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Law On Social Provisions Informal Coordination In German Of Extracts

Original Language Title: Loi portant des dispositions sociales Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

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30 MARCH 1994. - Law on social provisions Informal coordination in German language of extracts



The following text constitutes the informal coordination in the German language of articles 46 and 68 to 68quinquies of the Act of 30 March 1994 on social provisions (Moniteur belge of 31 March 1994), as amended successively by:
- the Royal Decree of 16 December 1996 amending the Act of 30 March 1994 on social provisions, pursuant to articles 15, 6 and 49 of the Act of 26 July 1996 on social security modernization and ensuring the viability of the legal pension schemes and articles 2, § 1er and 3, § 1er, 4° and § 2 of the Act of 26 July 1996 to fulfil the budgetary conditions of Belgium's participation in the European Economic and Monetary Union (Belgian Monitor of 24 December 1996);
- the law of 13 June 1997 on confirmation of royal decrees under the law of 26 July 1996 on the realization of the budgetary conditions of Belgium's participation in the European Economic and Monetary Union, and the law of 26 July 1996 on the modernization of social security and ensuring the viability of the legal pension schemes (Belgian Monitor of 19 June 1997);
- Act of 25 January 1999 on social provisions (Belgian Monitor of 6 February 1999);
- Act of 24 December 1999 on social and other provisions (Moniteur belge of 31 December 1999);
- the royal decree of 20 July 2000 enforcing the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution and which reports to the Ministry of Finance (Belgian Monitor of 30 August 2000, err. of 8 March 2001);
- the programme law of 9 July 2004 (Moniteur belge of 15 July 2004);
- the Royal Decree of 18 October 2004 on certain reorganization measures of the Belgian National Railways Corporation (Belgian Monitor of 20 October 2004, err. of 9 November 2004);
- the programme law of 27 December 2004 (Moniteur belge of 31 December 2004, err. of 18 January 2005);
- the law of 12 January 2006 establishing the "Service des pensions du Secteur public" (Moniteur belge du 3 février 2006, err. du 13 mars 2006);
- the Act of 27 March 2006 adapting various laws regulating a matter referred to in Article 78 of the Constitution to the new name of the legislative assemblies of the Communities and Regions (Belgian Monitor of 11 April 2006);
- the royal decree of 28 December 2006 amending certain legal and regulatory provisions following the resumption by the Belgian State of the pension obligations of the SNCB Holding (Belgian Monitor of 29 December 2006, err. of 24 January 2007 and 30 January 2007);
- the programme law of 8 June 2008 (Moniteur belge of 16 June 2008);
- Royal Decree 1er July 2008 implementing Article 68, § 10, of the Act of 30 March 1994 on social provisions (Belgian Monitor of 24 July 2008).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

DIENSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
30. MÄRZ 1994 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen
(...)
TITEL 6 - Frühpension
KAPITEL 1 - Halbzeitfrühpension
Art. 46 - Ältere Arbeitnehmer, die mit ihrem Arbeitgeber vereinbaren, ihre Arbeitsleistungen im Rahmen eines im Nationalen Arbeitsrat abgeschlossenen, durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erkluzten kollektiven Arbeitsabf Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer unfreiwillig Arbeitslosen gleichgestellt.
Die in Absatz 1 erwähnten Arbeitnehmer werden in Bezug auf ihre Rechte im Falle einer einseitigen Kündigung des Arbeitsvertrags seitens des Arbeitgebers und in Bezug auf ihre Rechte in den verschieden Bereichen der sozialen Sicherheit Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen um die Hälfte reduzieren.
(...)
TITEL 8 - Pensionen
(...)
KAPITEL 3 - Allgemeine Massnahmen
(...)
Art. 68 - [§ 1 - Für die Anwendung der Artikel 68 bis 68quinquies ist beziehungsweise sind zu verstehen unter:
a) "gesetzlicher Pension": gesetzliche, verordnungsrechtliche oder statutarische Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltende Vorteile zu Lasten einer belgischen Pensionsregelung.
Folgende Leistungen gelten ebenfalls als gesetzliche Pensionen im Sinne von Buchstabe a) :
1. periodische Renten, die durch Einzahlungen erworben werden, die im Gesetz vom 28. May 1971 zur Vereinheitlichung und Harmonisierung der im Rahmen der Gesetze über die Versicherung im Hinblick auf das Alter und den vorzeitigen Tod eingeführten Kapitalisierungssysteme erwähnt sind, und zwar ungeachtet ihres Ursprungs,
2. Invaliditätspensionen für Verwaltungsbedienste, Militärpersonen, Magistrate und Bedienste des gerichtlichen Standes und der Gerichtspolizei bei den Staatsanwaltschaften, die zu Lasten der Staatskasse aufgrund der in Afrika geleisteten Dienste ausgezltah
b) "anderer Pension": Alters-, Ruhestands-, Dienstalters- beziehungsweise Hinterbliebenenpensionen oder als solche geltende Vorteile zu Lasten einer ausländischen Pensionsregelung oder einer Pensionsregelung einer internationalen Einrichtung,
c) "zusätzlichem Vorteil": Vorteile, die eine in Buchstabe a) oder b) erwähnte Pension ergänzen sollen - selbst wenn Letztere noch nicht erworben ist - und die entweder aufgrund von Gesetzesbestimmungen, Verordnungsbest
Folgende Leistungen gelten ebenfalls als zusätzliche Vorteile im Sinne von Buchstabe c) :
- in Buchstabe a) Nr. 1 bestimmte Renten, die in Kapitalform ausgezahlt werden,
- Vorteile, die einem Arbeitnehmer ungeachtet seines Statutes in Ausführung einer individualn Altersversorgungszusage ausgezahlt werden.
Das Urlaubsgeld, das zusätzliche Urlaubsgeld, die Jahresendzulage, die Heizkostenzulage, die Sonderzulage für Selbständige und die in Artikel 52bis des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige erwähnte ergänzende Pension gelten nicht als zusätzliche Vorteile im Sinne von Buchstabe c),
(d) "Einbehaltung": die aus der Anwendung von § 2 hervorgehende Einbehaltung,
(e) "Empfänger": der Empfänger einer in Buchstabe a) erwähnten Pension. Als "Empfänger mit Familie zu Lasten" gelten je nach Fall:
1. Verheirtte Empfänger, die mit ihrem Ehepartner zusammenwohnen, sofern Letzterer weder über Berufseinkünfte verfügt, die zu einer Kürzung oder Aussetzung der Pensionsregelung für Lohnempfänger gewährten Ruhestandspension führen
2. verheiratete Empfänger, die mit ihrem Ehepartner zusammenwohnen, dessen Pensionsbetrag entweder in Anwendung von Artikel 10 § 4 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger oder in Anwendung von Artikel 3 § 8 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der Pensionen für Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands gekürzt worden ist,
3. verheiratete Empfänger, die von ihrem Ehepartner getrennt leben, unverheiratete Empfänger, geschiedene Empfänger oder hinterbliebene Ehepartner, sofern sie ausschlieslich mit einem oder mehreren Kindern zusammenwohnen, von denen mindestens eines
Alle anderen Empfänger gelten als "alleinstehende Empfänger",
(f) "Einrichtungen für soziale Sicherheit": in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnte Einrichtungen,
(g) "Zentraler Datenbank": die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit,
h) ["Auszahlungseinrichtung": die natürliche oder juristische Person beziehungsweise nichtrechtsfähige Vereinigung, die die Auszahlung der Pension oder des zusätzlichen Vorteils gewährleistet,]
(i) "Landesinstitut": das Landesinstitut für Kranken- und Invalidenversicherung,
(j) "Landesamt": das Landespensionsamt,
(k) "Verwaltung": der zuständige Pensionsdienst beim Ministerium der Finanzen,
l) "Einrichtung": das Landesamt, die Verwaltung oder andere juristische Personen, die mit der Auszahlung einer gesetzlichen Pension beauftragt sind.
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung der Paragraphen 3 und 5 Absatz 1 und von § 6 nehmen die Einrichtungen gemäss den in Artikel 68ter §§ 1 und 2 vorgesehenen Modalitäten auf gesetzliche Pensionen, die ungeachtet des Datums ihres Einsetszen Januar 1997 ausgezahlt worden sind, eine Einbehaltung vor, deren Betrag gemäss der in Absatz 4 vorgesehenen Tabelle unter Berücksichtigung einerseits des in Absatz 2 vorgesehenen monatlichen Gesamtbruttobetrags aller Pensionen und anderen Vor
Der monatliche Gesamtbruttobetrag aller Pensionen und anderen Vorteile wird ungeachtet des Datums ihres Einsetzens oder, im Falle einer Auszahlung in Kapitalform, ungeachtet des Auszahlungsdatums berechnet, indem folgende Beträge addiert wer
- Bruttomonatsbeträge der gesetzlichen Pensionen, der anderen Pensionen und der zusätzlichen Vorteile,
- ordnungsgemäss in Monatsbeträge umgewandelte Bruttobeträge der gesetzlichen Pensionen, der anderen Pensionen und der periodischen zusätzlichen Vorteile, die nicht monatlich ausgezahlt werden,
- Bruttomonatsbeträge der fiktiven Renten, die den in Kapitalform ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen Vorteilen entsprechen.
Eine Umwandlung der in Kapitalform ausgezahlten Pensionen und zusätzlichen Vorteile in eine fiktive Rente erfolgt durch die Teilung des Betrags des Kapitals durch den Koeffizienten, der gemäss den geltenden Tabellen in Sachen Umwandlung von Renten wegen [...] Der König kann auf der Grundlage der aktuellsten Sterbetafeln andere Umwandlungstabellen festlegen, die für die Anwendung des vorliegenden Artikels verwendet werden. Jede Änderung der Umwandlungstabellen führt zur Festlegung eines neuen Betrags der fiktiven Rente.
Der Betrag der in Absatz 1 vorgesehenen Einbehaltung wird entsprechend der Eigenschaft des Empfängers gemäss der nachstehenden Tabelle festgelegt:
[- Alleinstehende Empfänger

- Empfänger mit Familie zu Lasten

Die in der Tabelle erwähnten Beträge sind an den Schwellenindex 114,89 gebunden und werden auf die gleiche Art und Weise angepasst wie die Pensionen, je nachdem, ob Letztere indexiert werden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches. Wenn für denselben Empfänger bestimmte seiner Pensionen gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 1971 indexiert werden, und andere gemäss den Bestimmungen des vorerwähnten Gesetzes vom 1. März 1977, darf die Indexierung der in der Tabelle erwähnten Beträge nicht zur Änderung der Stufe führen, die dem Gesamtbetrag der Pensionen entspricht.
§ 3 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung, der den in § 1 Buchstabe b) bestimmten anderen Pensionen und den der Ergänzung dieser Pensionen dienenden zusätzlichen Vorteilen entspricht, wird nicht einbehalten.
§ 4 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung, der den von belgischen Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten periodischen zusätzlichen Vorteilen und den von belgischen Auszahlungseinrichtungen vor dem 1. Januar 1997 in Kapitalform ausgezahlten zusätzlichen Vorteilen entspricht, wird auf die verschiedenen en gesetzlichen Pensionen gemäss der in § 6 festgelegten Rangordnung einbehalten.
§ 5 - Der Teilbetrag der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung, der den von belgischen Auszahlungseinrichtungen nach dem 31. Dezember 1996 in Kapitalform ausgezahlten zusätzlichen Vorteilen entspricht, wird nicht einbehalten.
Belgische Auszahlungseinrichtungen, die nach dem 31. Dezember 1996 einen zusätzlichen Vorteil in Kapitalform auszahlen, dessen Bruttobetrag [2.478,94 EUR] übersteigt, nehmen bei der Auszahlung dieses Kapitals von Amts wegen eine Einbehaltung in Höhe von 2 Prozent auf den Bruttorag
Der in Absatz 2 vorgesehene Prozentsatz von 2 Prozent wird durch 1 Prozent für das Kapital ersetzt, dessen Bruttobetrag niedriger als [24.789,36 EUR] ist. Das Gleiche gilt für das infolge eines Todesfalls ausgezahlte Kapital, dessen Bruttobetrag niedriger als [74.368,06 EUR] ist.
Binnen einem Monat nach Auszahlung des Kapitals führt die Auszahlungseinrichtung dem Landesamt den Ertrag der in Anwendung von Absatz 2 oder 3 vorgenommenen Einbehaltung zu.
Geht aus der ersten Auszahlung des endgültigen Betrags einer gesetzlichen Pension, die nach Auszahlung eines Kapitals erfolgt, hervor, dass der Prozentsatz der in Anwendung von § 2 vorzunehmenden Einbehaltung niedrigerf Erfolgt die Rückzahlung mehr als sechs Monate nach dem Datum der ersten Auszahlung des endgültigen Betrags einer gesetzlichen Pension, schuldet das Landesamt dem Empfänger von Rechts wegen Verzugszinsen auf den zurückgezahlten Betrag. Diese Zinsen, deren Prozentsatz 4,75 Prozent pro Jahr beträgt, setzen am ersten Tag des Monats nach Ablauf der Frist von sechs Monaten ein. Der König kann den Prozentsatz dieser Verzugszinsen anpassen.
Für die Anwendung der Absätze 2 und 3 müssen die von derselben belgischen Auszahlungseinrichtung ausgezahlten Kapitalbeträge addiert werden.
Für die Anwendung von Absatz 5 müssen Kapitalbeträge addiert werden, die einem selben Empfänger ausgezahlt worden sind.
§ 6 - Die in § 4 erwähnte Rangordnung wird wie folgt festgelegt:
1. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Pensionsregelung für Lohnempfänger,
2. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Pensionsregelung für Selbständige,
3. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die von der Verwaltung verwaltet werden,
4. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen[, die von der NGBE-Holding verwaltet werden],
5. Ruhestandspensionen zu Lasten der Einrichtungen, auf die der Königliche Erlass Nr. 117 vom 27. Februar 1935 zur Festlegung des Pensionsstatuts des Personals der autonomen öffentlichen Einrichtungen und der vom Staat eingerichteten Regien Anwendung findet,
6. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten des Amtes für überseeische soziale Sicherheit,
7. andere als die in Nr. 3 erwähnten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der lokalen Behörden oder zu Lasten der von diesen lokalen Behörden geschaffenen Einrichtungen öffentlichen Interesses, einschlieslich der ihren Mandat
8. andere als die in Nr. 3 erwähnten Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der Einrichtungen öffentlichen Interesses, die von Gemeinschaften oder Regionen abhängen,
9. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen, die Senatoren, Mitgliedern der Abgeordnetenkammer und Mitgliedern der [Gemeinschafts- und Regionalparlamente] gewährt werden,
10. Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen zu Lasten der in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnten Behörden und Einrichtungen, die weiter oben noch nicht erwähnt sind.
Bei Kumulierung von Pensionen der gleichen Vorrangstufe wird die Einbehaltung zunächst auf die Pension mit dem höchsten Betrag vorgenommen, ohne dass spätere Pensionserhungen eine Änderung der so festgelegten Rangordnung zur Folge haben.
§ 7 - Wenn die in Kapitalform gewährten Pensionen oder zusätzlichen Vorteile in Teilbeträgen ausgezahlt worden sind, wird vorliegender Artikel auf jede Teilzahlung angewandt.
§ 8 - Artikel 52 Nr. 7 of the Einkommensteuergesetzbuches 1992 ist auf die aufgrund des vorliegenden Artikels vorgenommene Einbehaltung anwendbar.]
[§ 9 - Die in Anwendung von § 4 vorzunehmende Einbehaltung, die den fiktiven Renten in Bezug auf die vor dem 1. Januar 1997 in Kapitalform ausgezahlten Pensionen oder zusätzlichen Vorteilen entspricht, wird nicht mehr vorgenommen:
- ab dem 1. Juli 1997 auf das vor dem 1. Juli 1981 ausgezahlte Kapital, wenn die Pension vor dem 1. Juli 1981 eingesetzt hat beziehungsweise ab dem 1. Juli des Jahres nach dem fünfzehnten Jahrestag des Datums des Einsetzens der Pension läuft, sofern diese nach Auszahlung des Kapitals eingesetzt hat,
- auf das ab dem 1. Juli 1981 ausgezahlte Kapital, entweder ab dem 1. Juli des Jahres nach dem fünfzehnten Jahrestag der Auszahlung des Kapitals, wenn die Pension zum Zeitpunkt der Auszahlung des Kapitals bereits läuft, oder ab dem 1. Juli des Jahres nach dem fünfzehnten Jahrestag des Datums des Einsetzens der Pension, sofern diese nach Auszahlung des Kapitals eingesetzt hat.]
[§ 10 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und gemäss den Modalitäten, die Er bestimmt, die in § 2 erwähnten Einbehaltungen mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 kürzen oder aufheben.
Die dem König durch vorliegenden Paragraphen erteilte Ermächtigung läuft am 31. Dezember 2008 aus.
Die aufgrund dieser Ermächtigung ergangenen Erlasse treten ausser Kraft, wennn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind.]
[Art. 68 ersetzt durch Art. 1 of the K.E. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom 24. Dezember 1996); § 1 einziger Absatz Buchstabe h) ersetzt durch Art. 179 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 13 Nr. 1 of the G. vom 13. Juni 1997 (B.S. vom 19. Juni 1997); § 2 Abs. 4 Tabelle ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. Juli 2008 (B.S. vom 24. Juli 2008); § 5 Abs. 2 und 3 abgeändert durch Art. 2 Nr. 35 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 6 Abs. 1 Nr. 4 abgeändert durch Art. 28 of the K.E. vom 18. Oktober 2004 (B.S. vom 20. Oktober 2004, Err. vom 9. November 2004) und Art. 8 of the K.E. vom 28. Dezember 2006 (B.S. vom 29. Dezember 2006); § 6 Abs. 1 Nr. 9 abgeändert durch Art. 26 of the G. vom 27. März 2006 (B.S. vom 11. April 2006); § 9 eingefügt durch Art. 13 Nr. 2 of the G. vom 13. Juni 1997 (B.S. vom 19. Juni 1997); § 10 eingefügt durch Art. 22 of the G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom 16. Juni 2008)]
[Art. 68bis - § 1 - Die Auszahlungseinrichtungen teilen dem Landesinstitut von Amts wegen die Beträge der Pensionen und/oder zusätzlichen Vorteile mit, die sie auszahlen.
Die Erklärung zum Nachweis der ausgezahlten Beträge wird spätestens am achten Werktag des Monats nach dem Monat, in dem die Pension und/oder der zusätzliche Vorteil gewährt worden ist, abgegeben.
Diese Erklärung wird in der vom Minister der Pensionen und vom Minister der Sozialen Angelegenheiten vorgeschriebenen Form abgegeben:
- entweder über die Zentrale Datenbank
- oder direkt beim Landesinstitut.
§ 2 - [Empfänger, denen Pensionen und/oder zusätzliche Vorteile von ausländischen Auszahlungseinrichtungen und/oder völkerrechtlichen Einrichtungen gewährt werden, sind verpflichtet, dem Landesamt innerhalb der § 1 Absat
- die Beträge der von den ausländischen oder internationalen Auszahlungseinrichtungen ausgezahlten Pensionen und/oder zusätzlichen Vorteile und ihre Referenzdaten,
- ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen alleinstehenden Empfänger handelt,
- Änderungen an den vorerwähnten Daten.]
§ 3 - Die Verwaltung der direkten Steuern teilt dem Landesinstitut die Identität der Personen mit, die eine oder mehrerere Pensionen und/oder einen oder mehrerere zusätzliche Vorteile bezogen haben. Diese Mitteilung umfasst zudem die Beträge der ausgezahlten Pensionen und zusätzlichen Vorteile, ungeachtet der Tatsache, ob es sich um periodische Vorteile oder in Kapitalform gewährte Vorteile handelt.]
[Art. 68bis eingefügt durch Art. 1 of the K.E. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom 24. Dezember 1996); § 2 ersetzt durch Art. 180 of the G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)]
[Art. 68ter - § 1 - [Wenn eine gesetzliche Pension vom Landesamt und/oder von einer anderen Einrichtung, die Verwaltung ausgenommen, ausgezahlt wird, übermittelt das Landesinstitut dem Landesamt pro Empfänger folgende Daten:
- die Beträge der verschieden Pensionen und/oder zusätzlichen Vorteile, ihre Referenzdaten und die Auszahlungseinrichtung,
- ob es sich um einen Empfänger mit Familie zu Lasten oder um einen alleinstehenden Empfänger handelt,
- Änderungen an den vorerwähnten Daten.
Wen Betreffende über die vom Landesamt ausgezahlte gesetzliche Pension hinaus ebenfalls eine von der Verwaltung ausgezahlte gesetzliche Pension beziehen, übermittelt das Landesinstitut der Verwaltung auch die in Absatz 1 erwähnten
Das Landesamt legt den Betrag der Einbehaltung gemäss den Bestimmungen von Artikel 68 fest und nimmt sie ab der ersten Auszahlung nach der Übermittlung seitens des Landesinstituts auf die vom Landesamt verwaltete gesetzliche Pension vor. In Erwartung dieser Übermittlung nimmt das Landesamt von Amts wegen eine Einbehaltung auf der Grundlage der Daten vor, über die es verfügt.
Zudem teilt das Landesamt unter Einhaltung der in Artikel 68 § 6 festgelegten Rangordnung jeder Einrichtung, die die Einbehaltung vornehmen muss, folgende Beträge mit:
- die von der betreffenden Einrichtung vorzunehmende Einbehaltung und/oder der ihr entsprechende Prozentsatz,
- die von der betreffenden Einrichtung ausgezahlte Pension, die für die Festlegung der Einbehaltung berücksichtigt worden ist.
Die betreffende Einrichtung nimmt ab der ersten Auszahlung nach dem Datum der im vorangehenden Absatz vorgesehenen Übermittlung die Einbehaltung auf die von ihr verwalteten gesetzlichen Pensionen gemäss den vom Landesamt erhaltenen In Erwartung dieser Übermittlung nimmt die Einrichtung von Amts wegen eine Einbehaltung auf der Grundlage der Daten vor, über die sie verfügt.
Einrichtungen, die feststellen, dass der mitgeteilte Pensionsbetrag nicht mit dem von ihnen tatsächlich ausgezahlten Betrag übereinstimmt, setzen das Landesamt sofort davon in Kenntnis.
Das Landesamt teilt der Verwaltung den Betrag der Einbehaltungen mit, den die Einrichtungen dem in § 5 erwähnten Fonds zuführen müssen.
§ 2 - [Wenn das Landesamt keine gesetzliche Pension auszahlt, die Verwaltung und eine andere Einrichtung jedoch wohl, werden der Verwaltung vom Landesinstitut die in § 1 Absatz 1 erwähnten Daten und vom Landesamt die Beträge derza In diesem Fall handelt die Verwaltung gemäss den Bestimmungen von § 1 Absatz 3 und 4, während die Einrichtung gemäss den Bestimmungen § 1 Absatz 5 und 6 handelt.]
§ 3 - Das Landesamt oder die Verwaltung teilt dem Empfänger per gewöhnlichen Brief den Betrag der Einbehaltung und den Modus für ihre Berechnung mit. Diese Mitteilung gilt als Begründung und Notifizierung.
Gegen die in Absatz 1 erwähnte Mitteilung kann innerhalb dreier Monate nach dem Datum der Mitteilung an den Empfänger bei der zuständigen Gerichtsbarkeit Beschwerde eingereicht werden.
§ 4 - Wenn festgestellt wird, dass bei der Festlegung des Prozentsatzes und/oder Betrags der Einbehaltung ein Rechenfehler begangen worden ist, berichtigt das Landesamt oder die Verwaltung den Fehler von Amts wegen und setzt die Einricht Zudem teilt das Landesamt oder die Verwaltung dem Empfänger den Fehler mit und notifiziert ihm die Angaben, auf deren Grundlage die neue Berechnung der Einbehaltung erfolgt.
Wenn der Fehler Anlass gegeben hat:
- zu unrechtmässig vorgenommenen Einbehaltungen, erstattet die zuständige Einrichtung dem Empfänger diese Einbehaltungen, ohne dass auf deren Betrag Verzugszinsen berechnet werden,
- zu einer nicht ausreichenden Einbehaltung, passt die zuständige Einrichtung den Betrag der Einbehaltung ab der ersten Auszahlung nach dem Datum der Notifizierung der in Absatz 1 erwähnten Mitteilung an den Empfänger an.
§ 5 - Die Einrichtungen, das Landesamt ausgenommen, überweisen dem [Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] monatlich den Ertrag der Einbehaltung.
[Die Überweisung muss [diesem Pensionsdienst] spätestens am fünften Werktag nach dem Tag der Auszahlung der gesetzlichen Pension zukommen.]
[Halten die Einrichtungen die im vorangehenden Absatz erwähnte Frist nicht ein, schulden sie [diesem Pensionsdienst] von Rechts wegen Verzugszinsen auf die nicht überwiesenen Beträge. Diese Zinsen, deren Prozentsatz jederzeit dem gesetzlichen Zinssatz, erhöht um 2 Prozent, entspricht, setzen am sechsten Werktag nach dem Tag der Auszahlung der gesetzlichen Pension ein. Wenn eine Einrichtung den Nachweis erbringt, dass die mangerlnde Überweisung des Ertrags der Einbehaltung innerhalb der vorgesehenen Frist auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, kann der Minister der Pensionen eine Befrei Der Antrag auf Befreiung muss innerhalb des Monats nach dem Tag, an dem die Einrichtung von der Verwaltung der Pensionen in Kenntnis gesetzt wurde, dass der in Absatz 2 vorgesehenen Verpflicht nicht nachgekommen worden ist, beim Minister der Pensionen eingehen.
[Den Ertrag dieser Einbehaltung verwendet der Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor für die Finanzierung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse. ]
§ 6 - Das Landesamt überweist dem Landesinstitut der Sozialversicherungen für Selbständige den Ertrag der Einbehaltung auf einen zusätzlichen Vorteil, der einem Selbständigen word in Ausführung einer individualn Altersversorgungszusage in Kapitalformen
[Art. 68ter eingefügt durch Art. 1 of the K.E. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom 24. Dezember 1996); § 1 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 181 Nr. 1 of the G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 2 ersetzt durch Art. 181 Nr. 2 of the G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 52 Nr. 1 of the G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 2 eingefügt durch Art. 110 of the G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und abgeändert durch Art. 52 Nr. 2 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 3 eingefügt durch Art. 110 of the G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und abgeändert durch Art. 52 Nr. 3 des G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); § 5 Abs. 4 eingefügt durch Art. 52 Nr. 4 of the G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006)]
[Art. 68quater - Was die Pensionen für ehemalige endgültig ernannte Personalmitglieder der lokalen Verwaltungen und ihre Rechtsnachfolger betrifft, die nicht von der Verwaltung ausgezahlt werden, erfolgen die in Artikel 68ter §§ 1 und 2 vorgesehenen Übert
Für die in Absatz 1 erwähnten Pensionen erfolgt die Überweisung des Ertrags der Einbehaltung an den [Pensionsdienst für den öffentlichen Sektor] über das Landesamt für soziale Sicherheit der provinzialen und lokalen Verwaltungen. ]
[Diese Überweisung wird der Einbehaltung gleichgesetzt, die in Artikel 1 § 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnt ist. Die Bestimmungen der Kapitel 1, 2, 4, 5, 6 und 7 des Königlichen Erlasses vom 25. Oktober 1985 zur Ausführung von Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen finden Anwendung auf diese Überweisung.]
