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Act Relating To Contracts Of Lease Of Immovable Property. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi relative aux contrats de louage de biens immeubles. - Coordination officieuse en langue allemande

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29 DECEMBER 1983. - Law on contracts for lease of immovable property. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 29 December 1983 on contracts for the rental of immovable property (Belgian Monitor of 30 December 1983), as amended by:
- the law of 23 November 1984 amending the law of 29 December 1983 on contracts for rental of immovable property (Belgian Monitor of 29 November 1984);
- the Act of 20 February 1991 amending and supplementing the provisions of the Civil Code relating to rent leases (Belgian Monitor of 22 February 1991).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ
29. DEZEMBER 1983 - Gesetz über die Immobilienmietverträge
Art. 1 - 9 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 10 - Die Anwendung von Artikel 1728bis des Zivilgesetzbuches auf die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes laufenden Mietverträge wird durch folgende Bestimmungen geregelt:
(a) Für die vor dem 1. Januar 1981 abgeschlossenen Mietverträge kann die erste Anpassung des Mietpreises an die Lebenshaltungskosten ab dem 1. Januar 1984 und frühestens am Jahrestag der letzten gesetzlich einklagbaren Anpassung des Mietpreises vorgenommen werden. Ist das Datum dieser letzten Anpassung nicht bekannt, wird der erste Januar als dieses Datum angesehen.
Während der darauffolgenden Jahre erfolgen die Anpassungen am Jahrestag der vorerwähnten Anpassung.
[Für diese Mietverträge ist der Basismietpreis der letzte Mietpreis, der im Laufe des Jahres 1983 gezahlt wurde, es sei den, der Basismietpreis wäre infolge einer vorliegenden Gesetzes eingereichten Klage Januar und dem 31. Dezember 1990 durchlaufend gezahlte Miete ein anderer Basismietpreis herangezogen und nicht beanstandet worden.]
Der Anfangsindex ist der des Monats Dezember 1982.
(b) Für die ab dem 1. Januar 1981 abgeschlossenen Mietverträge kann die Anpassung des Mietpreises ab dem Jahrestag des Inkrafttretens des Mietvertrags vorgenommen werden.
[Für diese Mietverträge ist der Basismietpreis der letzte Mietpreis, der im Laufe des Jahres 1983 gezahlt wurde, es sei den, der Basismietpreis wäre infolge einer vorliegenden Gesetzes eingereichten Klage Januar und dem 31. Dezember 1990 durchlaufend gezahlte Miete ein anderer Basismietpreis herangezogen und nicht beanstandet worden.]
Der Anfangsindex ist der des Monats, der dem Monat vorangeht, in dem die Anpassung des Mietpreises auf der Grundlage des vorerwähnten Gesetzes vorgenommen werden konnte.
[Art. 10 einziger Absatz Buchstabe a) Abs. 3 ersetzt durch Art. 6 of the G. vom 20. Februar 1991 (B.S. vom 22. Februar 1991); einziger Absatz Buchstabe b) Abs. 2 ersetzt durch Art. 6 of the G. vom 20. Februar 1991 (B.S. vom 22. Februar 1991)
Art. 11 - § 1 - Für die vor dem 1. Januar 1984 abgeschlossenen unbefristeten Mietverträge kann die dem Mieter erteilte Kündigung frühestens ab dem 30. Juni 1984 wirksam werden.
§ 2 - Für die befristeten Mietverträge, die vor dem 1. Januar 1984 abgelaufen sind und die durch das Gesetz vom 30. Dezember 1982 zur vorübergehenden Regelung der Mietverträge und anderer Vereinbarungen, durch die die Nutzung einer Immobilie gewährt wird, bis zum 31. Dezember 1983 orlängert worden sind, wird das Ablaufdatum auf frühestens den 30. Juni 1984 verschoben.
Der Mieter kann den Mietvertrag beenden, wenn er dabei die vereinbarten oder die durch die örtlichen Gepflogenheiten bestimmten Fristen einhält.
§ 3 - Mietverträge, die sich auf Wohnungen beziehen, die den Hauptwohnort des Mieters darstellen, und die im Laufe des Jahres 1984 ablaufen oder infolge einer vom Mieter eingereichten Kündigung enden, werden jedoch für ein Jahr verlängert.
Diese Bestimmung ist nicht auf Mietverträge über Wohnräume anwendbar, die Bestandteil eines Gebäudekomplexes sind, in dem sich ein Geschäftsbetrieb befindet.
Der Mieter kann den Mietvertrag beenden, wenn er dabei die vereinbarten oder die durch die örtlichen Gepflogenheiten bestimmten Fristen einhält.
[ § 4 - Die in § 3 des vorliegenden Artikels vorgesehene Verlängerung beginnt nicht oder hört auf, wirksam zu sein:
a) wenn der Vermieter, seine Verwandten in absteigender Linie, seine Adoptivkinder, seine Verwandten in aufsteigender Linie, sein Ehepartner, dessen Verwandte in absteigender Linie, Verwandte in aufsteigender Linie oder Adoptivkinder, seine Seitenverwandten oder die Seitlichen
b) wenn der Vermieter vorhat, das vermietetete Gut ganz oder teilweise wieder aufzubauen, und die Kosten für den Wiederaufbau mehr als drei Jahresmieten betragen.
Das Vorhaben des Vermieters geht aus der Übermittlung einer Kopie der Baugenehmigung oder -zulassung hervor, sofern eine solche Genehmigung oder Zulassung erforderlich ist.
§ 5 - Die Bestimmungen von § 4 sind nur wirksam, wenn eine Kündigung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens drei Monaten eingereicht wird. In dieser Kündigung müssen der genaue Kündigungsgrund und die Kündigungsfrist angegeben werden.
§ 6 - Innerhalb von drei Monaten, nachdem der Mieter die Räumlichkeiten verlassen hat, muss die Immobilie bezogen sein beziehungsweise muss mit dem Wiederaufbau begonnen werden; die Immobilie muss während mindestens zwei Jahren tatsächlich und durchgehend bewohnt bleiben.
Wen der Vermieter, ohne aussergewöhnliche Umstände geltend zu machen, nicht wie vorgesehen die Immobilie bezieht beziehungsweise nicht mit dem Wiederaufbau beginnt, hat der Mieter Anrecht auf eine Entschädigung, die der Hälfcht der Jahresmiete
§ 7 - Der Mieter kann in jedem Fall Artikel 1759bis des Zivilgesetzbuches geltend machen.]
[Art. 11 §§ 4 bis 7 eingefügt durch Art. 1 of the G. vom 23. November 1984 (B.S. vom 29. November 1984)]
Art. 12 - Artikel 1752bis des Zivilgesetzbuches ist nicht auf laufende Mietverträge anwendbar.
Art. 13 - Wenn Massnahmen zur Einkommensmässigung ergriffen werden, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass:
1. Massnahmen ergreifen, mit denen für das Jahr 1984 die Anpassung der Mietpreise und die Verlängerung der Mietverträge geregelt werden. Für die Festlegung dieser Regelung stützt Er sich auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 30. Dezember 1982 zur vorübergehenden Regelung der Mietverträge und anderer Vereinbarungen, durch die die Nutzung einer Immobilie gewährt wird,
2. das Inkrafttreten oder die Anwendung der Artikel 10 und 11 auf den 31. Dezember 1984 verschieben,
3. die Bestimmungen der Artikel 10 und 11 im Hinblick auf ihre spätere Anwendung anpassen.
Art. 14 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 15 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1984 in Kraft.