12 JULY 1956. - Law establishing the status of highways
Informal coordination in the German language
The following text constitutes the informal coordination in the German language of the federal version of the Act of 12 July 1956 establishing the status of highways (Belgian Monitor of 5 August 1956), as amended successively by:
- the law of 29 March 1962 organic of land use and urban planning (Belgian Monitor of 12 April 1962);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.
MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN UND DES WIEDERAUFBAUS
12. JULI 1956 - Gesetz zur Festlegung des Autobahnstatuts
Artikel 1 - Die durch das vorliegende Gesetz eingeführte Regelung ist auf die öffentlichen Strassen anwendbar, die vom König in die Kategorie der Autobahnen eingestuft sind.
Unbeschadet der Bestimmung von Artikel 4 § 2 sind Autobahnen ausschliesslich dem Verkehr mit vom König bestimmten Kraftfahrzeugen vorbehalten, die nur an den Stellen auf die Autobahn auffahren beziehungsweise von der Autobahn abfahren dürfent
Die Parkflächen entlang der Autobahnen sowie die vom König bestimmten Zufahrten unterliegen derselben Regelung.
Art. 2 - Wird eine Autobahn für den Verkehr freigegeben, ohne vollständig eingerichtet zu sein, ist sie nur im Rahmen der vom König bestimmten Bedingungen und nur an den Stellen, die von dem für die öffentlichen Arbeiten zuständigen Minister bestimmt w
Art. 3 - Unbeschadet der Befugnisse, die dem König durch Artikel 1 des durch die Gesetze vom 1. August 1924 und 16. Dezember 1935 abgeänderten Gesetzes vom 1. August 1899 zur Revision der Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei erteilt wurden, erlässt Er die Verordnungen, mit denen die Sicherheit und der Komfort im Autobahnverkehr sowie die Instandhaltung der Autobahnen zu gewähren.
Er bestimmt insbesondere die Bedingungen, denen Sportwettbewerbe unterliegen.
Die Provinzial- und Gemeinderäte dürfen keine zusätzlichen Verordnungen über die Autobahnverkehrspolizei erlassen.
Art. 4 - § 1 - Niemand darf auf dem Autobahngelände Anlagen oder Bauwerke errichten.
§ 2 - Der für die öffentlichen Arbeiten zuständige Minister kann entweder zugunsten eines öffentlichen Dienstes oder zur Errichtung von Anlagen und Bauwerken in Verbindung mit dem Autobahndienst ausnahmsweise von diesem Verbot abweichen.
Art. 5 - Die Autobahnanlieger besitzen nicht die Rechte, die den Anliegern der gewöhnlichen öffentlichen Strassen zuerkannt sind, insbesondere nicht das Zugangsrecht.
Art. 6 - § 1 - In vom König gebilligten Parzellenplänen sind Zonen mit einer Breite von höchstens 150 Metern festgelegt, in denen die Autobahnen und die Umleitungen der bestehenden Strassen und Wege angelegt werden.
[...]
[Art. 6 § 1 frühere Absätze 2 und 3 und §§ 2 bis 4 aufgehoben durch Art. 72 Nr. 2 des G. vom 29. März 1962 (B.S. vom 12. April 1962)
Art. 7 - [...]
[Art. 7 aufgehoben durch Art. 72 Nr. 2 des G. vom 29. März 1962 (B.S. vom 12. April 1962)
Art. 8 - Dem Bürgermeister- und Schöffenkollegium der Gemeinden, auf deren Gebiet sich betroffene Güter befinden, wird eine Kopie des in Artikel 6 § 1 vorgesehenen Erlasses sowie der Parzellenpläne der betroffen Güter zugesandt.
Vor Ablauf einer Frist von fünfzehn Tagen ab Empfang der Unterlagen stellt das Kollegium diese Schriftstücke einen Monat lang der Öffentlichkeit zur Verfügung. Die Öffentlichkeit wird während des ganzen Monats in der für offizielle Bekanntmachungen gebräuchlichen Form darüber informiert.
Die Einhaltung dieser Formalitäten und die Daten ihrer Erfüllung müssen durch eine schriftliche Erklärung des Bürgermeister- und Schöffenkollegiums nachgewiesen werden.
Art. 9 - Der Mehrwert der enteigneten Güter, der sich aus Änderungen ergibt, die nach Ablauf der im vorhergehenden Artikel erwähnten Frist von einem Monat an diesen Gütern vorgenommen wichturden, wird bei der Enteignung nichti berücks
Art. 10 - Im Hinblick auf die Erhaltung, Ansehnlichkeit und Befahrbarkeit der Fahrbahn sowie im Hinblick auf die Möglichkeit sie zu verbreitern kann der König für die Freiraumzonen, die er bestimmt und deren Breite 30 Meter ab der Autona
Es ist untersagt, in diesen Zonen Plakate anzubringen, Schilder aufzustellen oder andere Reklame- oder Werbemittel einzusetzen. Der Minister kann von diesem Verbot jedoch abweichen, und zwar entweder zugunsten eines öffentlichen Dienstes oder zugunsten der Betriebe, deren Anlagen und Bauwerke in Übereinstimmung mit der in Artikel 4 § 2 vorgesehenen Abweichung errichtet wurden. In letzterem Fall dürfen die Plakate, Schilder und anderen Reklame- oder Werbemittel nur an den Bauwerken oder innerhalb der Grenzen der genehmigten Anlagen angebracht werden.
Art. 11 - Der für die öffentlichen Arbeiten zuständige Minister kann in den in Artikel 10 vorgesehenen Freiraumzonen gegen vorherige Entschädigung die in diesen Zonen gesetzlich angelegten Bauwerke, Pflanzungen, Einfriedungen, Depots, Leitungen, Anlagen in de Lussen
Die Beamten der Registrierungs- und Domänenverwaltung sind befugt, in gegenseitigem Einvernehmen mit den Betreffenden die Entschädigung festzulegen. Falls es zu keiner Einigung kommt, wird wie in Sachen Enteignung zum Nutzen der Allgemeinheit verfahren.
Art. 12 - Die Bestimmungen des durch das Gesetz vom 1. August 1924 abgeänderten Gesetzes vom 1. August 1899 zur Revision der Rechtsvorschriften und Verordnungen über die Verkehrspolizei sind bei Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 2 des vorliegenden Gesetzes oder gegen die in Ausführung von Artikel 3 erlassenen Verordnungen anwendbar.
Art. 13 - § 1 - Verstösse gegen die Bestimmungen der Artikel 4, 6 und 10 Absatz 2 des vorliegenden Gesetzes oder gegen die in Ausführung von Artikel 10 Absatz 1 erlassenen Verordnungen werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu vierzehn
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, ohne Ausnahme von Kapitel VII und Artikel 85, sind darauf anwendbar.
§ 2 - Ungeachtet der Strafe ordnet das Gericht im Falle eines Antrags seitens des für die öffentlichen Arbeiten zuständigen Ministers oder seines Vertreters an, dass der ursprüngliche Zustand der Orte wiedergestellt wird, und zwar im Rahmen des Antrags. Das Gericht legt eine Frist für diese Wiederherstellung fest und beschliesst, dass der Minister oder sein Vertreter bei Nichtvollstreckung des Urteilsspruchs auf Kosten des Betreffenden für die Wiederherstellung sorgen wird. Letzterer wird zur Erstattung der Ausgabe gezwungen, und zwar auf Vorlage einer Aufstellung zu seinen Lasten, die vom Präsidenten des Gerichts für vollstreckbar erklärt wird; dieser wird per Antrag und ohne Bemühung eines amtlichen Sachwalters damit befasst.
§ 3 - Ungeachtet der Gerichtspolizeioffiziere ermitteln die mit der Verwaltung und dem grossen Strassen- und Wegenetz beauftragten vereidigten Beamten und Bediensteten sowie die von dem für die öffentlichen Arbeiten zuständigen Minister in Anwendung der Recht
[Art. 13 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000)]