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Law On Harmonisation Measures In Pension

Original Language Title: Loi portant mesures d'harmonisation dans les régimes de pensions

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15 MAI 1984. - An Act to Harmonize Pension Plans



German translation of amendments
The texts contained in annexes 1re to 4 are the German translation:
- Articles 16 and 22 of the Royal Decree of 20 January 2010 implementing certain provisions of the Act of 11 April 1995 to establish "the charter" of the social insured (Belgian Monitor of 5 February 2010, err. of 26 February 2010);
- articles 1er and 2 of the Royal Decree of 3 March 2010 amending Article 131bis, § 1ersepties, of the Act of 15 May 1984 on measures of harmonization in pension schemes (Belgian Monitor of 12 March 2010);
- Articles 4 and 5 of the Royal Decree of 8 July 2011 increasing certain pensions of independent workers (Belgian Monitor of 20 July 2011);
- articles 85, 86, 92 to 95 and 100 of the Act of 28 December 2011 on various provisions (Belgian Monitor of 30 December 2011).
These translations were prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
20. JANUAR 2010 - Königlicher Erlass zur Ausführung verschiedener Bestimmungen des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten
(...)
KAPITEL 3 - Pensionsregelung des öffentlichen Sektors
Art. 16 - Artikel 21 § 1 Absatz 4 des Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 16. Juli 1998, wird wie folgt ersetzt:
"Für die Anwendung von Absatz 2 oder 3 gelten mehrere geschiedene Ehepartner beziehungsweise mehrere Waisen, die jünger als achtzehn Jahre sind, selbst wenn sie aus verschieden Ehen hervorgegangen sind, als einzigter matenzieller."
(...)
KAPITEL 4 - Schlussbestimmungen
Art. 22 - § 1 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 Nr 1 und 12, die am 1. Januar 2003 wirksam werden, und der Artikel 3 Nr 2 und 13, die am 25. September 2002 wirksam werden.
(...)

Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
3. MÄRZ 2010 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 131bis § 1septies des Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen
(...)
Artikel 1 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Februar 2009, wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"6. zum 1. August 2010 auf 12.142,12 EUR beziehungsweise 9.308,83 EUR."
Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. August 2010 in Kraft.
(...)

Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
8. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Erhung bestimmter Pensionen für Selbständige
(...)
KAPITEL 2 - Erhöhung der garantirten Mindestpension
Art. 4 - Artikel 131bis § 1septies Absatz 1 des Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2010, wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. zum 1. September 2011 auf 12.398,32 EUR beziehungsweise 9.529,45 EUR."
KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2011 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 1 zweiter Gedankenstrich, der am 1. November 2011 in Kraft tritt.
(...)

