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Act Containing Provisions Of Criminal Law. -German Translation

Original Language Title: Loi comportant des dispositions de droit pénal social. - Traduction allemande

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2 June 2010. - Act with provisions of social criminal law. - German translation



The following is the translation into the German language of the law of 2 June 2010 containing provisions of social criminal law (Belgian Monitor of 1er July 2010).
This translation was prepared by the German Central Translation Service in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
2. JUNI 2010 - Gesetz zur Festlegung von sozialstrafrechtlichen Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Grus!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Bereich
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Sozialstrafrechtliche Bestimmungen
Der Widerspruch gegen die von den Sozialinspektoren getroffenenen Zwangsmassnahmen
Art. 2 - § 1 - Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die in Ausführung der Artikel 35 und 38 des Sozialstrafgesetzbuches vorgenommenenwerschlagnahmen und Versiegelungen oder durch die in Ausführung der Artikel 31, 37 und 43 bis 49 desselben Gesetz
Wer der Meinung ist, dass seine Rechte durch die in Artikel 28 § 3 des vorerwähnten Gesetzbuches erwähnten Ermittlungs- und Untersuchungsmassnahmen beeinträchtigt sind, kann auch beim Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einreichen.
Die Klage wird im Eilverfahren gemäss den Artikeln 1035 bis 1038, 1040 und 1041 des Gerichtsgesetzbuches eingeleitet und untersucht.
§ 2 - Der Präsident des Arbeitsgerichts befindet über die Beschwerde nach Anhörung der Staatsanwaltschaft.
§ 3 - Der Prässident des Arbeitsgerichts übt Kontrolle über die Rechtmässigkeit der in Ausführung der Artikel 35 und 38 des vorerwähnten Gesetzbuches vorgenommenen Beschlagnahmen und Versiegelungen und der in Ausführung der Artikel 28 §
Seine Kontrolle bezieht sich auch auf die Zweckmässigkeit der Aufrechterhaltung der in Ausführung der Artikel 35 und 38 des vorerwähnten Gesetzbuches vorgenommenen Beschlagnahmen und Versiegelungen und der in Ausführung der Artikel 37 un
Er kann eine vollständige, teilweise oder bedingte Aufhebung gewähren.
§ 4 - Das vom Präsidenten des Arbeitsgerichts verkündete Urteil ist einstweilen vollstreckbar, und zwar ungeachtet irgendeines Rechtsmittels und ohne Sicherheitsleistung, sofern der Richter keine angeordnet hat.
§ 5 - Die unter Verstoss gegen die Artikel 28 § 3, 31, 35, 37, 38 und 43 bis 49 desselben Gesetzbuches durchgeführten Beschlagnahmen,Versiegelungen oder Massnahmen sind ungültig.
Form, Frist und Umfang der Beschwerde
Art. 3 - Der Zuwiderhandelnde, der die in Artikel 84 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnte Entscheidung der zuständigen Verwaltung anwerficht, legt zur Vermeidung des Ausschlusses binnen einer Frist von drei Monaten ab der Notifizierim
Durch diese Beschwerde wird die Vollstreckung der Entscheidung ausgesetzt.
Durch die Beschwerde gegen die Entscheidung der zuständigen Verwaltung wird die Sache selbst beim Arbeitsgericht anhängig gemacht, ohne dass Letzteres den Betrag der administrativen Geldbusse erhöhen darf.
KAPITEL 3 - Bestimmung zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches
Art. 4 - [Abänderungsbestimmung]
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung
Schlussbestimmung
Art. 5 - Der König kann die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in das Sozialstrafgesetzbuch einfügen.
Zu diesem Zweck kann Er:
1. die Reihenfolge, die Nummerierung und im Allgemeinen die Gestaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern,
2. die Verweise in den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, um sie mit der neuen Nummerierung in Einklang zu bringen,
3. den Wortlaut der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ändern, um ihre Übereinstimmung zu gewährleisten und die Terminology zu vereinheitlichen, ohne die in diesen Bestimmungen enthaltenen Grundsätze zu beeinträchtigen.
KAPITEL 5 - Bestimmung in Bezug auf das Inkrafttreten
Bestimmung in Bezug auf das Inkrafttreten
Art. 6 - Der König legt für jede Bestimmung des vorliegenden Gesetzes das Datum des Inkrafttretens fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Nizza, den 2. Juni 2010
ALBERT
Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Innern
Frau A. TURTELBOOM
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK
Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für die Koordinierung der Betrugsbekämpfung
C. DEVLIES
Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK