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An Act Respecting The Application Of The Legislation On Social Security Of Workers In Certain Categories Of Persons. -German Translation

Original Language Title: Loi concernant l'application de la législation sur la sécurité sociale des travailleurs à certaines catégories de personnes. - Traduction allemande

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15 AVRIL 1965. - Act respecting the application of the social security legislation of workers to certain categories of persons. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 15 April 1965 concerning the application of the legislation on social security of workers to certain categories of persons (Belgian Monitor of 12 May 1965).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALFÜRSORGE
15. APRIL 1965 - Gesetz über die Anwendung der Rechtsvorschriften über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer auf bestimmte Kategorien von Personen
BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 2 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 3 - § 1 - Die vor dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes erfolgten Beitragszahlungen an die Regelung der sozialen Sicherheit, die durch das Erlassgesetz vom 28. Dezember 1944 geschaffen worden ist, werden, ausser wen sie auf betrügerische Weise ausgeführt worden sind, für gültig erklärt.
Die Anwendung der Rechtsvorschriften in Bezug auf die Familienbeihilfen zugunsten von Lohnempfängern, die Kranken- und Invalidenversicherung, die Arbeitslosenversicherung und den Jahresurlaub bis zu demselben Datum auf die Anspruchsbeigrecht
§ 2 - Die Zeiträume, für die in § 1 erwähnten Personen die Anwendung von § 1 geltend machen können, sowie die Zeiträume vor dem 1. Januar 1945, in denen diese Personen ein und diesselbe Tätigkeit ausgeübt haben, werden für die Anwendung des Gesetzes vom 21. May 1955 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Arbeiter beziehungsweise des Gesetzes vom 12. Juli 1957 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Angestellte berücksichtigt.
Es wird davon ausgegangen, dass die Pensionszahlungen, die sich auf eine vor 1945 ausgeübte Berufstätigkeit beziehen, in Ausführung der damals geltenden Gesetze über die Alterspension der Arbeiter oder der Angestellten ausgeführt
§ 3 - Die endgültig geworden Beschlüsse, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes entweder vom Minister oder in seinem Namen oder von einer dazu ermächtigten öffentlichen Einrichtung oder von einem administrativen Rechthn Die Revision muss Gegenstand eines Antrags sein. Sie wird zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes wirksam, insofern der Antrag binnen zwölf Monaten nach diesem Datum eingereicht worden ist. Wenn der Antrag mehr als zwölf Monate nach dem Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes eingereicht worden ist, wird die Revision ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Antrag eingereicht worden ist, wirksam.
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Kalenderquartals nach dem Kalenderquartal seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 15. April 1965
BALDUIN
Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialfürsorge
E. LEBURTON
Gesehen und mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
P. VERMEYLEN