Anlage 4
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
28. DEZEMBER 2011 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(...)
TITEL 8 - Pensionen
KAPITEL 1 - Pensionen des öffentlichen Sektors
Abschnitt 1 - Erhöhung des Pensionsalters
Art. 85 - Artikel 46 of the Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen, abgeändert durch das Gesetz vom 21. May 1991, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 46 - § 1 - Folgende Personen können am ersten Tag des Monats nach dem Monat ihres zweiundsechzigsten Geburtstages oder am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem sie aus ihrem Amt ausgeschieden sind - fallsier dieses Aussscheiden
1. Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre geltend machen können, die für die Begründung des Pensionsanspruchs in der Regelung für Staatsbedienste zulässig sind,
2. und die ihre Laufbahn nach dem 31. Dezember 1976 beendet haben und zulässige Dienste beziehungsweise Zeiträume, die nach diesem Datum geleistet worden sind, geltend machen können, sofern sie mindestens fünf Dienstjahre vorweisen, die für die Begründung des Pensionsanspruchtals zulä
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 werden Kalenderjahre, die in der Regelung für Lohnempfänger oder in einer anderen belgischen gesetzlichen Pensionsregelung Anspruch auf eine Vorruhestandspension begründen können, ebenfalls berücksichtigt.
In Abweichung von Absatz 1 wird das Alter von zweiundsechzig Jahren ersetzt durch:
- sechzig Jahre für Personen, die mindestens zweiundvierzig Dienstjahre, so wie sie in Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können,
- einundsechzig Jahre für Personen, die mindestens einundvierzig Dienstjahre, so wie sie in Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können.
§ 2 - In Abweichung von § 1 wird das Alter wie folgt festgelegt:
1. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 einsetzen:
- auf sechzig Jahre und sechs Monate für Personen, die mindestens achtunddreissig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können,
- auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können.
2. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1. Januar 2014 und dem 31. Dezember 2014 einsetzen:
- auf einundsechzig Jahre für Personen, die mindestens neunddreissig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können,
- auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können.
3. Für Ruhestandspensionen, die zwischen dem 1. Januar 2015 und dem 31. Dezember 2015 einsetzen:
- auf einundsechzig Jahre und sechs Monate für Personen, die mindestens vierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können,
- auf sechzig Jahre für Personen, die mindestens einundvierzig Dienstjahre, so wie sie in § 1 Absatz 1 Nr. 1 bestimmt sind, geltend machen können.
§ 3 - Wer das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht hat, muss die in § 1 Absatz 1 Nr. 1 festgelegte Bedingung nicht erfüllen.
§ 4 - Die Paragraphen 1 bis 3 finden jedoch keine Anwendung:
1. Enf Personen, die infolge der schwersten in ihrem Status vorgesehenen Disziplinarstrafe aus dem Dienst ausgeschieden sind, oder, wenn sie nwericht über ein Status verfügen oder ihr
2. auf Militärpersonen, die infolge der Artikel 19, 31, 32 oder 33 of Strafgesetzbuches oder von Artikel 5 of Militärstrafgesetzbuches gezwungen waren, aus der Armee auszuscheiden.
Wen eine Person ihre Laufbahn unter den in Absatz 1 erwähnten Umständen beendet hat und später erneut Dienste leistet, die einen Pensionsanspruch begründen, können allein die nach dem neuen Dienstant weritt geleisteten Dienste für die Gewährung
§ 5 - Für die Anwendung von § 1 Absatz 1 Nr. 2 kommen Dienste, die bereits für die Gewährung einer Pension in der Regelung für Lohnempfänger aufgrund des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors und des Privatsektors berücksichtigt worden sind, nicht in Betracht."
Art. 86 - Artikel 51 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 3. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 wird das Word "sechzigsten" jeweils durch das Wort "zweiundsechzigsten" ersetzt.
2. Ein Absatz 4 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"Für Betreffende, die gemäss Artikel 46 §§ 1 oder 2 vor dem Alter von zweiundsechzig Jahren Anspruch auf eine Ruhestandspension erheben können, wird das in Absatz 3 erwähnte Alter durch das Alter ersetzt, ab dem si
(...)
Art. 92 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2013 in Kraft und findet ausschliesslich Anwendung auf Pensionen, die ab diesem Datum einsetzen.
Abschnitt 2 - Anpassung der anwendbaren Verhältnissätze
Art. 93 - In Buch I des Gesetzes vom 15. May 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der Pensionsregelungen wird ein Titel IIIbis mit folgender Uberschrift eingefügt: "Titel IIIbis - Anwendbare Verhältnissätze".
Art. 94 - In Titel IIIbis, eingefügt durch Artikel 93, wird ein Artikel 52/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 52/1 - Vorliegender Titel findet Anwendung auf die in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen oder in Artikel 80 des Gesetzes vom 3. Februar 2003 zur Abänderung verschiedener Rechtsvorschriften über die Pensionen im öffentlichen Sektor erwähnten Pensionen."
Art. 95 - In denselben Titel IIIbis wird ein Artikel 52/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 52/2 - Werden für die Berechnung einer Ruhestandspension Dienste berücksichtigt, die nach dem 31. Dezember 2011 geleistet worden sind, werden die an diese Dienste gekoppelten Verhältnissätze, die vorteilh als ein Achtundvierzigstel sind, durch den Verhältnissatz von einem Achtundvierzigstel ersetzt."
(...)
Art. 100 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Wer am 1. Januar 2012 das Alter von fünfundfünfzig Jahren erreicht hat, hat weiterhin Anspruch auf den vorteilhaften Berechnungsmodus, der am 31. Dezember 2011 auf ihn Anwendung fand.
(...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 28. Dezember 2011
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Premierminister
E. DI RUPO
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
S. VANACKERE
Für den Minister der Pensionen, abwesend:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM
Für den Minister of the Haushalts, abwesend:
Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft
Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK
Der Staatssekretär für Umwelt, Energie und Mobilität
Mr. WATHELET
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst
H. BOGAERT
Der Staatssekretär für die Bekämpfung des Sozialbetrugs und der Steuerhinterziehung
J. CROMBEZ
Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM