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Act Respecting Security Funds

Original Language Title: Loi concernant les Fonds de sécurité d'existence

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7 JANVIER 1958. - Act respecting the existence security funds



Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 7 January 1958 concerning the Fonds de sécurité d'existence (Moniteur belge of 7 February 1958), as amended successively by:
- the Act of 10 October 1967 containing the Judicial Code (Moniteur belge of 31 October 1967);
- the Act of 18 December 1968 amending the Act of 7 January 1958 concerning the Fonds de sécurité d'existence (Moniteur belge of 30 January 1969);
- the Act of 15 July 1970 amending the Act of 10 October 1967 containing the Judicial Code and other legal provisions (Belgian Monitor of 30 July 1970, err. of 8 September 1970);
- Royal Decree 1er March 1971, bringing the text of certain legal provisions in line with the provisions of the Act of 5 December 1968 on collective labour agreements and joint commissions (Belgian Monitor of 11 March 1971);
- the programme law of 22 December 1989 (Moniteur belge of 30 December 1989, err. of 4 April 1990);
- the Act of 8 July 1991 amending, with regard to the limitation of public action, the Act of 7 January 1958 concerning the security funds of existence (Belgian Monitor of 22 October 1991);
- the Act of 23 March 1994 on certain measures in the field of labour law against black labour (Moniteur belge of 30 March 1994, err. of 25 May 1994);
- the Act of 13 February 1998 on employment provisions (Belgian Monitor of 19 February 1998);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- Act of 25 April 2007 on various provisions (IV) (Belgian Monitor of 8 May 2007);
- the Act of 8 June 2008 on various provisions (I) (Moniteur belge of 16 June 2008, err. of 16 July 2008 and 30 July 2008);
- the law of 6 June 2010 introducing the Social Criminal Code (Belgian Monitor of 1er July 2010).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER ARBEIT UND DER SOZIALFÜRSORGE
7. JANUAR 1958 - Gesetz über die Fonds für Existenzsicherheit
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - [Der König kann in den im [Gesetz vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen] vorgesehenen Formen die kollektiven Arbeitsabkommen dieser Kommissionen für allgemein verbindlich erklären, durch die diese Kommissionen Fonds für Existenzsicherheit einrichf
1. die Finanzierung, Gewährung und Auszahlung sozialer Vorteile für bestimmte Personen,
2. die Finanzierung und Organisation der beruflichen Ausbildung der Arbeitnehmer und Jugendlichen,
3. die Finanzierung und Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer im Allgemeinen.]
Art und Umfang dieser Vorteile und die Bedingungen für ihre Gewährung werden in denselben Formen festgelegt.
Vorliegende Bestimmung lässt die Bestimmung von Artikel 5 des Erlassgesetzes vom 25. Februar 1947 über die Gewährung von Lohn an Arbeitnehmer für eine bestimmte Anzahl Feiertage pro Jahr, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Dezember 1950, unberührt.
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 of the G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969) und abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 of the K.E. vom 1. März 1971 (B.S. vom 11. März 1971)]
Art. 2 - Die Fonds für Existenzsicherheit besitzen Rechtspersönlichkeit.
Ihre Satzungen werden von den paritätischen Kommissionen festgelegt und in den in Artikel 1 erwähnten Formen für verbindlich erklärt.
Die Bezeichnung "Fonds für Existenzsicherheit" darf ausschliesslich für die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes errichteten Einrichtungen benutzt werden.
Art. 3 - Die Fonds für Existenzsicherheit werden von Vertretern der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer paritätisch verwaltet.
Art. 4 - In der Satzung eines Fonds für Existenzsicherheit muss Folgendes vermerkt sein:
1. [Bezeichnung und Address of Fund Sitzes,]
2. der Zweck seiner Einrichtung,
3. die Personen, die in den Genuss der vom Fonds gewährten Vorteile kommen können, die Art dieser Vorteile und die Bedingungen für ihre Gewährung und Auszahlung,
4. die Kategorien Arbeitgeber, die zur Zahlung der Beiträge zur Finanzierung der Vorteile verpflichtet sind,
5. der Betrag oder die Weise der Festlegung dieser Beiträge und die Art ihrer Einziehung,
6. der Modus für die Ernennung der Verwalter und deren Befugnisse,
7. die Weise der Festlegung der Bilanz und der Rechnungen,
8. die Form, in der und die Frist, binnen deren das Verwaltungsorgan des Fonds der paritätischen Kommission Bericht erstatten muss über die Erfüllung seines Auftrags,
9. die Weise der Auflösung und Liquidation des Vermögens und dessen Zweckbestimmung.
[Art. 4 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 65 of the G. vom 25. April 2007 (B.S. vom 8. May 2007)]
Art. 5 - Das Verwaltungsorgan legt jedes Jahr den Teil der Einnahmen fest, der zur Deckung der Verwaltungskosten Funds benutzt werden darf.
