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Law On Social, Budgetary And Diverse Provisions. -Informal Coordination In German Of Extracts

Original Language Title: Loi portant des dispositions sociales, budgétaires et diverses. - Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

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12 AOUT 2000. - Law on social, budgetary and other provisions. - Informal coordination in the German language of extracts



The following text constitutes informal coordination in the German language of articles 1er to 6 and 12 of the Act of 12 August 2000 on social, budgetary and other provisions (Belgian Monitor of 31 August 2000, err. of 25 January 2001), as amended successively by:
- the royal decree of 11 December 2001 enforcing the law of 26 June 2000 relating to the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution and which reports to the Ministry of Finance (Belgian Monitor of 22 December 2001, err. of 3 July 2002);
- the Act of 6 May 2002 establishing the Integrated Police Pension Fund and providing special social security provisions (Moniteur belge of 30 May 2002, err. of 4 October 2002);
- the Act of 3 February 2003 amending public sector pension legislation (Moniteur belge of 13 March 2003, err. of 22 May 2003);
- the Public Sector Pensions Act of 25 April 2007 (Moniteur belge of 11 May 2007).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

DIENSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER FINANZEN
12. AUGUST 2000 - Gesetz zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen
TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Pensionen
KAPITEL I - Massnahmen in Sachen Pensionen im öffentlichen Sektor
Abschnitt I - Gewährung von Ruhestandspensionszuschlägen
Art. 2 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung:
1. auf Ruhestandspensionen zu Lasten der Staatskasse,
2. auf Ruhestandspensionen, die dem statutarischen Personal der folgenden Einrichtungen gewährt werden:
(a) Provinzen und lokale Verwaltungen, auf die Bestimmungen in Sachen Pensionen des neuen Gemeindegesetzes Anwendung finden,
(b) Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten Regien Anwendung findet,
(c) Einrichtungen, auf die das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten Anwendung findet,
(d) autonomous öffentliche Unternehmen, die weiter oben nicht erwähnt sind,
[e) die integrierte Polizei.]
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 2 einziger Absatz Buchstabe e) eingefügt durch Art. 38 of the G. vom 6. May 2002 (B.S. vom 30. May 2002)
Unterabschnitt 1 - Zuschlag für belastende Funktionen
Art. 3 - Der Nominalbetrag der in Artikel 2 erwähnten Ruhestandspensionen wird um einen Pensionszuschlag erhöht, wenn das Personalmitglied die folgenden Bedingungen erfüllt:
(a) Zum Zeitpunkt seiner Pensionierung umfasst seine Laufbahn mindestens fünfunddreissig Dienstjahre, die für die Berechnung der verschieden Pensionen, auf die es Anspruch erheben kann, berücksichtigt werden können.
(b) Ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem es neundvierzig Jahre alt geworden ist, hat es in einer belastenden Funktion Dienste geleistet, deren tatsächliche Dauer, die für die Berechnung der Pension berücksichtigt wird, mindestchtens zehn Jahren
Um zu bestimmen, ob die in Absatz 1 Buchstabe a) erwähnten fündendreissig Jahre geleistet worden sind, werden alle Dienste und Zeiträume berücksichtigt, die für die Berechnung der verschieden Ruhestandspensionen zultig sind
- der Zeiträume, die aufgrund eines Diploms oder von Studienzeiten berücksichtigt werden,
- der Zeiträume, die angerechnet worden sind,
- der Zeiträume der Zurdispositionstellung wegen Amtsenthebung im Interesse des Dienstes,
- der Zeiträume des Urlaubs wegen Auftrag allgemeinen Interesses,
- der anderen Zeiträume der Laufbahnunterbrechung als derjenigen, die für die Pension kostenfrei zulässig sind und für die das Personalmitglied beziehungsweise sein Ehepartner, der mit ihm unter einem Dach wohnt, haterzulagen für ein Kind, das jen
Um zu bestimmen, ob die in Absatz 1 Buchstabe b) erwähnten zehn Jahre geleistet worden sind, werden Abwesenheitszeiträume nicht berücksichtigt, Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung ausgenommen.
Wenn ein Personalmitglied während seiner gesamten Laufbahn oder eines Teils seiner Laufbahn gleichzeitig Anspruch auf verschiedene Pensionen erwirbt, werden diese Zeiträume nur einmal berücksichtigt.
Der in Absatz 1 erwähnte Zuschlag entspricht der Differenz zwischen einerseits dem Nominalbetrag, den die Pension erreicht hätte, wenn Dienste, die in einer belastenden Funktion tatsächlich geleistet worden sind, gemäss dem Verhältnissa Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts sind nur Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung, die während der Ausübung einer belastenden Funktion in Anspruch genommen worden sind, Diensten gleichgesetzt, die in dieser Funktion tatsächlichnd geleisteten word
[Art. 3 Abs. 2 fünfter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 63 of the G. vom 3. Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
Art. 4 - Als belastende Funktion im Sinne von Artikel 3 gilt eine Funktion, die aufgrund ihrer Art oder der Umstände ihrer Ausübung psychisch oder physisch zu schwer und zu ermüdend ist, um während vieler Jahre ausgeübt zu werden.
Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Verwaltung der Pensionen gehört, bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die belastenden Funktionen im Sinne von Absatz 1.
Unterabschnitt 2 - Alterszuschlag
Art. 5 - Der Nominalbetrag der in Artikel 2 erwähnten Ruhestandspensionen, gegebenenfalls einschlieslich des Zuschlags für eine belastende Funktion [und eventuell begrenzt auf den in Artikel 39 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen vorgesehenen Höchstbetrag von drei Vierteln, gegebenenfalls gekürzt aufgrund von Artikel 4 des Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983 zur Regelung der Berechnung der Pension des öffentlichen Sektors für Dienste mit Teilzeitleistungen], wird für die nach dem 31. Dezember 2000 tatsächlich geleisteten Dienste um einen Pensionszuschlag erhöht, dessen Betrag wie folgt festgelegt wird:
- 0.125 Prozent dieses Nominalbetrags für jeden Monat zwischen dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied sechzig Jahre alt geworden ist, und dem letzten Tag des Monats, in dem es zweiundsechzig Jahre alt geworden ist, ohne dass
- 0.167 Prozent dieses Nominalbetrags für jeden Monat zwischen dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Personalmitglied zweiundsechzig Jahre alt geworden ist, und dem Ende seiner Laufbahn, ohne dass der Betrag des Zuschlags pro Monat tatsächliches
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels sind nur Urlaubsarten mit Lohnfortzahlung tatsächlich geleisteten Diensten gleichgesetzt.
Wen ein Personalmitglied während der in Absatz 1 erwähnten Zeiträume Dienste mit Teilzeitleistungen erbracht hat, werden diese Zeiträume in Höhe des Teils berücksichtigt, der den tatsächlich geleisten Diensten im Verhältnis
[Art. 5 Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 28 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. May 2007); Abs. 1 erster und zweiter Gedankenstrich abgeändert durch Art. 11 of the K.E. vom 11. Dezember 2001 (B.S. vom 22. Dezember 2001)]
Unterabschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 6 - [§ 1] - Die aufgrund des vorliegenden Abschnitts gewährten Ruhestandspensionszuschläge sind integraler Bestandteil der Pension.
Die Gewährung von Zuschlägen darf nicht dazu führen, dass der Pensionsbetrag die in Artikel 39 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen vorgesehenen Höchstbeträge übersteigt.
Diese Zuschläge werden nicht gewährt, wenn für die Berechnung der Pension ein anderer Verhältnissatz als ein Sechzigstel, ein Fünfundfünfzigstel, ein Fünfzigstel oder ein Achtundvierzigstel berücksichtigt worden ist.
Für die Berechnung der Ruhestandspension werden Dienste und Zeiträume ausser Acht gelassen, deren Berücksichtigung die Gewährung von Zuschlägen verhindern könnte und folglich für den Betreffenden einen Nachteil bedeuten würde.
[§ 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 2 darf ein Pensionszuschlag wegen des Alters in Bezug auf die nach dem 31. Dezember 2005 tatsächlich geleisteten Dienste bis in Höhe des in Artikel 39 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1978 vorgesehenen Höchstbetrags von neun Zehnteln, gegebenenfalls gekürzt aufgrund von Artikel 4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 206 vom 29. August 1983, wirksam werden.]
[Art. 6 § 1 (frühere Absätze 1 bis 4) nummeriert durch Art. 29 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. May 2007); § 2 eingefügt durch Art. 29 des G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 11. May 2007)]
(...)
Abschnitt IV - Pensionsregelung für den Bürgerbeauftragten der Wallonischen Region
Art. 12 - Der Bürgerbeauftragte der Wallonischen Region fällt unter die in Artikel 20 des Gesetzes vom 22. März 1995 zur Einführung föderaler Ombudsmänner vorgesehene Pensionsregelung. Diese Pension geht zu Lasten der Staatskasse. Dienste, die als stellvertretender Bürgerbeauftragter geleistet werden, sind Diensten gleichgesetzt, die als Bürgerbeauftragter geleistet werden.
(...)