[Art. 68quater eingefügt durch Art. 1 of the K.E. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom 24. Dezember 1996); Abs. 2 abgeändert durch Art. 53 of the G. vom 12. Januar 2006 (B.S. vom 3. Februar 2006); frühere Absätze 3 und 4 eingefügt durch Art. 111 of the G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999) und ersetzt durch Abs. 3 durch Art. 20 des G. vom 27. Dezember 2004 (B.S. vom 31. Dezember 2004)]
[Art. 68quinquies - § 1 - Auszahlungseinrichtungen, die es versäumen, dem Landesinstitut die in Artikel 68bis § 1 erwähnte Erklärung in der vorgesehenen Form und Frist abzugeben, sind zur Zahlung einer Pauschalentschädigung verpflichtet, die sich auf
Auszahlungseinrichtungen[, die nach dem 28. Februar 1997 ein Kapital auszahlen und] den durch Artikel 68 § 5 Absatz 4 auferlegten Verpflichtungen nicht nachkommen, sind pro Monat Verzug zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, die sich auf 0,1 Prozent des Kapitals beläuft.
§ 2 - Empfänger, die es versäumen, die in Artikel 68bis § 2 erwähnte Erklärung abzugeben, sind zur Zahlung einer Entschädigung verpflichtet, die sich auf 10 Prozent der noch geschuldeten rückständigen Einbehaltungen beläuft.
§ 3 - [Das Landesinstitut ist mit der Beitreibung der in § 1 Absatz 1 erwähnten Entschädigungen beauftragt.
Das Landesamt ist mit der Beitreibung der in § 1 Absatz 2 und § 2 erwähnten Entschädigungen beauftragt.]
Die Beitreibung dieser Entschädigungen kann ebenfalls über die Registrierungs- und Domänenverwaltung erfolgen, die die Einforderung gemäss den Bestimmungen von Artikel 3 des Domanialgesetzes vom 22. Dezember 1949 vornimmt.
§ 4 - Das Landesinstitut, das Landesamt und die Verwaltung bestimmen die Beamten, die mit der Kontrolle der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt sind. Sie fordern zu diesem Zweck die Mitarbeit der Verwaltungen, Einrichtungen und Dienste an, die Pensionen und/oder zusätzliche Vorteile gewähren und/oder auszahlen.
§ 5 - Die Betriebskosten der in Artikel 9bis des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Pensionsdatenbank, die aus der Anwendung von Artikel 68ter§ 1 und 2 hervorgehen, gehen zu Lasten des in Artikel 68ter § 5 erwähnten Fonds.
§ 6 - Im Hinblick auf die Anwendung der Artikel 68 bis 68quater erfolgen Übermittlungen personenbezogener Sozialdaten zwischen dem Landesamt, der Verwaltung, dem Landesinstitut und den anderen Einrichtungen für soziale Sicherheit sowie Übermitl
[Art. 68quinquies eingefügt durch Art. 1 of the K.E. vom 16. Dezember 1996 (B.S. vom 24. Dezember 1996); § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 Nr. 35 of the K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 229 of the G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); § 3 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 182 of the G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)]