Das Verwaltungsorgan bestimmt die Kosten, die als Verwaltungskosten angerechnet werden können. Sie umfassen insbesondere:
1. die Kosten für die Einziehung und Beitreibung der Beiträge,
2. die Kosten für die Auszahlung der Leistungen,
3. die Kosten für die in Artikel 13 vorgesehene Kontrolle.
[Art. 5bis - Die Fonds für Existenzsicherheit garantiren, dass die von ihnen gewährten Vorteile für die Begünstigten kostenlos sind.
Den Begünstigten dürfen in keiner Weise Kosten zu Lasten gelegt werden.]
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 65 of the G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)]
KAPITEL II - Einziehung und Beitreibung der Beiträge
Art. 6 - Wenn in der Satzung vorgesehen ist, dass der Fonds selbst die Einziehung und Beitreibung der Beiträge vornimmt, wird in ihr auch die Frist festgelegt, binnen deren die geschuldeten Beiträge von den betreffenden Arbeitgebern gez
In der Satzung können ebenfalls der Zuschlag und die Zinsen festgelegt werden, die Arbeitgeber schulden, die die Frist nicht beachten. Der Satz des Zuschlags und der Zinsen darf nicht höher sein als der Prozentsatz, der in Anwendung des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer für die Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen ist.
Art. 7 - [In der Satzung kann vorgesehen sein, dass die Beiträge von einer der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge beauftragten Einrichtungen eingezogen oder beigetrieben werden. In einem solchen Fall werden die Bedingungen für dieses Intervenieren im Voraus von der paritätischen Kommission im gemeinsamen Einvernehmen mit der betreffenden Einrichtung festgelegt.]
[In diesem Fall sind die Modi für die Berechnung, Einziehung und Beitreibung dieser Beiträge dieselben wie diejenigen der Sozialversicherungsbeiträge, mit deren Einziehung die Einrichtung beauftragt ist. Gleiches gilt für die Beitragszuschläge und Verzugszinsen.]
[Art. 7 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 of the G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969); Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 of the G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969)
Art. 8 - [...]
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 2 of the G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969)
KAPITEL III - Gewährung und Auszahlung der Leistungen
Art. 9 - In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Leistungen durch eine oder mehrere mit der Auszahlung der Sozialversicherungsleistungen beauftragte Einrichtungen ausgezahlt werden.
In diesem Fall werden die Bedingungen für das Intervenieren dieser Einrichtungen im gemeinsamen Einvernehmen mit dem Fonds festgelegt.
Art. 10 - Die Bestimmungen von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer sind anwendbar auf die Leistungen der Existenzsicherheit.
Art. 11 - Die Auszahlung der Leistungen darf auf keinen Fall abhängig gemacht werden von der Zahlung der in Artikel 4 Nr. 5 vorgesehenen Beiträge durch einen oder mehrere Arbeitgeber.
KAPITEL IV - Kontrolle
Art. 12 - [Unbeschadet der Anwendung der Artikel 52 und 53 des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen] wird die Verwaltung eines jeden Fonds einer Kontrolle durch einen Revisor oder Buchprüfer unterzogen. Dieser Revisor oder Buchprüfer wird von der zuständigen paritätischen Kommission bestimmt. Kann die paritätische Kommission sich nicht auf eine bestimmte Person einigen, schlägt sie dem Ministerium der Arbeit und der Sozialfürsorge zwei Personen vor, und das Ministerium entscheidet.
Dieser Revisor oder Buchprüfer hat das uneingeschränkte Recht, alle Buchführungsverrichtungen des Fonds zu überwachen und zu überprüfen, ohne sich dabei jedoch in die Verwaltung des Fonds einmischen zu dürfen.
Er kann vor Ort die Bücher, den Briefwechsel, die Protokolle und egal welche anderen Schriftstücke des Fonds einsehen.
Der Revisor oder Buchprüfer informiert das Verwaltungsorgan des Fonds regelmässig über die Ergebnisse seiner Untersuchungen und gibt ihm alle Empfehlungen, die er für zweckdienlich hält.
[Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 of the K.E. vom 1. März 1971 (B.S. vom 11. März 1971)]
Art. 13 - Der Revisor oder Buchprüfer legt der zuständigen paritätischen Kommission mindestens ein Mal jährlich einen Bericht über seinen Auftrag vor, und die Kommission lässt dem Ministerium der Arbeit und der Sozialfürsorge eine Kopie davon zukommen.
Dieser Bericht wird zusammen mit dem Jahresbericht des Fonds öffentlich bekannt gemacht.
[Art. 13bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Massnahmen in Sachen Kontrolle über die Fonds für Existenzsicherheit sowie die Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Kontrollmassnahmen festlegen.]
