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Law On Social Provisions Informal Coordination In German Of Extracts

Original Language Title: Loi portant des dispositions sociales Coordination officieuse en langue allemande d'extraits

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29 DECEMBER 1990. - Law on social provisions Informal coordination in German language of extracts



The following text constitutes the informal coordination in the German language of articles 62, 95 to 97 and 155 of the Act of 29 December 1990 on social provisions (Belgian Monitor of 9 January 1991), as amended successively by:
- the Act of 10 June 1993 transposing certain provisions of the Inter-Professional Agreement of 9 December 1992 (Belgian Monitor of 30 June 1993);
- the royal decree of 14 June 2001 enforcing the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution, for the subjects under the Ministry of Social Affairs, Public Health and the Environment (Belgian Monitor of 30 June 2001).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

DIENSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
29. DEZEMBER 1990 - Gesetz zur Festlegung sozialer Bestimmungen
TITEL I
SOZIALE BESTIMMUNGEN
(...)
KAPITEL III
Kranken- und Invalidenversicherung
(...)
ABSCHNITT 13
Bindung bestimmter Entschädigungen an die Entwicklung des allgemeinen Wohlstands
Art. 62
Eine Beihilfe von [123,95 EUR] zu Lasten der Kranken- und Invalidenversicherung, Zweig Entschädigungen, wird den Berechtigten gewährt, denen die in Artikel 50 des Gesetzes vom 9. August 1963 zur Einführung und Regelung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung erwähnte Entschädigung ausgezahlt wird und deren Arbeitsunfähigkeit vor dem 1. Oktober 1974 eingesetzt hat.
Diese Beihilfe wird zusammen mit den Entschädigungen, die für den Monat Januar zu entrichten sind, ausgezahlt; sie darf 50% of Betrags der für diesen Monat zu entrichtenden Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen nicht übersteigen.
[Art. 62 Abs. 1 abgeändert durch Art. 1 of the K.E. vom 14. Juni 2001 (B.S. vom 30. Juni 2001)]
(...)
KAPITEL IV
Familienbeihilfen
(...)
Art. 95
Die Artikel 47 und 63 der koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger, so wie sie vor der Abänderung durch vorliegendes Gesetz anwendbar waren, bleiben anwendbar zugunsten der Kinder mit Behinderung, die am 1. Juli 1987 mindestens einundzwanzig Jahre alt waren.
Art. 96
Die nicht in Artikel 98 erwähnten Personen, die Anspruch auf die Leistungen in Anwendung der Artikel 47 und 63 der koordinierten Gesetze, so wie sie vor ihrer Abänderung durch vorliegendes Gesetz anwendbar waren, hatten, können vor dem 1. April 1992 keinen Revisionsantrag im Rahmen der vorliegenden Gesetzesbestimmungen einreichen.
Wen die Entscheidung die Gewährung eines höheren Betrags nach einem Revisionsantrag mit sich bringt, wird sie am ersten Tag des Monats, im Laufe dessen die Fakten, die diese Entscheidung rechtfertigen, aufgetreten sind, wirksam, ohne jedoch April 1991 wirksam werden zu dürfen.
Wenn die Entscheidung die Gewährung eines niedrigeren Betrags nach einem Revisionsantrag mit sich bringt, wird sie am ersten Tag des Monats nach dem Datum der Notifizierung der Entscheidung wirksam.
Der König legt die Bedingungen fest, unter denen eine Revision von Amts wegen oder eine Revision auf Antrag vorgenommen wird.
Art. 97
Der König kann die Bestimmungen der bestehenden Gesetze den Bestimmungen des vorliegenden Kapitels anpassen.
(...)
TITEL II
BESCHÄFTIGUNG UND ARBEIT
(...)
KAPITEL VI
Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen
Art. 155
Innerhalb der Grenzen der zu diesem Zweck im Haushaltsplan des Ministeriums der Beschäftigung und der Arbeit eingetragenen Haushaltsmittelbeträge kann den Projekteinreichern, mit denen der Minister der Beschäftigung und der Arbeit ein Zuam
Der König kann bestimmte Zeiträume Zeiträumen der Arbeitslosigkeit gleichsetzen und den Anspruch auf vorliegende Massnahme auf andere Risikogruppen, die Er bestimmt, ausdehnen.
[Jeder Vorschlag eines Zusammenarbeitsabkommens wird vorher dem Begleitausschusss, der in Ausführung von Artikel 11 des Zusammenarbeitsabkommens vom 5. Juni 1991 zwischen dem Staat, den Gemeinschaften und den Regionen über die Wiedereingliederung der Langzeitarbeitslosen geschaffen worden ist, zur Stellungnahme vorgelegt.]
Der König bestimmt den Betrag der in Absatz 1 erwähnten Prämie. Er bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Gewährung dieser Prämie und die Modalitäten, gemäss denen sie bei Nichteinhaltung der für ihre Gewährung vorgesehenen Bedingungen und Modalitäten ganz oder teilweise zurückgeford
Er bestimmt ebenfalls, was unter Projekteinreichern und unter Initiativen zugunsten der Eingliederung zu verstehen ist.
[Art. 155 Abs. 3 ersetzt durch Art. 23 des G. vom 10. Juni 1993 (B.S. vom 30. Juni 1993)
(...)