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Act Relating To The Technical Minimum Safety Standards For Tunnels In The Trans-European Road Network. -German Translation

Original Language Title: Loi relative aux normes techniques minimales de sécurité applicables aux tunnels du réseau routier transeuropéen. - Traduction allemande

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9 MAI 2007. - Minimum Technical Safety Standards Act for Tunnels of the Trans-European Road Network. - German translation



The following is the translation into the German language of the Act of 9 May 2007 on minimum technical safety standards for tunnels in the trans-European road network (Belgian Monitor of 25 May 2007).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
9. MAI 2007 - Gesetz über die technischen Mindestsicherheitsnormen für Tunnel im transeuropäischen Strassennetz
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2004/54/EG vom 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz teilweise um.
Art. 3 - Die technischen Mindestsicherheitsnormen, die Tunnel des transeuropäischen Strassennetzes mit einer Länge von mehr als 500 m, unabhängig davon, ob sie Rich im Betrieb, im Bau oder in der Planungsphase befinden, erfüllen müssen, werden in Übereinst 29. April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im transeuropäischen Strassennetz durch den König festgelegt.
Wen bestimmte technische Mindestsicherheitsnormen nur durch technische Lössungen erfüllt werden können, die nicht oder nur zu unverhwerltnismäsig hohen Kosten verwirklicht werden können, kann die Durchführung
Um den Einbau und die Verwendung innovativer Sicherheitseinrichtungen, die im Vergleich zu den zurzeit vorgeschriebenen Technologien einen gleichwertigen oder höheren Schutz bieten, zu ermöglichen, kann eine Abweichung von diesen Anforderungen gemäs
Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. May 2007
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX