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An Act To Amend The Act Of 16 March 1971 On Work With Regard To The Protection Against Dismissal In Case Of Conversion Of The Maternity Leave In Paternity Leave. -German Translation

Original Language Title: Loi modifiant la loi du 16 mars 1971 sur le travail en ce qui concerne la protection contre le licenciement en cas de conversion du congé de maternité en congé de paternité. - Traduction allemande

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11 JUIN 2011. - An Act to amend the Labour Act of 16 March 1971 on protection against dismissal in the event of conversion of maternity leave to paternity leave. - German translation



The following text is the translation into the German language of the Act of 11 June 2011 amending the Labour Act of 16 March 1971 on protection against dismissal in the event of conversion of maternity leave to paternity leave (Belgian Monitor of 20 July 2011).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG
11. JUNI 2011 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit hinsichtlich des Entlassungsschutzes im Falle der Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Vaterschaftsurlaub
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 39 of the Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit, ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli 2006, 22. Dezember 2008 und 6. May 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 7 zweiter Satz wird aufgehoben.
2. Dieser Artikel wird durch die folgenden vier Absätze ergänzt:
"Ab dem Zeitpunkt, wo ein Arbeitgeber von der Umwandlung des Mutterschaftsurlaubs in Vaterschaftsurlaub benachrichtigt worden ist, bis nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Ende des Vaterschaftsurlaubs darf der Arbeitgeber den Arbetneh
Die Beweislast für diese Gründe obliegt dem Arbeitgeber.
Wen der für die Entlassung angeführte Grund den Vorschriften von Absatz 8 nicht entspricht oder wen kein Entlassungsgrund vorliegt, zahlt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Pauschalentschädigung, die dem Bruttolohn
Der König bestimmt die Fälle, in denen die im vorhergehenden Absatz erwähnte Entschädigung nicht geschuldet ist."
Art. 3 - Der König ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 11. Juni 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Chancengleichheit, beauftragt mit der Migrations- und Asylpolitik
Frau J. MILQUET
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK