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Law On Measures Of Implementation Of The Treaties And International Acts On The Transport By Sea, By Road, By Rail Or By Inland Waterway. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi relative aux mesures d'exécution des traités et actes internationaux en matière de transport par mer, par route, par chemin de fer ou par voie navigable. - Coordination officieuse en langue allemande

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18 FEBRUARY 1969. - Law on enforcement measures of international treaties and acts in the field of transport by sea, by road, by rail or by inland waterway. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the Act of 18 February 1969 on the enforcement measures of international treaties and acts in the field of road, rail or inland water transport (Belgian Monitor of 4 April 1969), as amended by:
- the Act of 6 May 1985 amending the Decree-Law of 30 December 1946 on paid carriage of passengers by bus and coaches, the Act of 1er August 1960 relating to the paid transport of things by motor vehicles and the Act of 18 February 1969 on enforcement measures of international treaties and acts in the field of road, rail or inland water transport (Belgian Monitor of 13 August 1985);
- the Act of 21 June 1985 on the technical conditions to be met by any ground vehicle, its elements and safety accessories (Belgian Monitor of 13 August 1985);
- the Act of 28 July 1987 implementing the regulations and guidelines under Article 87 of the Treaty establishing the European Economic Community (Belgian Monitor of 24 September 1987);
- Act of 3 May 1999 on the transport of things by road (Belgian Monitor of 30 June 1999);
- the law of 26 June 2000 on the introduction of the euro in the legislation concerning the subjects referred to in Article 78 of the Constitution (Belgian Monitor of 29 July 2000);
- Law of 1er April 2006 on police officers, their skills and the conditions of their missions (Belgian Monitor of 10 May 2006);
- the Act of 15 May 2006 on various transport provisions (Belgian Monitor of 8 June 2006);
- the Act of 29 December 2010 on various provisions (I) (Moniteur belge of 31 December 2010, err. of 13 January 2011 and 24 January 2011);
- the Act of 29 December 2010 on various provisions (II) (Moniteur belge of 31 December 2010).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DES POST-, TELEGRAFEN- UND TELEFONWESENS
18. FEBRUAR 1969 - [Gesetz über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im See-, Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr]
[Überschrift ersetzt durch Art. 2 des G. vom 15. May 2006 (B.S. vom 8. Juni 2006)]
Artikel 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass jegliche erforderlichen Massnahmen im Bereich Personen- und Güterbeförderung im [See-], Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr ergreifen, um die Umsetzung der Verpfl
[Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf die technischen Anforderungen, denen Fahrzeuge für den Transport auf dem Landweg, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör entsprechen müssen.]
[Vorliegendes Gesetz gilt nicht für Verpflichtungen, die aus Verordnungen und Richtlinien in Anwendung von Artikel 87 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gebilligt durch das Gesetz vom 2. Dezember 1957, resultieren.]
[Art. 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 3 of the G. vom 15. May 2006 (B.S. vom 8. Juni 2006); Abs. 2 eingefügt durch Art. 10 of the G. vom 21. Juni 1985 (B.S. vom 13. August 1985); Abs. 3 eingefügt durch Art. 4 of the G. vom 28. Juli 1987 (B.S. vom 24. September 1987)]
Art. 2 - § 1 - Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs Monaten und mit einer Geldbusse von 50 [EUR] bis zu 10.000 [EUR] oder mit nur einert
[Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. WARNINGS
Wer vorsätzlich jemanden dazu angestiftet hat, den im vorangehenden Absatz erwähnten Verstoss zu begehen, wird mit denselben Strafen bestraft.
Wer auch immer gegen eine Produktnorm, festgelegt in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes und angenommen in Ausführung der im Anhang zu der Richtlinie 2008/99/EG vom 19. November 2008 of the Europäischen Parlaments und des Rates über den strafrechten Schutz der Umwelt erwähnten gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften, verstösst, wird mit einer Gefänstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr und einer Geldbusse
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, einschliesslich Kapitel VII und Artikel 85, sind auf diese Verstösse anwendbar.
Unbeschadet des Artikels 56 des Strafgesetzbuches darf die Strafe im Wiederholungsfall binnen zwei Jahren nach der Verurteilung nicht weniger als das Doppelte der vorher für den gleichen Verstoss verhängten Strafe betragen.
[Unter Ausschluss der in den Absätzen 2 bis 4 erwähnten Verstösse erkennt das Polizeigericht in den in vorliegendem Artikel vorgesehenen Verstössen. ]
§ 2 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Strafgesetzbuches kann der Richter in den vom König festgelegten Fällen die Einziehung oder die zeitweilige Stilllegung des Beförderungsmittels anordnen [...].
Im Falle einer zeitweiligen Stilllegung bestimmt der Richter deren Dauer und gibt den Ort an, wo das Beförderungsmittel auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden angekettet wird.
§ 3 - Für den der Zivilpartei bewilligten Schadenersatz besteht ein Vorzugsrecht auf das Beförderungsmittel, das dazu gedient hat, den Verstoss zu begehen [...]. Dieses Vorzugsrecht steht im Rang unmittelbar nach dem in Artikel 20 Nr. 5 des Gesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnten Vorzugsrecht.
§ 4 - Die Personen, die gemäss Artikel 1384 des Zivilgesetzbuches für den Schadenersatz und die Kosten zivilrechtlich haftbar sind, sind auch zivilrechtlich haftbar für die Geldbusse.
[Art. 2 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); § 1 neue Absätze 2, 3 und 4 eingefügt durch Art. 86 des G. (I) vom 29. Dezember 2010 (I) (B.S. vom 31. Dezember 2010); Abs. 7 ersetzt durch Art. 47 des G. (II) vom 29. Dezember 2010 (II) (B.S. vom 31. Dezember 2010); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 1 of the G. vom 3. May 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999); § 3 abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 2 of the G. vom 3. May 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999)
[Art. 2bis - § 1 - Wird festgestellt, dass einer der eigens vom König bestimmten Verstösse gegen die aufgrund des vorliegenden Gesetzes ergangenen Verordnungen begangen wurde, kann, insofern durch die Tat niemandem Schaden zugefügt worden ist
Die Höhe dieses Betrags, der die höchste für diesen Verstoss vorgesehene Geldbusse zuzüglich der Zuschlagzehntel nicht überschreiten darf, sowie die Modalitäten für seine Einforderung werden vom König festgelegt.
Die Beamten und Bediensteten, die einer der vom König bestimmten Kategorien angehören und vom Generalprokurator beim Appellationshof zu diesem Zweck individuall beauftragt worden sind, sind mit der Anwendung des vorliegenden Artikels und der zu seiner Ausführung
§ 2 - Durch die Zahlung wird die öffentliche Klage gelöscht, ausser wenn die Staatsanwaltschaft der betreffenden Person innerhalb eines Monats ab dem Datum der Zahlung ihren Beschluss notifiziert, Klage zu erheben. Diese Notifizierung erfolgt per Einschreibebrief; es wird davon ausgegangen, dass sie am ersten Werktag nach Hinterlegung bei der Post erfolgt ist.
§ 3 - Wenn der Zuwiderhandelnde keinen Wohnsitz oder festen Wohnort in Belgien hat und den vorgeschlagenen Betrag nicht sofort zahlt, muss er bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen Betrag zur Deckung deruelled
Der zu hinterlegende Geldbetrag und die Modalitäten für seine Einforderung werden vom König festgelegt.
Das vom Zuwiderhandelnden geführte Fahrzeug wird auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden bis zur Zahlung dieses Betrags und bis zum Nachweis der Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs oder, bei nicht erfol Bei Ablauf dieser Frist kann die Staatsanwaltschaft die Beschlagnahme des Fahrzeugs anordnen.
Der Bescheid über die Beschlagnahme wird dem Eigentümer des Fahrzeugs innerhalb der nächsten zwei Werktage zugeschickt.
Während der Dauer der Beschlagnahme bleibt der Zuwiderhandelnde Träger der Kosten und des Risikos für das Fahrzeug.
Die Beschlagnahme wird aufgehoben, wenn der Nachweis über die Zahlung des zu hinterlegenden Betrags und der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs erfolgt ist.
§ 4 - Führt die Erhebung der öffentlichen Klage zur Verurteilung des Betreffenden:
1. wird der eingeforderte oder hinterlegte Betrag auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten und die ausgesprochene Geldbusse angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet,
2. wird, wenn das Fahrzeug beschlagnahmt worden ist, durch das Urteil angeordnet, dass die Domänenverwaltung bei nicht erfolgter Zahlung der Geldbusse und der Gerichtskosten binnen einer Frist von vierzig Tagen ab dem Datum der Urte dieser Beschluss ist ungeachtet jeglicher Beschwerde vollstreckbar.
Der Verkaufsertrag wird auf die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten, auf die ausgesprochene Geldbusse sowie auf die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs angerechnet; der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet.
§ 5 - Im Falle eines Freispruchs wird der eingeforderte oder hinterlegte Geldbetrag zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgeben; die eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs gehen zu Lasten des Staates.
Im Falle einer bedingten Verurteilung wird der eingeforderte oder hinterlegte Geldbetrag nach Abzug der Gerichtskosten zurückerstattet; das beschlagnahmte Fahrzeug wird nach Zahlung der Gerichtskosten und nachweislich erfolgter Zahlung der eventuellen Kosten für die Aufbewahrung des Fahrzeugs herausgeben.
§ 6 - Im Falle einer Anwendung des Artikels 166 des Strafprozessgesetzbuches wird der eingeforderte Betrag auf den von der Staatsanwaltschaft festgelegten Betrag angerechnet und der eventuelle Restbetrag wird zurückerstattet.
§ 7 - Der hinterlegte Geldbetrag wird zurückerstattet oder das beschlagnahmte Fahrzeug herausgeben, wenn die zuständige Staatsanwaltschaft beschliesst, keine Klage zu erheben, oder wen die öffentliche Klage erloschen odert verjähr
§ 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind nicht anwendbar, wenn der Verstoss von einer für dienstliche Zwecke reisenden Militärperson oder von einer der in den Artikeln 479 und 483 des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Personen begangent
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 3 of the G. vom 6. May 1985 (B.S. vom 13. August 1985)]
Art. 3 - § 1 - Der König bestimmt die Beamten und Bediensteten der Behörde, die, ausser den Gerichtspolizeioffizieren, beauftragt sind, Verstösse gegen die in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlasse zu ermitteln.
Die befugten Bediensteten stellen diese Verstösse durch Protokolle fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. Binnen [fünfzehn] Tagen nach Feststellung der Verstösse wird den Zuwiderhandelnden eine Abschrift der Protokolle zugesandt.
§ 2 - Die befugten Bediensteten haben Zugang zu Räumlichkeiten, Grundstücken, Beförderungsmitteln, Geschäftsbüchern und -unterlagen der Unternehmen, die den in Anwendung von Artikel 1 des vorliegenden Gesetzes ergangenen Erlassenter
Sie dürfen diese Geschäftsbücher und -unterlagen überprüfen, vor Ort Kopien davon anfertigen oder Auszüge daraus entnehmen und alle erforderlichen Erläuterungen darüber verlangen.
§ 3 - Im Falle eines ordnungsgemäss festgestellten Verstosses dürfen die befugten Bediensteten das Beförderungsmittel, das dazu gedient hat, den Verstoss zu begehen, auf Kosten und Risiko des Zuwiderhandelnden beschlagnahmen.
[Art. 3 § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 41 § 2 Nr. 3 of the G. vom 3. May 1999 (B.S. vom 30. Juni 1999)
Art. 4 - Für die Ausführung ihrer Aufträge dürfen die befugten Bediensteten, entweder in Anwendung von Artikel 3 oder gemäss internationalen Verträgen und internationalen Rechtsakten aufgrund dieser Verträgelen die, [die Mitglieder des Einsatzkaderhn
[Art. 4 abgeändert durch Art. 3 of the G. vom 1. April 2006 (B.S. vom 10. May 2006)]