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 73 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)]
Art. 14 - Kommt es zu einer finanziellen Schieflage, die das Bestehen des Fonds oder die Auszahlung der Leistungen gefährdet, fordert der Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge die zuständige paritätische Kommission nach Berichterstattung des Revisors oder B Der Antrag des Ministers muss mit Gründen versehen sein.
Trifft die paritätische Kommission diese Massnahmen nicht binnen der vom Minister festgelegten Frist, werden sie vom König von Amts wegen festgelegt.
Die so vom König von Amts wegen festgelegten Massnahmen bleiben anwendbar, bis der König [ein diesbezügliches in der paritätischen Kommission abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen] für allgemein verbindlich erklärt hat.
[Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch Art. 10 Nr. 3 of the K.E. vom 1. März 1971 (B.S. vom 11. März 1971)]
KAPITEL V - Sanktionen
Art. 15 - [Unbeschadet des Artikels 496 des Strafgesetzbuches wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt, wer für eine andere Einrichtung als die in Anwen
[Art. 15 ersetzt durch Art. 3 of the G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Ab einem gemäss Art. 111 of the G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 lautet Art. 15 wie folgt:
"Art. 15 - [Die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und sanktioniert.]
[Wenn die Sozialinspektoren von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags mit Bezug auf die Egniinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse handeln ]
[Art. 15 Abs. 1 ersetzt durch Art. 41 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010); Abs. 2 eingefügt durch Art. 41 of the G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
Art. 16 - [Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen belegt,
1. die Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten sowie die Arbeitnehmer, die sich des Verstosses gegen die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse oder gegen die durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten
2. die Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten sowie die Arbeitnehmer, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte Überwachung behindert haben,]
[3. die Fonds für Existenzsicherheit und ihre Verwalter, die gegen Artikel 5bis verstossen.]
[Art. 16 ersetzt durch Art. 3 of the G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969; einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 66 of the G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)]
Ab einem gemäss Art. 111 of the G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 lautet Art. 16 wie folgt:
"Art. 16 - [...]
[Art. 16 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
[Art. 16bis - Der Richter, der zu Lasten des Arbeitgebers, seiner Angestellten oder Beauftragten, die Beiträge nicht oder nicht binnen den festgelegten Fristen gezahlt haben, die Strafe verkündet
[Art. 16bis eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969)
Ab einem gemäss Art. 111 of the G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 lautet Art. 16bis wie folgt:
"[Art. 16bis - [...]]
[Art. 16bis eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
Art. 17 - [Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach einer Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe festgelegt werden.]
[Art. 17 ersetzt durch Art. 3 of the G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969)
Ab einem gemäss Art. 111 of the G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 lautet Art. 17 wie folgt:
"Art. 17 - [...]
[Art. 17 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
Art. 18 - [Der Arbeitgeber ist zivilrechtlich verantwortlich für die Zahlungen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt wurden.]
[Art. 18 ersetzt durch Art. 3 of the G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969)
Ab einem gemäss Art. 111 of the G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 lautet Art. 18 wie folgt:
"Art. 18 - [...]
[Art. 18 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
Art. 19 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Kapitel V ausgenommen, aber Kapitel VII einbegriffen, sind auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar.
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar, ohne dass der Betrag der Geldbusse 40% der im vorliegenden Gesetz erwähnten Mindestbeträge unterschreiten darf.]
[Art. 19 ersetzt durch Art. 89 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom 19. Februar 1998)]
Ab einem gemäss Art. 111 of the G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 lautet Art. 19 wie folgt:
"Art. 19 - [...]
[Art. 19 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe b) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
[Art. 19bis - Die Strafverfolgung wegen der Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der in dessen Ausführung ergangenen Königlichen Erlasse sowie gegen die durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeab
[Art. 19bis eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969) und abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom 8. Juli 1991 (B.S. 22. Oktober 1991) und Art. 25 § 2 Nr. 2 of the G. vom 23. März 1994 (B.S. vom 30. März 1994)]
Ab einem gemäss Art. 111 of the G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 lautet Art. 19bis wie folgt:
"[Art. 19bis - [...]]
[Art. 19bis eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe c) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
[Art. 19ter - Für die in Artikel 16 Nr. 1 erwähnten Verstösse wird die Geldbusse so oft angewandt, wie es Personen gibt, für die Beiträge nicht gezahlt wurden, wobei der Betrag der Geldbusse 50.000 [EUR] aber nicht überschreiten darf.
[Art. 19ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. 30. Januar 1969) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Ab einem gemäss Art. 111 of the G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 lautet Art. 19ter wie folgt:
"[Art. 19ter - [...]]
[Art. 19ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. 30. Januar 1969) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe d) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
[Art. 19quater - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.]
[Art. 19quater eingefügt durch Art. 225 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. 30. Dezember 1989)
Ab einem gemäss Art. 111 of the G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 lautet Art. 19quater wie folgt:
"[Art. 19quater - [...]]
[Art. 19quater eingefügt durch Art. 225 of the G. vom 22. Dezember 1989 (B.S. 30. Dezember 1989) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe e) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
Art. 20 - Unbeschadet der eventuellen Strafverfolgung kannm Genuss der durch den Fonds für Existenzsicherheit gewährten Leistungen für maximum dreizehn oder - im Wiederholungsfall - sechsundzwanzig Wochen ausgeschlossen werden, wer unrechtmäsiger
KAPITEL VI - Verjährung
Art. 21 - Es verjähren in drei Jahren:
1. ab dem Datum, an dem der Beitrag fällig wird: die Klage gegen einen Arbeitgeber wegen Nicht-Zahlung dieses Beitrags,
2. ab dem Datum, an dem die Leistung ausgezahlt werden musste: die Klage eines Begünstigten gegen den Fonds für Existenzsicherheit.
KAPITEL VII - Gerichtsbarkeit
Art. 22 - [Das Arbeitsgericht entscheidet über Streitfälle mit Bezug auf Rechte, die sich aus vorliegendem Gesetz ergeben, und wendet auf Antrag des Fonds für Existenzsicherheit die in Artikel 20 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Sanktionen an.]
[Art. 22 ersetzt durch Art. 3 (Art. 75) of the G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967(Anlage))]
[Art. 22bis - [Streitfälle mit Bezug auf die Zahlung der dem Fonds für Existenzsicherheit geschuldeten Beiträge fallen in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte. Diese entscheiden letztinstanzlich bis zu einem Betrag in Höhe von 3.500 Franken.]]
[Art. 22bis eingefügt durch Art. 4 of the G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969) und ersetzt durch Art. 68 des G. vom 15. Juli 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)
KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen
Art. 23 - Die Fonds für Existenzsicherheit, die erwähnt sind in Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1953, abgeändert durch die Gesetze vom 23. May 1956 und 29. Dezember 1956, und die Fonds, die nach Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes eingerichtet wurden durch den Beschluss einer paritätischen Kommission, der in der im Erlassgesetz vom 9. Juni 1945 zur Festlegung des Statuts der paritätischen Kommissionen vorgesehenen Form für verbindlich erklärt wurde, bleiben weiterhin bestehen und unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes.
Die betreffenden paritätischen Kommissionen sind verpflichtet, die Bestimmungen, die diese Fonds regeln, mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen. Versäumen es diese paritätischen Kommissionen, binnen dem Jahr nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt neue Satzungsbestimmungen festzulegen, werden diese von Amts wegen vom König festgelegt.
Die so vom König von Amts wegen festgelegten Bestimmungen bleiben anwendbar, solange die neuen von der paritätischen Kommission festgelegten Bestimmungen noch nicht in der [im Erlassgesetz vom 9. Juni 1945 zur Festlegung des Statuts der paritätischen Kommissionen oder im Gesetz vom 5. Dezember 1968] vorgesehenen Form für verbindlich erklärt wurden.
[Was den Fonds für Existenzsicherheit für die Arbeitnehmer des Kohlehandels von Antwerpen und Umgebung betrifft, bleiben die vor dem 1. Januar 1958 bestehenden Modalitäten für die Festlegung und Einziehung der Beiträge anwendbar. Der König kann die kollektiven Arbeitsabkommen der paritätischen Kommission für den Kohlehandel in Antwerpen und Umgebung, durch die der Beitragsbetrag geändert wird, für allgemein verbindlich erklären.]
[Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch Art. 10 Nr. 4 of the K.E. vom 1. März 1971 (B.S. vom 11. März 1971; Abs. 4 eingefügt durch Art. 5 of the G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969)
Art. 24 - Das Gesetz vom 28. Juli 1953, abgeändert durch das Gesetz vom 23. May 1956 und 29. Dezember 1956, hat keine Auswirkungen mehr ab dem Datum, an dem vorliegendes Gesetz in Kraft tritt, mit Ausnahme dessen,
1. was die Fonds für Existenzsicherheit betrifft, die gemäss Artikel 23 Absatz 1 ihre Satzung regularisieren müssen und für die das Gesetz vom 28. Juli 1958 als verlängert angesehen wird, bis die abgeänderte Satzung veröffentlicht worden ist,
2. was die Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 28. Juli 1953 betrifft, die anwendbar bleiben.
Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Jedoch bleiben die Bestimmungen - selbst die anders lautenden - der Satzungen der in Artikel 23 Absatz 1 erwähnten Fonds anwendbar, solange sie nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in Einklang gebracht worden sind.