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Act To Protect The Rents Of The Modest Dwellings. -Informal Coordination In German

Original Language Title: Loi tendant à protéger les loyers des habitations modestes. - Coordination officieuse en langue allemande

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29 JANVIER 1964. - An Act to protect rents from modest dwellings. - Informal coordination in the German language



The following text constitutes the informal coordination in the German language of the law of 29 January 1964 to protect the rents of modest dwellings (Moniteur belge of 8 February 1964, err. of 20 February 1964), as amended successively by:
- the law of 28 December 1966 amending and extending the law of 29 January 1964 to protect the rents of modest dwellings (Belgian Monitor of 29 December 1966);
- the law of 24 December 1968 extending the law of 29 January 1964 to protect the rents of modest dwellings (Belgian Monitor of 31 December 1968);
- the law of 24 December 1970 amending and extending the law of 29 January 1964, to protect the rents of modest dwellings (Belgian Monitor of 30 December 1970);
- the law of 19 March 1973 extending the law of 29 January 1964 to protect the rents of modest dwellings (Belgian Monitor of 24 March 1973).
This informal coordination in the German language was established by the German Central Translation Service in Malmedy.

MINISTERIUM DER JUSTIZ
29. JANUAR 1964 - Gesetz zum Schutz der Mietpreise für bescheidene Wohnungen
Artikel 1 - In den Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes fallen, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Parteien, vor dem 1. Oktober 1962 abgeschlossene schriftliche oder mündliche Mietverträge über nicht möblierte Immobilien, Teile von Immobilien oder Apartments, die ausschliesslich Wohnzwecken dienen, vor dem 10. May 1940 gebaut wurden und deren Katastereinkommen:
1. wen es sich um Immobilien handelt, in Gemeinden mit weniger als 5 000 Einwohnern 6 000 Franken nicht überschreitet, in Gemeinden mit 5 000 bis 30 000 Einwohnern 8 000 Franken nicht überschreitet und in Gemeinden mit mehr als 30 000 Einwohnern 12 000 Franken nicht
2. wenn es sich um Teile von Immobilien oder um Apartments handelt, zwei Drittel der vorerwähnten Beträge nicht überschreitet.
Im Falle, wo das Katastereinkommen der Teile von Immobilien oder der Apartments nicht getrennt festgelegt worden ist, bestimmt der mit der Sache befasste Friedensrichter, welcher Teil des Katastereinkommens dem besagten Teil einer Immobilie oder dem Appartement zugewiesen wer
Art. 2 - [...]
[Art. 2 aufgehoben durch Art. 1 of the G. vom 28. Dezember 1966 (B.S. vom 29. Dezember 1966)]
Art. 3 - § 1 - Die schriftlichen oder mündlichen Mietverträge über die in Artikel 1 erwähnten Immobilien, Teile von Immobilien oder Apartments werden bis zum [31. Dezember 1974] orlängert.
Diese Verlängerung wird nur gewährt, sofern der Mieter all seinen Verpflichtungen dem Vermieter gegenüber nachkommt.
Der Mieter, der in den Genuss der Verlängerung kommt, kann die Räumlichkeiten jedoch verlassen, wenn der schriftliche Mietvertrag vor diesem Datum abläuft oder wen es sich um einen nicht schriftlichen Mietvertrag handelt die
§ 2 - Der Mieter kommt selbst dem Käufer der Immobilie gegenüber in den Genuss der Verlängerung.
§ 3 - Der Eigentümer eines oder mehrer Wohnhäuser kann die Rücknahme der Verlängerung beantragen, um das vermiete Gut persönlich zu beziehen oder wen irgendein andererer ernsthafter Grund vorliegt. Der Friedensrichter entscheidet nach Billigkeit.
[Die Rücknahme der Verlängerung darf jedoch nicht zur Folge haben, dass Invalide mit einer gesetzlich festgestellten Invalidität von 66 % ihrer Wohnung beraubt werden, es sei denn, der Vermieter gehört selber zu dieser Kategorie. ]
Die Rücknahme wird gewährt, wenn der Eigentümer die Immobilie gekauft hat, um sie selber zu beziehen, und somit in den Genuss der in Artikel 53 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches vorgesehenen Vergisterung
§ 4 - Die Verlängerung darf dem Rechtwen der öffentlichen Verwaltungen, gemeinnützigen Einrichtungen und zu Unterrichts- oder Krankenpflegezwecken gegründeten Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht nicht im Wege stehen
[Art. 3 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 2 of the G. vom 28. Dezember 1966 (B.S. vom 29. Dezember 1966), Art. 1 of the G. vom 24. Dezember 1968 (B.S. vom 31. Dezember 1968), Art. 1 of the G. vom 24. Dezember 1970 (B.S. vom 30. Dezember 1970) und Art. 1 of the G. vom 19. März 1973 (B.S. vom 24. März 1973; § 3 neuer Absatz 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 24. Dezember 1970 (B.S. vom 30. Dezember 1970)]
Art. 4 - Im Laufe der Verlängerungsperiode darf der Mietpreis, ausser bei einer Einigung unter den Parteien, nur nach dem in Artikel 5 vorgesehenen Verfahren erhöht werden.
Der Richter entscheidet nach Billigkeit.
[Art. 4 ersetzt durch Art. 3 of the G. vom 28. Dezember 1966 (B.S. vom 29. Dezember 1966)]
Art. 5 - § 1 - Eine aufgrund des vorliegenden Gesetzes eingereichte Klage ist nur dann zulässig, wenn der Antragsteller dem Richter vorab einen Antrag vorgelegt hat, um den zukünftigen Beklagten in ein Güteverfahren heranziehen zu lassen. Der Greffier stellt darüber eine Empfangsbestätigung aus. Binnen acht Tagen nach dem Antrag zieht der Greffier die Parteien in das Güteverfahren heran; von dem Erscheinen wird ein Protokoll erstellt. Kommt eine Einigung zustande, wird dies im Protokoll festgestellt und wird die Ausfertigung mit der Vollstreckungsklausel versehen.
Kommt keine Einigung zustande, kann der Richter die Parteien, wenn sie anwesend sind, anhören und über die Sache befinden, es sei denn, eine Partei fordert die Vertagung auf eine spätere Sitzung. In letzterem Fall oder wenn die beklagte Partei nicht zur gütlichen Regelung erschien ist, legt der Richter in Gegenwart des Antragstellers eine spätere Sitzung fest, zu der Beklagte - nach Hinterlegung der Portokosten durch den Antragsteller Der Greffier versendet diese Benachrichtigung per Einschreibebrief unter Einhaltung von Artikel 49 des Zivilprozessgesetzbuches.
§ 2 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes eingereichten Klagen werden, ungeachtet jeglicher anders lautenden Vereinbarung, vor den Friedensrichter des Orts gebracht, in dem die Immobilie gelegen ist. Sie können jedoch auch vor jegliches Rechtsprechungsorgan, selbst vor ein Berufungsorgan gebracht werden, bei dem eine Klage anhängig ist, die aus derselben Sache hervorgeht und gegen die sie als Verteidigungsmittel dienen.
Sie können nur für Entscheidungen in erster Instanz vor den Friedensrichter kommen; das Gleiche gilt für jegliche Klage in Bezug auf den Mietvertrag, wenn sie mit einer aufgrund des vorliegenden Gesetzes eingereichten Klage zusammenhängt.
Wen eine der in Absatz 1 erwähnten Klagen vor einem Berufungsgericht anhängig ist, ist allein dieses Gericht dafür zuständig, über die anderen durch diesen Absatz vorgesehenen und unter denselben Parteien eingereichten Klagen zun Wen letztgenannte Klagen bereits vor einem anderen Richter anhängig sind, spricht dieser die Verweisung aus und ordnet das Berufungsgericht die Verbindung der Sachen an. Ist die Klage neu, wird sie im Wege einer Widerklage vor dem Berufungsgerichte