderer Berufsbezeichnung, die er innehat und die Fachkräften für Heilkunde, Zavorhnheilkunde einbegriffen
- Allgemeinmediziner: 50 Prozent,
- Facharzt für innere Medizin, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich der klinischen Hämatologie: 42 Prozent,
- Facharzt für innere Medizin, Inhaber der besonderen Berufsbezeichnung im Bereich Endokrinologie und Diabetologie: 34 Prozent,
- Facharzt für Akutmedizin: 53 Prozent,
- Facharzt für medizinische Onkologie: 39 Prozent,
- Facharzt für Anästhesie und Reanimation: 46 Prozent,
- Facharzt für Kardiologie: 43 Prozent,
- Facharzt für Surgery: 45 Prozent,
- Facharzt für Neurosurgery: 43 Prozent,
- Facharzt für Dermatology und Venerology: 39 Prozent,
- Facharzt für Gastroenterology: 65 Prozent,
- Facharzt für Gynäkologie und Geburtshilfe: 42 Prozent,
- Facharzt für Geriatrie: 41 Prozent,
- Facharzt für innere Medizin: 43 Prozent,
- Facharzt für Neurology: 36 Prozent,
- Facharzt für Psychiatry: 49 Prozent,
- Facharzt für Neuropsychiatrie: 42 Prozent,
- Facharzt für Ophtalmologie: 16 Prozent,
- Facharzt für orthopädische Surgery: 43 Prozent,
- Facharzt für Hals-Nasen-Ohren-Heilkunde: 24 Prozent,
- Facharzt für Pädiatrie: 34 Prozent,
- Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation: 44 Prozent,
- Facharzt für Pneumology: 29 Prozent,
- Facharzt für Strahlentherapie: 44 Prozent,
- Facharzt für Rheumatology: 32 Prozent,
- Facharzt für Stomatology: 70 Prozent,
- Facharzt für Urology: 41 Prozent,
- Zahnärzte: 75 Prozent,
- andere Fachärzte: 18 Prozent. »
2. (bänderung des französischen und niederländischen Texts)
3. Absatz 7 wird durch folgende Sätze ergänzt:
« Ab dem Jahr 2011 läuft der Überwachungszeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni und vom 1. Juli bis zum 31. Dezember jeden Jahres. Während dieses Überwachungszeitraums werden die Ärzte berücksichtigt, die während dieses Zeitraums mindestens 200 Packungen verschrieben haben, die im Rahmen der Gesundheitspflegepichtversicherung erstattungsfähig sindlich Für Zahnärzte beträgt diese Mindestschwelle 30 Packungen. »
Art. 114 - Vorliegender Unterabschnitt tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Unterabschnitt 3 - Referenzerstattung
Art. 115 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007, 22. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 4 werden die Wörter "30 Prozent" durch die Wörter "31 Prozent" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 5 werden die Wörter "4 Prozent" durch die Wörter "6 Prozent" ersetzt.
3. In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "3.5 Prozent" durch die Wörter "5,5 Prozent" ersetzt.
4. In § 4 Absatz 1 Nr. 1 werden zwischen dem Wort "Entweder" und den Wörtern "wird bei Anwendung" die Wörter ", wenn sich binnen vierundzwanzig Monaten nach Festlegung der neuen Erstattungsgrundlage aufgrund § 1 herau
5. In § 4 Absatz 1 wird eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
1./1 Oder, wenn sich nach den vierundzwanzig Monaten nach Festlegung der neuen Erstattungsgrundlage aufgrund von 1 herausstellt, dass es in der Liste keine erstattungsfähigen Arzneimittel mewen gibt, die den Kriterien für An 1 oder 2 angewendet worden ist, werden die Erstattungsgrundlage und der endgültige Verkaufspreis auf dem Level beibehalten, das nach Anwendung von § 1 erreicht worden ist. Wird auf ein Fertigarzneimittel später erneut § 1 angewandt, werden diese Arzneimittel von der Senkung befreit. »
Unterabschnitt 4 - Senkung der Erstattungsgrundlage
Art. 116 - Artikel 35ter desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005 und abgeändert durch die Gesetze vom 25. April 2007, 22. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« § 6 - Am 1. April 2011:
a) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die nach dem 1. April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen von § 1 festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater von Rechts wegen zusätzlich um 1,43 Prozent gesenkt,
b) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die am 1. May 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen von § 1 festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater von Rechts wegen zusätzlich um 7,34 Prozent gesenkt,
(c) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die nach dem 1. April 2007 und vor dem 1. April 2009 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen von § 1 festgelegt worden ist, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater von Rechts wegen zusätzlich um 3,48 Prozent gesenkt,
d) wird die Erstattungsgrundlage von Arzneimitteln, für die vor dem 1. April 2007 eine neue Erstattungsgrundlage auf der Grundlage der Bestimmungen von § 1 festgelegt worden sind, gegebenenfalls durch Anwendung von Artikel 35quater von Rechts wegen zusätzlich um 5,49 Prozent gesenkt.
Vorliegender Paragraph wird nicht auf Arzneimittel angewendet, auf die Bestimmungen von Artikel 35bis § 4 Absatz 5 angewendet worden sind.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen und die Bestimmungen von § 1 Absatz 5 und 6 können nicht gleichzeitig auf ein selbes Arzneimittel angewendet werden. »
Unterabschnitt 5 - Preisstopp
Art. 117 - Ab dem 1. Januar 2011 und bis einschliesslich 31. Dezember 2011 dürfen die Preise der in Artikel 313 § 1 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989 erwähnten Arzneimittel nicht erhöht werden.
Für die Anträge auf Preiserhöhung, die zwischen dem 1. Januar 2010 und dem 31. Dezember 2011 eingereicht werden, setzen die in Artikel 5 § 2 des Ministeriellen Erlasses vom 29. Dezember 1989 über die Preise der erstattungsfähigen Arzneimittel erwähnten Fristen erst am 1. Januar 2012 ein.
Auf Antrag des Inhabers der Vermarktungsgenehmigung kann der für die Wirtschaftsangelegenheiten zuständige Minister, in Ausnahmefällen und sofern besondere Gründe mit Bezug auf die Rentabilität dies rechtfertigen, eine Abweichung von dem Preisstopen Der Minister teilt dem Antragsteller seinen Beschluss binnen neunzig Tagen mit. Wen die dem Antrag beigefügten Informationen nicht ausreichen, teilt er dem Antragsteller umgehend und ausführlich mit, welche zusätzlichen Auskünfte erforderlich sind und fasst binnen einer Frist von neunzig Tagen ab Empfang dieser zus Liegen aussergewöhnlich viele Anträge vor, kann die Frist einmal um sechzig Tage verlängert werden. Der Antragsteller wird von einer solchen Verlängerung vor Ablauf der ursprünglichen Frist in Kenntnis gesetzt.
Abschnitt 2 - Verwaltungskosten der Versicherungsträger
Art. 118 - In Artikel 195 § 1 Nr. 2 of am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. April 1997 und 18. Oktober 2004 und durch die Gesetze vom 27. Dezember 1994, 22. Februar 1998, 22. August 2002, 27. Dezember 2005, 27. Dezember 2006, 26. März 2007, 8. Juni 2008, 22. Dezember 2008 und 23. Dezember 2009, werden der erste und zweite Satz von Absatz 3 durch folgende Bestimmungen ersetzt:
« Der Betrag der Verwaltungskosten der fünf Landesverbände wird für 2003 auf 766.483.000 EUR, für 2004 auf 802.661.000 EUR, für 2005 auf 832.359.000 EUR, für 2006 auf 863.156.000 EUR, für 2007 auf 895.524.000 EUR, für 2008 auf 929.160.000 EUR, für 2009 auf 972.5 Für die Kasse für Gesundheitspflege der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen wird dieser Betrag für 2003 auf 13.195.000 EUR, für 2004 auf 13.818.000 EUR, für 2005 auf 14.329.000 EUR, für 2006 auf 14.859.000 EUR, für 2007 auf 15.416.000 EUR, für 2008 auf 15. »
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 29 Dezember 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
Y. LETERME
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit, beauftragt mit der Sozialen Eingliederung
Frau L. ONKELINX
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
S. VANACKERE
Die Ministerin der Beschäftigung, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET
Der Minister des Haushalts
G. VANHENGEL
Der Minister der Pensionen
Mr. DAERDEN
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Der Minister der Landesverteidigung
P. DE CREM
Der Minister des Klimas und der Energie
P. MAGNETTE
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes und der Öffentlichen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE
Der Staatssekretär für Haushalt und für Migrations- und Asylpolitik
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für Soziale Eingliederung
P. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK