Advanced Search

Act Amending The Judicial Code As Regards The Personal Appearance And The Attempt Of Conciliation In Cases Of Divorce, And Providing Information On The Existence And Effectiveness Of Mediation In Divorce Matters. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne la comparution personnelle et la tentative de conciliation en cas de divorce, et instaurant une information sur l'existence et l'utilité de la médiation en matière de divorce. - Traduction allemande

Subscribe to a Global-Regulation Premium Membership Today!

Key Benefits:

Subscribe Now for only USD$40 per month.

5 AVRIL 2011. - An Act to amend the Judicial Code with regard to personal appearance and conciliation in the event of divorce, and to provide information on the existence and utility of divorce mediation. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 5 April 2011 amending the Judicial Code with regard to personal appearance and attempted conciliation in case of divorce, and providing information on the existence and use of divorce mediation (Belgian Monitor of 16 June 2011).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
5. APRIL 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches, was das persönliche Erscheinen und den Aussöhnungsversuch bei Scheidungen betrifft, und zur Einführung einer Auskunft über das Bestehen und die Nützlichkeit der Vermitt
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 1254 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird ein § 4/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 4/1 - Sobald die erste Klage eingereicht ist, setzt der Greffier die Parteien von der Möglichkeit einer Vermittlung in Kenntnis, indem er ihnen sofort den Wortlaut der Artikel 1730 bis 1737 zuschickt, zusammen mit einer Informationsbroschürt »
Art. 3 - In Artikel 1255 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007 und abgeändert durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, wird § 6 wie folgt ersetzt:
« § 6 - Der Richter kann auf Antrag einer der Parteien oder der Staatsanwaltschaft oder, wenn er es für zweckdienlich erachtet, anordnen, dass die Parteien persönlich erscheinen, insbesondere um sie auszusöhnen oder um zu prüfen
Unbeschadet des Artikels 1734 versucht der Richter die Parteien auszusöhnen. Er erteilt ihnen alle zweckdienlichen Auskünfte in Bezug auf das Verfahren und insbesondere in Bezug auf die Nützlichkeit, auf die im siebten Teil vorgesehene Vermittlung zurückzugreifen. Wenn er feststellt, dass eine Annäherung möglich ist, kann er die Aufschiebung des Verfahrens anordnen, damit die Parteien die Möglichkeit bekommen, alle zweckdienlichen Auskünfte einzuholen und das Vermittlungsverfahren Die Dauer der Aufschiebung darf nicht mehr als einen Monat betragen. »
Art. 4 - 5 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 6 - Artikel 2 ist auf Verfahren anwendbar, die nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes eingeleitet werden.
Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt an einem vom König zu bestimmenden Datum in Kraft, spätestens aber am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK